Landesarbeitsgericht Saarland 1. Kammer, 2012-11-14, 1 Sa 13/12

1 Sa 13/12Tribunale del lavoro / 1a camera14 nov 2012

Regest

1. Selbst bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (Vollendung des 55. Lebensjahres, länger als 10 Jahre beschäftigt) führt eine aus gesundheitlichen Gründen, durchgeführte Veränderung der Lage der täglichen Arbeitszeit - hier: Herausnahme aus der Dauernachtschicht - nicht zu einem Anspruch auf Verdienstsicherung gem. § 2 des Tarifvertrages über Verdienstsicherung für leistungsgeminderte ältere Beschäftigte in der Eisen und Metallindustrie des Saarlandes vom 08.12.2005 - gültig ab 01.01.2006 (TV Verdienstsicherung).(Rn.98) 2. Eine Veränderung der Arbeitszeit führt zwar zu einer Veränderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu erbringen ist; die Arbeit selbst ändert sich dabei jedoch selbst dann nicht, wenn mit der Änderung der Arbeitszeit oder Arbeitsrhythmus Belastungen verbunden sind (vgl. BAG Beschluss v. 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 - NZA 1994, 718 m.w.N.)(Rn.101) 3. Der Begriff "bisherige Leistung" unterscheidet sich vom Begriff "Minderung der Leistungsfähigkeit" in § 2 Abs.1 TV Verdienstsicherung und knüpft an die Leistung eines Beschäftigten an, die dazu führen kann, dass der·Beschäftigte ein bestimmtes höheres Entgelt erzielt, und damit an die §§ 8 bis 10 des Entgeltrahmenabkommens und das dort geregelte Leistungsentgelt beziehungsweise die dort geregelte Leistungszulage.(Rn.104) 4. Das Leistungsentgelt nach dem Entgeltrahmenabkommen hat aber keinen Bezug dazu, ob die Arbeit in Tagschicht oder in Nachtschicht ausgeübt wird. Eine Nachtschichtzulage honoriert keine besondere Leistung, sondern es wird damit eine Erschwernis ausgeglichen.(Rn.105)

Testo completo

Landesarbeitsgericht Saarland 1. Kammer — 1 Sa 13/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-14

Aktenzeichen: 1 Sa 13/12

ECLI: ECLI:DE:LAGSL:2012:1114.1SA13.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Selbst bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (Vollendung des 55. Lebensjahres, länger als 10 Jahre beschäftigt) führt eine aus gesundheitlichen Gründen, durchgeführte Veränderung der Lage der täglichen Arbeitszeit - hier: Herausnahme aus der Dauernachtschicht - nicht zu einem Anspruch auf Verdienstsicherung gem. § 2 des Tarifvertrages über Verdienstsicherung für leistungsgeminderte ältere Beschäftigte in der Eisen und Metallindustrie des Saarlandes vom 08.12.2005 - gültig ab 01.01.2006 (TV Verdienstsicherung).(Rn.98)

  2. Eine Veränderung der Arbeitszeit führt zwar zu einer Veränderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu erbringen ist; die Arbeit selbst ändert sich dabei jedoch selbst dann nicht, wenn mit der Änderung der Arbeitszeit oder Arbeitsrhythmus Belastungen verbunden sind (vgl. BAG Beschluss v. 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 - NZA 1994, 718 m.w.N.)(Rn.101)

  3. Der Begriff "bisherige Leistung" unterscheidet sich vom Begriff "Minderung der Leistungsfähigkeit" in § 2 Abs.1 TV Verdienstsicherung und knüpft an die Leistung eines Beschäftigten an, die dazu führen kann, dass der·Beschäftigte ein bestimmtes höheres Entgelt erzielt, und damit an die §§ 8 bis 10 des Entgeltrahmenabkommens und das dort geregelte Leistungsentgelt beziehungsweise die dort geregelte Leistungszulage.(Rn.104)

  4. Das Leistungsentgelt nach dem Entgeltrahmenabkommen hat aber keinen Bezug dazu, ob die Arbeit in Tagschicht oder in Nachtschicht ausgeübt wird. Eine Nachtschichtzulage honoriert keine besondere Leistung, sondern es wird damit eine Erschwernis ausgeglichen.(Rn.105)

Orientierungssatz

ERA = Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie, das am 6. Juli 2004 von dem Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes einerseits und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt, andererseits geschlossen wurde.

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 141/13)

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