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3 K 1260/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2012-03-29, 3 K 1260/10
3 K 1260/10Tribunale amministrativo / 3a camera29 mar 2012
1. Mit einer Fallübernahmeerklärung tritt der örtlich zuständig gewordene Jugendhilfeträger in den zwischen dem ursprünglichen Träger und einem freien Träger der Jugendhilfe aufgrund einer Kostenzusage zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Vertrag als Rechtsnachfolger ein.(Rn.25) 2. Zur örtlichen Zuständigkeit bei Aufenthalt in einer Einrichtung.(Rn.26) 3. Wenn - wie hier - ein Vorverfahren nicht stattfindet, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die im Verwaltungsverfahren entstanden sind, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig.(Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2012-03-29
Aktenzeichen: 3 K 1260/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0329.3K1260.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 86 Abs 1 S 2 SGB 8, § 86 Abs 1 S 3 SGB 8, § 162 Abs 2 S 2 VwGO
Mit einer Fallübernahmeerklärung tritt der örtlich zuständig gewordene Jugendhilfeträger in den zwischen dem ursprünglichen Träger und einem freien Träger der Jugendhilfe aufgrund einer Kostenzusage zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Vertrag als Rechtsnachfolger ein.(Rn.25)
Zur örtlichen Zuständigkeit bei Aufenthalt in einer Einrichtung.(Rn.26)
Wenn - wie hier - ein Vorverfahren nicht stattfindet, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die im Verwaltungsverfahren entstanden sind, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig.(Rn.32)
Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nicht notwendig, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2010 - 5 C 21/09 -, juris.(Rn.27)
Die Kammer schließt sich mit dem Leitsatz 3 der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2006 – 11 S 2613/05 –, NJW 2006, 2937 an. Die fehlende Erstattungsfähigkeit gilt auch nach Änderung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004. (Rn.32)
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