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2 L 1750/11•Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2012-01-31, 2 L 1750/11
2 L 1750/11Tribunale amministrativo / 2a camera31 gen 2012
1. Dem Dienstherrn steht grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt zu.(Rn.6) 2. Im Grundsatz „rechtswidrig und unbeachtlich“ sind „Binnendifferenzierungen“, die nicht in „Rechtsvorschriften oder den Beurteilten zugänglichen Verwaltungsvorschriften“ vorgesehen sind.(Rn.11) 3. Der Dienstherr kann bei der Auswahl sein Ermessen an unterschiedlichen Kriterien ausrichten und so, bei im Wesentlichen gleich geeigneten Beamten, auch denjenigen auswählen, der ein höheres Beförderungsdienstalter aufweist.(Rn.17) 4. Steht eine geschlechtsbedingte individuelle oder doch geschlechtstypische berufliche Benachteiligung, die eines Ausgleichs bedürfte, nicht in Rede, so ist ein „Überwiegen“ in der Person des männlichen Bewerbers liegender Gründe insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung die von dem Dienstherrn auch ansonsten regelmäßig herangezogenen Hilfskriterien deutliche Unterschiede zugunsten des männlichen Bewerbers zeigen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber den konkurrierenden Mitbewerberinnen haben.(Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2012-01-31
Aktenzeichen: 2 L 1750/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0131.2L1750.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 BeamtStG, Art 33 Abs 2 GG, § 13 GleichstG SL, § 123 VwGO
Dem Dienstherrn steht grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt zu.(Rn.6)
Im Grundsatz „rechtswidrig und unbeachtlich“ sind „Binnendifferenzierungen“, die nicht in „Rechtsvorschriften oder den Beurteilten zugänglichen Verwaltungsvorschriften“ vorgesehen sind.(Rn.11)
Der Dienstherr kann bei der Auswahl sein Ermessen an unterschiedlichen Kriterien ausrichten und so, bei im Wesentlichen gleich geeigneten Beamten, auch denjenigen auswählen, der ein höheres Beförderungsdienstalter aufweist.(Rn.17)
Steht eine geschlechtsbedingte individuelle oder doch geschlechtstypische berufliche Benachteiligung, die eines Ausgleichs bedürfte, nicht in Rede, so ist ein „Überwiegen“ in der Person des männlichen Bewerbers liegender Gründe insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung die von dem Dienstherrn auch ansonsten regelmäßig herangezogenen Hilfskriterien deutliche Unterschiede zugunsten des männlichen Bewerbers zeigen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber den konkurrierenden Mitbewerberinnen haben.(Rn.21)
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