Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2011-12-06, 2 K 2430/10

2 K 2430/10Tribunale amministrativo / 2a camera6 dic 2011

Regest

1. Bei den „besonderen Umständen des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SBeamtVG (juris: BeamtVG SL 2008) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.(Rn.29) 2. Der objektive Befund, dass ein Ehemann weder hochbetagt noch todkrank war, spricht dagegen, dass bei der Eheschließung die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand.(Rn.37) 3. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „angemessenen“ Umfangs ist dahin auszulegen, dass er eine Berücksichtigung der Art und Herkunft der Einkünfte verlangt, so dass besondere Gründe, aus denen von der Anrechnung bestimmte Einkünfte ganz oder teilweise abgesehen werden kann, sich aus der Art der anzurechnenden Einkünfte ergeben müssen.(Rn.49)

Testo completo

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer — 2 K 2430/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-06

Aktenzeichen: 2 K 2430/10

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:1206.2K2430.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 19 Abs 1 S 2 Nr 2 BeamtVG SL 2008, § 20 Abs 2 BeamtVG SL 2008, § 22 Abs 1 S 1 BeamtVG SL 2008, § 22 Abs 1 S 2 BeamtVG SL 2008, § 57 BeamtVG SL 2008

Orientierungssatz

  1. Bei den „besonderen Umständen des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SBeamtVG (juris: BeamtVG SL 2008) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.(Rn.29)

  2. Der objektive Befund, dass ein Ehemann weder hochbetagt noch todkrank war, spricht dagegen, dass bei der Eheschließung die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand.(Rn.37)

  3. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „angemessenen“ Umfangs ist dahin auszulegen, dass er eine Berücksichtigung der Art und Herkunft der Einkünfte verlangt, so dass besondere Gründe, aus denen von der Anrechnung bestimmte Einkünfte ganz oder teilweise abgesehen werden kann, sich aus der Art der anzurechnenden Einkünfte ergeben müssen.(Rn.49)

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