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2 Sa 2/11•Landesarbeitsgericht Saarland 2. Kammer, 2011-06-29, 2 Sa 2/11
2 Sa 2/11Tribunale del lavoro / 2a camera29 giu 2011
1. Für einen gewerblichen Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft bleibt es bzgl. eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung im Falle länger anhaltender Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis hinaus bei der in § 8 Ziff 6.2, 15 BRTV-Bau (juris: BauRTV) i.V.m. § 14 VTV-Bau festgelegten Passivlegitimation der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft.(Rn.54) 2. Ein Direktanspruch auf Urlaubsabgeltung oder Entschädigung in gleicher Höhe gegen den Arbeitgeber bzgl. des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 BUrlG scheitert an dem abgeschlossenen Tarifsystem in der Bauwirtschaft. Auch eine dahingehende richtlinienkonforme Auslegung der Tarifbestimmungen unter Beachtung der Vorgaben des Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003 kommt u.a. wegen des aus Art 9 Abs 3 GG ebenfalls ableitbaren Rechts der Tarifvertragsparteien, ein Tarifsystem selbst auszuhandeln (Rn.62) sowie der gesetzlichen Öffnungsklausel in § 13 Abs 2 BUrlG, nicht in Betracht.(Rn.64)
Entscheidungsdatum: 2011-06-29
Aktenzeichen: 2 Sa 2/11
ECLI: ECLI:DE:LAGSL:2011:0629.2SA2.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 13 Abs 2 BUrlG, § 8 Nr 6.2 BauRTV, § 8 Nr 7 BauRTV ... mehr
Für einen gewerblichen Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft bleibt es bzgl. eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung im Falle länger anhaltender Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis hinaus bei der in § 8 Ziff 6.2, 15 BRTV-Bau (juris: BauRTV) i.V.m. § 14 VTV-Bau festgelegten Passivlegitimation der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft.(Rn.54)
Ein Direktanspruch auf Urlaubsabgeltung oder Entschädigung in gleicher Höhe gegen den Arbeitgeber bzgl. des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 BUrlG scheitert an dem abgeschlossenen Tarifsystem in der Bauwirtschaft. Auch eine dahingehende richtlinienkonforme Auslegung der Tarifbestimmungen unter Beachtung der Vorgaben des Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003 kommt u.a. wegen des aus Art 9 Abs 3 GG ebenfalls ableitbaren Rechts der Tarifvertragsparteien, ein Tarifsystem selbst auszuhandeln (Rn.62) sowie der gesetzlichen Öffnungsklausel in § 13 Abs 2 BUrlG, nicht in Betracht.(Rn.64)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 616/11)
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