Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2011-05-24, 5 L 324/11

5 L 324/11Tribunale amministrativo / 5a camera24 mag 2011

Regest

1. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich.(Rn.28) 2. Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt.(Rn.29)

Testo completo

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 324/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-24

Aktenzeichen: 5 L 324/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0524.5L324.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 BauGB, § 22 Abs 2 S 1 BauNVO, § 7 Abs 1 S 3 BauO SL

Leitsatz

  1. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich.(Rn.28)

  2. Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt.(Rn.29)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.