progetti
5 L 324/11•Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2011-05-24, 5 L 324/11
5 L 324/11Tribunale amministrativo / 5a camera24 mag 2011
1. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich.(Rn.28) 2. Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2011-05-24
Aktenzeichen: 5 L 324/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0524.5L324.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 BauGB, § 22 Abs 2 S 1 BauNVO, § 7 Abs 1 S 3 BauO SL
§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich.(Rn.28)
Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt.(Rn.29)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.