Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2011-05-27, 10 N 331/11

10 N 331/11Tribunale amministrativo / Chamber 1027 mag 2011

Regest

1. Das Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO ist ein selbständiges Beschlussverfahren, in dem die Hauptsache für erledigt erklärt werden kann. (Rn.1)

Testo completo

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 N 331/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-27

Aktenzeichen: 10 N 331/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0527.10N331.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 170 VwGO, § 162 VwGO

Orientierungssatz

  1. Das Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO ist ein selbständiges Beschlussverfahren, in dem die Hauptsache für erledigt erklärt werden kann. (Rn.1)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert beträgt 51,61 Euro.

Gründe

1 Da die Antragstellerin den Vollstreckungsantrag nach § 170 VwGO mit Zustimmung der Antragsgegnerin für erledigt erklärt hat,

2 vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 170 Rdnr. 2, wonach das Vollstreckungsverfahren nach § 170 ein selbständiges Beschlussverfahren ist, in dem die Hauptsache für erledigt erklärt werden kann,

3 ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss einzustellen und nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hat nach eigenen Angaben die nach dem im Verfahren 10 K 412/09 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.01.2011 an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 51,61 Euro versehentlich nicht angewiesen und die Antragstellerin erst nach Stellung des Vollstreckungsantrages klaglos gestellt. Damit hat sie aber Anlass zur Erhebung des Vollstreckungsantrages gestellt. Dies gilt umso mehr, als in dem Klageverfahren 10 K 412/09 unter dem 08.02.2011 ein weiterer Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist, in dem der Betrag von 51,61 Euro als bereits festgesetzter und von der Antragsgegnerin zu erstattender Betrag in Abzug gebracht worden ist. Der Antragsgegnerin hätte es zu diesem Zeitpunkt ein weiteres Mal auffallen müssen, dass der streitbefangene Betrag noch aussteht. Es entspricht daher insgesamt der Billigkeit, die Antragsgegnerin mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.

4 Der Streitwert ist gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG wie erkannt festzusetzen.

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