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5 K 898/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2011-05-11, 5 K 898/10
5 K 898/10Tribunale amministrativo / 5a camera11 mag 2011
1. Die in den §§ 39 und 40 WHG und §§ 55 bis 57 SWG geregelte Gewässerunterhaltung obliegt dem Unterhaltungspflichtigen als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Die Wahrnehmung der Unterhaltungslast kommt dem Begünstigten allein faktisch zugute, sie geschieht jedoch nicht in Erfüllung einer auch Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern allein in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Für die Annahme, durch sie werde Dritten ein subjektives, einklagbares Recht verliehen, ist daher kein Raum.(Rn.43) 2. Der aus § 1004 BGB i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG herzuleitende allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch, besteht, wenn durch die Unterlassung der Unterhaltung in das durch Art 14 GG geschützte Eigentumsrecht eingegriffen wird. Den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke kann ein grundrechtlich fundierter Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber dem Träger der Unterhaltungslast erwachsen, wenn auf Grund der Verletzung wasserrechtlicher Unterhaltspflichten konkrete Eingriffe in das durch Art 14 GG geschützte Eigentumsrecht drohen oder bereits entstanden sind.(Rn.44) 3. Zur Unterhaltung gehört es nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 SWG, das Gewässerbett für den Wasserablauf zu erhalten, zu räumen und es zu reinigen. Damit ist es Aufgabe des Unterhaltungspflichtigen einen ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserablauf zu erhalten. Dieser Pflicht kommt der Träger der Unterhaltungslast nicht nach, wenn der Wasserabfluss nicht mehr ausreichend gewährleistet ist, so dass es zu einer Überschwemmung anliegender Grundstücke kommt.(Rn.52) 4. Ausgenommen sind Schäden, die auf ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen, Widerkehrzeit von mehr als 100 Jahren) zurückzuführen sind; darauf muss der Unterhaltungsverpflichtete nicht eingerichtet sein.(Rn.54) 5. Selbst wenn bezogen auf ein bestimmtes Regenereignis von einem Jahrhundertereignis ausgegangen werden kann, führt dies nicht zwingend zu einer Freistellung der Unterhaltungspflichtigen. Dem kann entgegen stehen, dass die aufgetretene Überschwemmung nicht auf das Jahrhundertregenereignis zurückzuführen ist, sondern auf die Tatsache, dass das vorhandene Einlaufbauwerk nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. (Rn.62) (Rn.64) 6. Die Definition des Begriffes der anerkannten Regeln der Technik erfordert nicht das Vorliegen von DIN-Normen. Unter diesem Begriff versteht man allgemein anerkannte Regeln der Technik aus einschlägigen Veröffentlichungen. Voraussetzung muss jedoch sein, dass die Mehrzahl der Fachleute, die diese Regeln anwenden, davon überzeugt ist, dass diese den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Auch müssen diese Regeln in der Praxis erprobt sein. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so besteht kein Erfordernis die Einordnung von einer DIN-Norm abhängig zu machen. Maßgeblich muss stets sein, dass eine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Eine DIN-Norm dient dabei nur zum besseren Auffinden bzw. als zusammenfassender Oberbegriff für eine Schutzmaßnahme oder eine Vielzahl solcher.(Rn.67) 7. Einer Verletzung der dem Unterhaltungspflichtigen nach § 56 SWG obliegenden Unterhaltungslast kann zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art 14 GG auf Grund der bereits stattgefundenen Überschwemmungen bzw. auf Grund der Gefahr erneuter Überschwemmungen führen.(Rn.69) 8. Soweit mit einem Klageantrag pauschal die Entfernung abschwemmungsgefährdeter Stoffe wie Holzstämme und Äste sowie Abfälle von einer bestimmten Stelle begehrt wird, kann das Gericht diesen Antrag auf der Grundlage von § 88 VwGO im Urteilsausspruch dahingehend präzisieren, dass der Gewässerunterhaltungspflichtige einmal jährlich eine fachtechnische Begehung durchzuführen und (anschließend, soweit erforderlich) abschwemmungsgefährdeter Stoffe wie Holzstämme und Äste sowie Abfälle aus der Forstklamm zu entfernen hat.(Rn.70)
Entscheidungsdatum: 2011-05-11
Aktenzeichen: 5 K 898/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0511.5K898.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die in den §§ 39 und 40 WHG und §§ 55 bis 57 SWG geregelte Gewässerunterhaltung obliegt dem Unterhaltungspflichtigen als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Die Wahrnehmung der Unterhaltungslast kommt dem Begünstigten allein faktisch zugute, sie geschieht jedoch nicht in Erfüllung einer auch Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern allein in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Für die Annahme, durch sie werde Dritten ein subjektives, einklagbares Recht verliehen, ist daher kein Raum.(Rn.43)
Der aus § 1004 BGB i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG herzuleitende allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch, besteht, wenn durch die Unterlassung der Unterhaltung in das durch Art 14 GG geschützte Eigentumsrecht eingegriffen wird. Den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke kann ein grundrechtlich fundierter Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber dem Träger der Unterhaltungslast erwachsen, wenn auf Grund der Verletzung wasserrechtlicher Unterhaltspflichten konkrete Eingriffe in das durch Art 14 GG geschützte Eigentumsrecht drohen oder bereits entstanden sind.(Rn.44)
Zur Unterhaltung gehört es nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 SWG, das Gewässerbett für den Wasserablauf zu erhalten, zu räumen und es zu reinigen. Damit ist es Aufgabe des Unterhaltungspflichtigen einen ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserablauf zu erhalten. Dieser Pflicht kommt der Träger der Unterhaltungslast nicht nach, wenn der Wasserabfluss nicht mehr ausreichend gewährleistet ist, so dass es zu einer Überschwemmung anliegender Grundstücke kommt.(Rn.52)
Ausgenommen sind Schäden, die auf ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen, Widerkehrzeit von mehr als 100 Jahren) zurückzuführen sind; darauf muss der Unterhaltungsverpflichtete nicht eingerichtet sein.(Rn.54)
Selbst wenn bezogen auf ein bestimmtes Regenereignis von einem Jahrhundertereignis ausgegangen werden kann, führt dies nicht zwingend zu einer Freistellung der Unterhaltungspflichtigen. Dem kann entgegen stehen, dass die aufgetretene Überschwemmung nicht auf das Jahrhundertregenereignis zurückzuführen ist, sondern auf die Tatsache, dass das vorhandene Einlaufbauwerk nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. (Rn.62) (Rn.64)
Die Definition des Begriffes der anerkannten Regeln der Technik erfordert nicht das Vorliegen von DIN-Normen. Unter diesem Begriff versteht man allgemein anerkannte Regeln der Technik aus einschlägigen Veröffentlichungen. Voraussetzung muss jedoch sein, dass die Mehrzahl der Fachleute, die diese Regeln anwenden, davon überzeugt ist, dass diese den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Auch müssen diese Regeln in der Praxis erprobt sein. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so besteht kein Erfordernis die Einordnung von einer DIN-Norm abhängig zu machen. Maßgeblich muss stets sein, dass eine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Eine DIN-Norm dient dabei nur zum besseren Auffinden bzw. als zusammenfassender Oberbegriff für eine Schutzmaßnahme oder eine Vielzahl solcher.(Rn.67)
Einer Verletzung der dem Unterhaltungspflichtigen nach § 56 SWG obliegenden Unterhaltungslast kann zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art 14 GG auf Grund der bereits stattgefundenen Überschwemmungen bzw. auf Grund der Gefahr erneuter Überschwemmungen führen.(Rn.69)
Soweit mit einem Klageantrag pauschal die Entfernung abschwemmungsgefährdeter Stoffe wie Holzstämme und Äste sowie Abfälle von einer bestimmten Stelle begehrt wird, kann das Gericht diesen Antrag auf der Grundlage von § 88 VwGO im Urteilsausspruch dahingehend präzisieren, dass der Gewässerunterhaltungspflichtige einmal jährlich eine fachtechnische Begehung durchzuführen und (anschließend, soweit erforderlich) abschwemmungsgefährdeter Stoffe wie Holzstämme und Äste sowie Abfälle aus der Forstklamm zu entfernen hat.(Rn.70)
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