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6 UF 32/11•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2011-05-11, 6 UF 32/11
6 UF 32/11Tribunale superiore11 mag 2011
Haben die Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich den Ausgleichswert eines Anrechts bei einem Versorgungsträger beschränkt, so ist auf Antrag des Versorgungsträgers eine externe Teilung durchzuführen, wenn der Kapitalwert des vereinbarten Ausgleichswerts den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet.(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2011-05-11
Aktenzeichen: 6 UF 32/11
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2011:0511.6UF32.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 1 VersAusglG, § 6 Abs 1 VersAusglG, § 8 Abs 1 VersAusglG, § 14 Abs 2 Nr 2 VersAusglG
Haben die Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich den Ausgleichswert eines Anrechts bei einem Versorgungsträger beschränkt, so ist auf Antrag des Versorgungsträgers eine externe Teilung durchzuführen, wenn der Kapitalwert des vereinbarten Ausgleichswerts den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet.(Rn.10)
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