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5 W 293/10 - 111, 5 W 293/10•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, 2011-03-18, 5 W 293/10 - 111, 5 W 293/10
5 W 293/10 - 111, 5 W 293/10Tribunale superiore / V camera civile18 mar 2011
Eine Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung hat zu unterbleiben, wenn eine anderweitige Verwendung nachträglich erworbenen Vermögens für Zwecke erfolgt, die als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO abzugsfähig wären. Dies ist der Fall bei einem erwerbslosen freien Architekten, der von den ihm zugeflossenen 14.000 € einen Betrag von 11.980 € zum Aufbau einer neuen beruflichen Existenz verwendet.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2011-03-18
Aktenzeichen: 5 W 293/10 - 111, 5 W 293/10
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2011:0318.5W293.10.111.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 1 S 3 Nr 4 ZPO, § 115 Abs 3 ZPO, § 120 Abs 4 ZPO, § 90 Abs 2 Nr 5 SGB 12
Eine Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung hat zu unterbleiben, wenn eine anderweitige Verwendung nachträglich erworbenen Vermögens für Zwecke erfolgt, die als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO abzugsfähig wären. Dies ist der Fall bei einem erwerbslosen freien Architekten, der von den ihm zugeflossenen 14.000 € einen Betrag von 11.980 € zum Aufbau einer neuen beruflichen Existenz verwendet.(Rn.17)
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