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37 C 212/09•AG Saarbrücken, 2010-02-25, 37 C 212/09
37 C 212/09Tribunale di primo grado25 feb 2010
1. Eltern haften nicht für jede Benutzung ihres Telefonanschlusses durch die minderjährigen Kinder.(Rn.60) 2. Auch bei Fragen des § 45i Abs. 4 TKG sind die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts und des Minderjährigenschutzes zu beachten.(Rn.98) 3. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Telekommunikationsdienstleistung nur darin besteht, Zahlungen für die gekauften Zusatzfunktionen bei einem OnIine-Spiel über eine Telefonrechnung abzuwickeln.(Rn.72)
Entscheidungsdatum: 2010-02-25
Aktenzeichen: 37 C 212/09
ECLI: ECLI:DE:AGSB:2010:0225.37C212.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 45i Abs 4 TKG, § 106 BGB, § 107 BGB, § 398 BGB
Eltern haften nicht für jede Benutzung ihres Telefonanschlusses durch die minderjährigen Kinder.(Rn.60)
Auch bei Fragen des § 45i Abs. 4 TKG sind die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts und des Minderjährigenschutzes zu beachten.(Rn.98)
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Telekommunikationsdienstleistung nur darin besteht, Zahlungen für die gekauften Zusatzfunktionen bei einem OnIine-Spiel über eine Telefonrechnung abzuwickeln.(Rn.72)
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