Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, 2010-01-14, 1 K 756/08

1 K 756/08Tribunale amministrativo / 1a camera14 gen 2010

Regest

Als im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich Rentenberatung registrierte Person hat ein vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes zugelassener Rentenberater für diesen Bereich keinen Anspruch mehr als Prozessagent zugelassen zu werden. (Rn.38) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, kein Datum verfügbar, 1 A 48/10

Testo completo

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer — 1 K 756/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-14

Aktenzeichen: 1 K 756/08

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:0114.1K756.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 Abs 1 RDG, § 1 Abs 3 RDGEG, § 3 Abs 2 RDGEG, § 73 SGG, § 157 ZPO

Leitsatz

Als im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich Rentenberatung registrierte Person hat ein vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes zugelassener Rentenberater für diesen Bereich keinen Anspruch mehr als Prozessagent zugelassen zu werden. (Rn.38)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, kein Datum verfügbar, 1 A 48/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger erstrebt die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Saarland auf den Gebieten der sozialen Pflegeversicherung und der sozialen Entschädigung - insbesondere soweit kein Bezug zu einer Rente besteht.

2 Mit Schreiben vom 29.03.2008 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte die Zulassung als Prozessagent unter Hinweis auf seine Erlaubnis als Rentenberater gemäß Art. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) des Präsidenten des Landgerichts A-Stadt vom 18.05.2006 und seine Zulassung als Prozessagent im Rahmen dieser Erlaubnis vor den Sozialgerichten des Landes ... und dem Landessozialgericht ... durch die Präsidentin des Landessozialgerichts ... vom 08.01.2007.

3 Im Verwaltungsverfahren nahm der Beklagte in die Zulassungsakte beim Landessozialgericht ... Einsicht. Daraus ergibt sich, dass auf den klägerischen Zulassungsantrag als Rentenberater die mit der weiteren Prüfung befasste „Prüfungskommission für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit“ beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Februar 2005 eine schriftliche Sachkundeprüfung des Klägers für erforderlich hielt. Laut einem Vermerk der Prüfungskommission hatte der Kläger die Zulassung als Rentenberater auf den Gebieten „RV, KV, UV, PV, SchwR, betriebliche AV“ beantragt. Aus diesen Rechtgebieten wurden zwei Klausuraufgaben gestellt. In der Folge fertigte der Kläger eine Klausur aus dem Recht der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung und eine Klausur aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung an. Am 20.01.2006 stellte die Prüfungskommission nach Abschluss des schriftlichen Prüfungsverfahrens fest, dass sie auf Grund der Ergebnisse der absolvierten schriftlichen Klausurenprüfung die Sachkunde für die beantragte Zulassung als Rentenberater im dort beantragten Umfang bejahe. Durch Urkunde vom 18.05.2006 wurde dem Kläger gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Ziffer 1 RBerG die Erlaubnis als Rentenberater erteilt. Daraufhin stellte er bei der Präsidentin des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen unter Hinweis auf die Erlaubnis als Rentenberater und die Sachkundeprüfung vor der Prüfungskommission den Antrag auf Zulassung als Prozessagent vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht gemäß § 157 Abs. 3 ZPO. Auf Nachfrage konkretisierte er, dass sich sein Antrag auf Zulassung zum mündlichen Verhandeln auf alle Teilgebiete der Tätigkeiten eines Rentenberaters beziehe. Im Übrigen führte er aus, dass er durch seine Ausbildung zum Justizassistenten und die jahrelange Tätigkeit beim Amtsgericht A-Stadt und Verwaltungsgericht A-Stadt Kenntnisse im Prozessrecht erworben habe. Weiterhin habe er diese Kenntnisse durch seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht Hamburg vertieft. An der Fernuniversität habe er das Aufbaustudium im Bereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht abgeschlossen. Als Personalreferent in einem großen ... Konzern habe er jahrelang die dortigen Mitarbeiter in dem Bereich Sozialrecht betreut, insbesondere begleitend bei der Verrentung und im Schwerbehindertenrecht. Dabei habe er auch die Prozessvertretung des Arbeitgebers in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht wahrgenommen. Die Ausbildung zum Justizassistenten beinhalte einen Schwerpunkt im Zivilrecht und insbesondere im Zivilprozessrecht. Zivilprozessrecht sei auch Prüfungsfach im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Laufbahnprüfung im mittleren Justizdienst des Landes ...l… gewesen.

4 Darauf teilte ihm die Prüfungskommission für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mit Schreiben vom 31.08.2006 mit, dass sie eine Sachkundeprüfung für erforderlich halte, die sich auf eine mündliche Prüfung beschränke. Gegenstand der Prüfung würden prozessuale Fallkonstellationen sein, wie sie von Rentenberatern im Verwaltungs-, Widerspruchs- und erst- bzw. zweit- und drittinstanzlichen Gerichtsverfahren erlebt werden könnten.

5 Diese Prüfung fand am 14.12.2006 statt. Die Kommission sah die mündliche Sachkundeprüfung zur Zulassung zum mündlichen Verhandeln als bestanden an und schlug der Präsidentin des Landessozialgerichts ... vor, die Voraussetzungen in diesem Punkt als erfüllt anzusehen.

6 Mit Urkunde vom 08.01.2007 erteilte die Präsidentin des Landessozialgerichts ... dem Kläger gemäß § 73 Abs. 6 SGG i. V. m. § 157 Abs. 3 ZPO die Erlaubnis, vor den Sozialgerichten des Landes Niedersachsen und dem Landessozialgericht ... im Rahmen der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG mündlich zu verhandeln.

7 Mit Anhörungsschreiben vom 19.06.2008 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach der Auswertung der Verwaltungsakte Fachkenntnisse erwiesen seien auf den Gebieten der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, allenfalls noch auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts. Für die Gebiete der sozialen Pflegeversicherung und der sozialen Entschädigung habe er keine Nachweise finden können. Falls der Kläger auch für diese Gebiete eine Zulassung begehre, werde anheim gestellt, entsprechende Nachweise vorzulegen oder sich einer hierauf bezogenen Sachkundeprüfung zu unterziehen.

8 Darauf teilte der Kläger mit, der Präsident des Landgerichts A-Stadt habe ihn ohne Einschränkungen als Rentenberater zugelassen. Diese Zulassung umfasse auch die Bereiche Schwerbehindertenrecht, soziale Pflegeversicherung sowie das soziale Entschädigungsrecht. Die umfassende Erlaubnis beruhe auch auf den Richtlinien der Landgerichtspräsidenten zur Sachkundeprüfung eines Rentenberaters. Die Bereiche der sozialen Pflegeversicherung sowie des sozialen Entschädigungsrechts seien Teil der mündlichen Zulassungsprüfung vor dem Landessozialgericht ... gewesen. Nach der beigefügten Urkunde des ... Landessozialgerichts vom 14.04.2008 sei ihm im Rahmen seiner Erlaubnis als Rentenberater das mündliche Verhandeln vor den Sozialgerichten im Freistaat ... und dem ... ... in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gestattet. Weiter legte der Kläger Verfügungen des Landessozialgerichts ... vom 29.04.2008 und des Landessozialgerichts ...vom 16.04.2008 vor, nach denen ihm im Rahmen der durch den Präsidenten des Landgerichts A-Stadt erteilten Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater das mündliche Verhandeln vor den jeweiligen Sozialgerichten bzw. Landessozialgerichten gestattet wurde.

9 Am 08.07.2008 wurde dem Kläger vom Beklagten „gemäß Art. 2 § 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und dementsprechend nach der Verordnung über die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit des Saarlandes vom 10. Dezember 1963 (Amtsbl. S. 751) in Verbindung mit § 73 Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes und § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht für das Saarland - beide in Saarbrücken - erteilt, und zwar beschränkt auf die Gebiete der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie des Schwerbehindertenrechts.“

10 Zur Ablehnung der Zulassung für die Gebiete der sozialen Entschädigung und der sozialen Pflegeversicherung ist ausgeführt, diese sei nicht möglich gewesen, da insoweit kein Nachweis der Sachkunde erbracht, die Ablegung einer Prüfung abgelehnt worden sei und für die Entscheidung nach den maßgeblichen Vorschriften eine Bindung durch anderweitig ausgesprochene Zulassungen nicht eintrete.

11 Dagegen erhob der Kläger am 14.07.2008 Widerspruch. Auf Nachfrage des Beklagten teilte das zuständige Ministerium für Justiz seine Auffassung, dass in dieser Sache kein Widerspruchsverfahren stattfinde.

12 Auf eine entsprechende Mitteilung des Beklagten vom 04.08.2008 erhob der Kläger am 09.08.2008 Klage.

13 Zu dieser reichte er weitere Erlaubnisse auf Grund der bis zum 30.06.2008 maßgeblichen Rechtslage zum mündlichen Verhandeln vor den jeweiligen Sozialgerichten bzw. Landessozialgerichten nach, so des ... Landessozialgerichts vom 23.07.2008, des sächsischen Landessozialgerichts vom 14.04.2008 und des bayerischen Landessozialgerichts vom 17.10.2008 jeweils auf den Gebieten der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, des Schwerbehindertenrechts und des sozialen Entschädigungsrechts sowie des Amtsgerichts ... vom 26.06.2008, des Landessozialgerichts ... vom 15.07.2008, des Landessozialgerichts ... vom 04.06.2008 und des ... Landessozialgerichts vom 17.09.2008 jeweils im Rahmen der Erlaubnis als Rentenberater.

14 Das Verfahren wurde am 29.10.2008 bis zur abschließenden Eintragung des Klägers in das Rechtsdienstleistungsregister ausgesetzt, § 94 VwGO.

15 Auf seinen Antrag vom 19.06.2008 wurde der Kläger Anfang Dezember 2008 als registrierte Person für den Bereich Rentenberatung mit folgendem Text eingetragen: „Rentenberatung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG“ ohne Einschränkung -, zugelassen zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten der Niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit und dem Landessozialgericht Niedersachsen-..., vor den Sozialgerichten Koblenz, Mainz, Speyer und Trier sowie dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, vor den Sozialgerichten des Freistaates Sachsen und dem sächsischen Landessozialgericht, vor den Sozialgerichten des Landes Baden-Württemberg sowie dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, vor den Sozialgerichten Itzehoe, Kiel, Lübeck und Schleswig sowie dem schleswig-holsteinischen Landessozialgericht, vor den hessischen Sozialgerichten sowie dem Hessischen Landessozialgericht, vor den bayerischen Sozialgerichten und dem Bayerischen Landessozialgericht“.

16 Der Kläger nahm das Verfahren daraufhin wieder auf und trägt vor, durch das In-Kraft-Treten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) könne er nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG Rechtsdienstleistungen im Pflegeversicherungsrecht nur erbringen, wenn diese im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rente stünden. Nach dem neuen Recht hätte er keine Zulassung für das gesamte Recht der sozialen Pflegeversicherung. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) habe er als Alterlaubnisinhaber Bestandsschutz und dürfe mit der Zulassung des Präsidenten des Landgerichts A-Stadt vom 18.05.2006, die auch die Rechtsgebiete soziales Entschädigungsrecht sowie soziales Pflegerecht umfasse, weiterhin in diesen Bereichen tätig sein. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG müssten diese besonderen Befugnisse in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen werden. Wie sich aus dem Registerauszug ergebe, sei er ohne Beschränkung als Alterlaubnisinhaber für diese Bereiche zugelassen. Mit seiner Klage möchte er erreichen, dass er auch zum mündlichen Verhandeln für den Bereich des sozialen Pflegeversicherungsrechts und des sozialen Entschädigungsrechts der Sozialgerichtsbarkeit für das Saarland zugelassen werde und dies auch in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen werden könne.

17 Der Beklagte habe sein Ermessen falsch ausgeübt. Nach dem saarländischen Einführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz habe der Kläger seine Sachkunde nachzuweisen. Der Nachweis der Sachkunde könne nicht nur durch eine Prüfung geschehen, sondern auch anders. Er habe die Sachkunde nachgewiesen durch die Zulassung vom 18.05.2006 und die Zulassungen zum mündlichen Verhandeln vor den sonstigen Sozialgerichten. Alle hätten eine Zulassung ohne Prüfung für den gesamten Bereich der Rentenberatung ausgesprochen. Darüber hinaus praktiziere er seit fast drei Jahren in Niedersachsen auch in den Bereichen des sozialen Pflegerechts und des sozialen Entschädigungsrechts. Damit dürfte der Sachkundenachweis geführt sein.

18 Die vom Beklagten in Bezug genommenen Richtlinien für die Durchführung von Sachkundeprüfungen bei Anträgen auf Zulassung von Rentenberatern zum mündlichen Verhandeln vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seien im Verhältnis zu ihm nicht verbindlich. Die ihm erteilte Erlaubnis als Rentenberater erstrecke sich auf die Pflegeversicherung, auch soweit kein Bezug zu einer gesetzlichen Rente bestehe. Eine weitere Prüfung der Sachkunde für den Bereich der Pflegeversicherung komme auch nicht hinsichtlich der Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht in Betracht. Der Beklagte müsse die Bindungswirkung des Verwaltungsakts des Präsidenten des Landgerichts A-Stadt aus dem Jahre 2006 gegen sich gelten lassen.

19 Der Kläger ist der Ansicht, die Entscheidung über die Zulassung als Prozessagent habe nach dem bis zum 30.06.2008 geltenden Recht zu erfolgen. Seine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz habe er ausdrücklich auch für den Bereich der Pflegeversicherung beantragt. Keine Bindungswirkung trete ein, als andere Bundesländer dem Kläger das Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor Gericht gemäß § 157 Abs. 3 ZPO gestattet hätten. Insoweit sei der Beklagte selbstverständlich frei in seiner Entscheidung und mit sachlichen Argumenten. Dem Beklagten stehe es jedoch nicht zu, die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz in Frage zu stellen.

20 Der Kläger beantragt sinngemäß,

21 den Beklagten unter teilweiser, soweit das klägerische Begehren zurückgewiesen wurde, Aufhebung des Bescheids vom 08.07.2008, zu verpflichten, ihn zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Saarland auf den Gebieten der sozialen Pflegeversicherung und der sozialen Entschädigung zuzulassen.

22 Der Beklagte beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Er trägt vor, die ab 01.07.2008 durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts aufgehobenen Regelungen über die Zulassung zum Prozessagenten seien seiner Ansicht nach gemäß § 7 RDGEG auf Anträge, die - wie hier - vor dem 01.07.2008 gestellt worden seien, noch anwendbar. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des saarländischen Einführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz könne die Zulassung nicht über die Rechtsgebiete hinausgehen, auf die sich die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erstrecke. Andererseits enthalte das saarländische Einführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz keine Automatik dahingehend, dass eine Zulassung in jedem Fall und ohne nähere Überprüfung in dem Rahmen auszusprechen sei, auf den sich eine bereits vorhandene Erlaubnis erstrecke. Vielmehr werde u. a. ein Sachkundenachweis verlangt. An einem solchen Sachkundenachweis fehle es aber bezüglich der streitigen Gebiete.

25 Nach den „Richtlinien für die Durchführung von Sachkundeprüfungen bei Anträgen auf Zulassung von Rentenberatern zum mündlichen Verhandeln vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit“, die sich die Präsidenten der Landessozialgerichte gegeben hätten, sei die Sachkunde durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung könne ausnahmsweise ganz oder teilweise entfallen, wenn die eingereichten Bewerbungsunterlagen eine ausreichende Sachkunde erkennen ließen oder soweit bereits vor einer anderen Stelle eine Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden sei. Auf den Gebieten der sozialen Pflegeversicherung und der sozialen Entschädigung habe der Kläger keine Prüfung abgelegt. Seine Behauptung, er sei auf diesen Gebieten tätig, ersetze nicht den Nachweis der Sachkunde. Dass andere die Richtlinien nicht beachteten und den Kläger unbeschränkt zuließen, könne nichts hieran ändern.

26 Der Sachbearbeiter zum Rechtsdienstleistungsregister beim Landgericht A-Stadt bestätigte, dass der Kläger die Registrierung seiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz im Rechtsdienstleistungsregister auf der Basis der Erlaubnis nach altem Recht gestellt habe und sich danach die Eintragung richte; das Eintragungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen; soweit ein weitergehender Inhalt der 2006 erteilten Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bestehe, gelte dieser fort, die Prüfung sei noch nicht abgeschlossen.

27 Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtlage vor dem Berichterstatter haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

28 Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

29 Die Kammer macht von der Möglichkeit Gebrauch, mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

30 Die Klage hat keinen Erfolg.

31 Auf seinen Antrag vom 29.03.2008 hat der Beklagte dem Kläger am 08.07.2008 unter entsprechender Anwendung von Übergangsrecht „gemäß Art. 2 § 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und dementsprechend nach der Verordnung über die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit des Saarlandes vom 10. Dezember 1963 (Amtsbl. S. 751) in Verbindung mit § 73 Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes und § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht für das Saarland - beide in Saarbrücken - erteilt, und zwar beschränkt auf die Gebiete der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie des Schwerbehindertenrechts.“

32 Gleichzeitig hat er dem Kläger die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Saarland auf den Gebieten der sozialen Pflegeversicherung und der sozialen Entschädigung - unabhängig davon, ob ein Bezug oder kein Bezug zu einer Rente besteht - versagt. Die auf eine dahingehende Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage bleibt erfolglos.

33 Dies gründet, soweit auf den Gebieten der sozialen Pflegeversicherung und der sozialen Entschädigung ein Bezug zu einer Rente besteht, darauf, dass der Kläger zwischenzeitlich als „registrierte Person“ für den Bereich Rentenberatung im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen und damit hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstands vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Saarland zum mündlichen Verhandeln zugelassen ist.

34 Das Rechtsdienstleistungsgesetz und das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz zielen auf eine gleichlaufende Ermächtigung zur außergerichtlichen Rechtsberatung und der Vertretung vor Gericht ab. Zuvor bedurfte es zum mündlichen Verhandeln vor Gericht der zwischen den Beteiligten streitigen Zulassung als Prozessagent, vgl. BSG, Urteil vom 28.11.1975 - 4 RJ 85/75 -, juris. Für frühere Rentenberater nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RBerG, wie den Kläger, enthält das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz in seinen §§ 1 und 3 Übergangsbestimmungen.

35 Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG, wie der Kläger, werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG registriert, § 1 Abs. 3 S. 1 RDGEG.

36 Der Kläger hat seine Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister als „registrierte Person“ für Rechtsdienstleistungen der Rentenberatung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG - auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung - erstrebt und bewirkt.

37 Als „registrierte Person“ darf der Kläger in diesem Bereich Rechtsdienstleistungen erbringen, § 10 Abs. 1 RDG, und ist im Umfang seiner Befugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG als Bevollmächtigter vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt, § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGG, vgl. SG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009 - S 3 SB 22/08 WA -, juris.

38 Seit seiner Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister durch den Präsidenten des Landgerichts A-Stadt im Dezember 2008 ist ihm als „registrierte Person“ die Rechtsdienstleistung der „Rentenberatung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 RDG -ohne Einschränkung“ sowohl außergerichtlich wie gerichtlich -auch vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit des Saarlandes- gestattet. Soweit ein Bezug zur Rente besteht (Annexkompetenz), muss er nicht mehr als Prozessagent zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zugelassen sein, vgl. Steinbach, Tabbara: Die Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und seine Auswirkungen auf sozialrechtliche Verfahren, NZS 2008, 575. Sein Honorar berechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

39 Insoweit mangelt es, was - mit Bezug zu einer Rente - die streitigen Gebiete der sozialen Pflegeversicherung und der sozialen Entschädigung anbelangt, an einem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erforderlichen Rechtsschutzinteresse, vgl. Krenzler, RDG, 2010, § 3 RDGEG Rz. 52. Allein eine erstrebte formale Rechtsposition begründet kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Eine vom Kläger befürchtete zukünftige Schlechterstellung berührt nicht seine gegenwärtige Rechtsstellung nicht.

40 Anders verhält es sich jedoch mit einer Erlaubnis, die sich auf andere Bereiche erstreckt oder die über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgeht im konkreten Fall bedeutsam soweit kein Bezug zu einer Rente besteht. Diese Befugnisse werden gesondert oder zusätzlich zu der Registrierung als registrierte Person nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber), § 1 Abs. 3 S. 2 RDGEG. Diese dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt, § 1 Abs. 3 S. 3 RDGEG.

41 Der Kläger hat diesbezüglich seine - andere Bereiche erfassende oder über die Bereiche des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG hinausgehende - Registrierung beim Präsidenten des Landgerichts A-Stadt beantragt. Er hat einen Antrag auf der Basis seiner Erlaubnis nach altem Recht gestellt; das Eintragungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; soweit ein weitergehender Inhalt der ihm 2006 erteilten Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besteht, gilt dieser fort, § 1 Abs. 1 S. 3 RDGEG.

42 Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleitungsgesetz ermöglicht es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsdienstleistungsgesetzes bestehende Befugnisse zu wahren. So können nicht nur die Rechte nach dem Rechtsberatungsgesetz durch die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister erhalten werden, sondern auch die darauf bezogenen Erlaubnisse zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten, mit der Folge, dass der Berechtigte dann einem Rechtsanwalt gleich steht.

43 Dazu bestimmt § 3 Abs. 2 RDGEG:

44 „Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

45 | | | --- | | 1. nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, | | 2. als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, | | 3. durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, | | 4. nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder | | 5. nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung gestattet war. In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.“ |

46 Der Umfang der dem Kläger erteilten Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist getrennt von der besonderen Zulassung als Prozessagent zu beurteilen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1976 - 1 BvR 8 u. 275/74 -, NJW 1976, 1349, BVerwG, Beschluss vom 05.09.1977 - I B 129.77 -, Buchholz, 35 5 RBerG Nr. 34. Die Zulassung kann aber nur im Umfang der Erlaubnis erteilt werden, so dass von einer Vertretung vor Gericht in der mündlichen Verhandlung Personen auszuschließen sind, die hierdurch gegen das Rechtsberatungsgesetz bzw. nun das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen würden, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.05.2008 - L 5 SB 25/03 -, juris.

47 Der Kläger ist - auf den Gebieten der sozialen Pflegeversicherung und der sozialen Entschädigung, soweit kein Bezug zu einer Rente besteht - bisher nicht als Erlaubnisinhaber, dessen Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder dessen Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgehen, gesondert oder zusätzlich zu seiner Registrierung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG als Rechtsbeistand oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierter Erlaubnisinhaber).

48 Daher und weil die Zulassung als Prozessagent nicht über die Erlaubnis zur Rechtsberatung hinausgehen kann, obliegt die Auslegung der bisherigen klägerischen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 01.03.1999 - L 4 B 28/98 SB, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2000 - L 5 B 34/00, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.04.2004 - L 13 KN 786/04 B - und 04.10.2007 - L 6 SB 6134/06 B -, beide juris, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2007 - L 30 B 112/07 AL -, juris, dem angerufenen Gericht. Danach darf der Kläger auf dem Gebiet des sozialen Entschädigungsrechts überhaupt nicht und was die Pflegeversicherung anbelangt nicht tätig werden, soweit kein Bezug zu einer Rente besteht.

49 Nach dem Willen der das Prüfungsverfahren als Rentenberater gestaltenden und verantwortenden Stelle richtete sich das Verfahren der Zulassung des Klägers als Rentenberater auf „RV, KV, UV, PV, SchwR und Betriebl. AV“ (Bl. 13 der Verwaltungsakte). Das soziale Entschädigungsrecht ist nicht aufgeführt. Die klägerische Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erstreckt sich damit nicht auf diesen Bereich, dem insbesondere zuzurechnen sind die Kriegsopferversorgung, die Versorgung der Soldaten der Bundeswehr, die Versorgung der Zivildienstleistenden, die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten und die Entschädigung von Impfschäden.

50 Im Übrigen folgt die Kammer, insbesondere was die Pflegeversicherung anbelangt, der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Bezeichnung als Rentenberater, wie sie dem Kläger 2006 zuerkannt wurde, eng auszulegen ist, um Kompetenzüberschreitungen zu vermeiden, durch die der Schutzgedanke des Art 1 § 1 Abs. 1 S. 2 RBerG unterlaufen würde, und schon dem Wortsinn nach dafür spricht, dass sein Tätigwerden Renten betreffen muss, so BSG, Urteile vom 06.03.1997 - 7 RAr 20/96 - und 21.03.2002 - B 7 AL 64/01 R -, beide juris, die Arbeitslosenversicherung betreffend, vgl. auch Krenzler, a.a.O., § 1 RDGEG Rz. 18. Seit der am 27.08.1980 in Kraft getretenen Neufassung des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG im Zuge des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vom 08.08.1980 (BGBl. S. 1503) wurde die Erlaubnis nur noch jeweils für einen der in Satz 2 abschließend aufgeführten Sachbereiche, z. B. Rentenberatern, erteilt. „Dies unterscheidet den Rentenberater von Erlaubnisinhabern nach dem RBerG, die vor der Schließung des Rechtsbeistandsberufs im Jahr 1980 die Möglichkeit hatten, als Rechtsbeistand für Sozialrecht oder für Sozialversicherungsrecht eine Beratungsbefugnis in allen die soziale Sicherung betreffenden Fragen zu beantragen. Eine Umgestaltung des eigenständigen Berufsbildes des Rentenberaters zum allgemeinen Sozialrechtsberater erfolgt mit der Neuregelung ausdrücklich nicht.“, so Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl 2008, § 10 RDG Rz. 16 Fn. 13. Mangels gegenteiliger tatsächlicher Anhaltspunkte im Verwaltungsvorgang wurde dem Kläger im Jahr 2006 keine Erlaubnis zur Rechtsberatung ohne Bezug zu einer Rente erteilt.

51 Die Klage ist aber auch abzuweisen, wenn man unterstellt, dass die dem Kläger erteilte Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz auch Tätigkeiten auf den Gebieten der sozialen Pflegeversicherung und der sozialen Entschädigung erlaubt, soweit kein Bezug zu einer Rente besteht. Dem Kläger kommt auch dann kein Anspruch auf Zulassung als Prozessagent zu.

52 Gemäß § 73 SGG in der Fassung bis zum 30.06.2008 galt für die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen § 157 ZPO in der Fassung bis zum 30.06.2008 entsprechend. Nach § 157 Abs. 1 S. 1 ZPO in dieser Fassung waren, mit Ausnahme der Rechtsanwälte, Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betrieben, als Bevollmächtigte und Beistände in der Verhandlung ausgeschlossen. Diese bedurften zusätzlich zu der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz der besonderen Zulassung als Prozessagent, so § 157 Abs. 3 S. 1 ZPO in der Fassung bis zum 30.06.2008: Die Vorschrift des Absatzes 1 ist auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden.

53 Im Verfahren der Gestattung des mündlichen Verhandelns vor Gericht und entsprechend für das streitige Zulassen zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten sah § 157 Abs. 1 S. 2 ZPO in dieser Fassung die Prüfung der „Eignung der Person“ durch die Justizverwaltung vor. Selbst unterstellt, die Kammer habe - wegen der Handhabung des § 7 RDGEG („Übergangsvorschrift für Anträge nach dem Rechtsberatungsgesetz - Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes, die vor dem 1. Juli 2008 gestellt worden sind, ist nach bisherigem Recht zu entscheiden.“) durch den Beklagten - zu Gunsten des Klägers der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits § 157 ZPO in der Fassung bis zum 30.06.2008 weiter zu Grunde zu legen, bestimmt diese Norm ausfüllend § 2 des saarländischen Gesetzes Nr. 630 zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18.06.1958, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 474, 530):

54 (4) Personen, denen die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), in seiner jeweils geltenden Fassung erlaubt ist, können zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugelassen werden.

55 (5) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Landessozialgerichts. Ein Antragsteller ist nur zuzulassen, wenn er persönlich geeignet ist und über die entsprechende Sachkunde verfügt. Die Zulassung ist auf die Rechtsgebiete zu beschränken, auf die sich die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erstreckt.

56 Die Ansicht des Beklagten, der Kläger habe diese „entsprechende Sachkunde“ auf den hier streitigen Gebieten der sozialen Pflegeversicherung und der sozialen Entschädigung nicht nachgewiesen, ist nicht zu beanstanden.

57 Einer Prüfung auf diesen Gebieten hat der Kläger sich nicht unterzogen.

58 Sein Vortrag, seine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vom 18.05.2006 belege seine entsprechende Sachkunde auf diesen Gebieten für die besondere Zulassung als Prozessagent als Teil der Eignung im Sinne des § 157 Abs. 1 S. 2 ZPO in der Fassung bis zum 30.06.2008, entspricht nicht der gesetzlichen Systematik zweier unabhängig voneinander zu beurteilender Erlaubnisse, bei denen der regelmäßig vorgehenden Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz keine rechtliche Bindungswirkung hinsichtlich der prozessualen Gestattung des mündlichen Verhandelns vor Gericht zukommt. In diesem Sinne bestimmt auch Ziff. 1 der „Richtlinien für die Durchführung von Sachkundeprüfungen bei Anträgen auf Zulassung von Rentenberatern zum mündlichen Verhandeln vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit“, die die Präsidenten der Landessozialgerichte zur Anwendung ab 01.01.1996 vereinbart haben: „Die erforderliche Sachkunde für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben, wenn Rechtsfälle durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades der angestrebten Sachgebiete richtig beurteilt und wenn die für die prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen geltenden Verfahrensvorschriften richtig angewandt werden können.“ Dem folgend und nicht entsprechend der klägerischen Sicht wurde es auch von der Prüfungskommission für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gehandhabt, indem der Kläger dort am 14.12.2006 sich zu „allen Teilgebieten der Tätigkeit eines Rentenberaters“ einer „mündlichen Sachkundeprüfung zur Zulassung zum mündlichen Verhandeln“ unterzog und es im Prüfungsprotokoll heißt: „Das Prüfungsgespräch umfasste einen prozessrechtlichen Teil, anschließend Fälle zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung, jeweils mit verfahrensrechtlichen Bezügen.“

59 Dem Kläger kommt des Weiteren zur sozialen Pflegeversicherung und der sozialen Entschädigung - insbesondere ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente - kein Anspruch auf positive Bescheidung gegenüber dem Beklagten nach Ziff. 2 der „Richtlinien für die Durchführung von Sachkundeprüfungen bei Anträgen auf Zulassung von Rentenberatern zum mündlichen Verhandeln vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit“ zu, wonach die Prüfung ausnahmsweise ganz oder teilweise entfallen kann, „wenn die eingereichten Bewerbungsunterlagen eine ausreichende Sachkunde erkennen lassen oder soweit bereits vor einer anderen Stelle eine Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden ist“. Dem folgend berücksichtigte der Beklagte die Prüfung des Klägers vor der Kommission des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 14.12.2006, die damit schließt, dass die Kommission die mündliche Sachkundeprüfung zur Zulassung zum mündlichen Verhandeln als bestanden ansieht, und hat er den Kläger beschränkt auf die Gebiete der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie des Schwerbehindertenrechts zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der saarländischen Sozialgerichtsbarkeit zugelassen. Ein weitergehender Anspruch kommt dem Kläger in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu, weil die Richtlinien für die Sachkundeprüfungen nicht wie Gesetze auszulegen oder entsprechend der Handhabung der Zulassungsstellen anderer Bundesländer anzuwenden sind, die dem Kläger entsprechende Erlaubnisse erteilten, sondern allein die tatsächliche Handhabung der Richtlinien durch den Beklagten maßgeblich ist. Dieser hat vorgetragen, für seine Entscheidung gemäß Ziff. 2 der Richtlinien die Sachkundeprüfung einer anderen Stelle daraufhin zu prüfen, ob dabei alle Sachgebiete, für die die Zulassung bei ihm beantragt werde, in dem vorgehenden Verfahren der anderen Stelle Prüfungsstoff einer schriftlich bzw. mündlichen Prüfung gewesen seien, und im Verneinungsfall eine Prüfung des betroffenen Sachgebiets zu fordern. Prüfungsstoff aus dem Gebiet der sozialen Pflegeversicherung bzw. der sozialen Entschädigung kann den Dokumentationen der Prüfung des Klägers vor der Kommission des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht entnommen werden. Der klägerische Anspruch kann nicht auf die „Richtlinien für die Durchführung von Sachkundeprüfungen bei Anträgen auf Zulassung von Rentenberatern zum mündlichen Verhandeln vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit“ gestützt werden.

60 Damit verbleibt es dabei, dass gerichtlich „nach bisherigem Recht zu entscheiden“ ist, ob der Kläger den unbestimmten Rechtsbegriff der „entsprechenden Sachkunde“ zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit des Saarlandes auf den streitigen Gebieten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfüllte. Die „entsprechende Sachkunde“ zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten war in der Vergangenheit nicht nur prozessual, sondern auch materiell-rechtlich zu bewerten. Es mögen zu den streitigen Rechtsgebieten zwar keine besonderen prozessualen Anforderungen ersichtlich sein und solche wurden vom Beklagten auch bisher nicht vorgetragen. Jedoch hat der Kläger seine materiell-rechtlichen Kenntnisse in diesen Gebieten auch bisher nicht belegt.

61 Die Klage hat damit, unabhängig von dem Umfang der dem Kläger erteilten Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, keinen Erfolg und ist folglich abzuweisen.

62 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

63 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.

64 Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da allein die Bewertung der dem Kläger erteilten Erlaubnisse im Einzelfall betroffen ist und so die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

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