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2 K 476/09•Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2010-01-15, 2 K 476/09
2 K 476/09Tribunale amministrativo / 2a camera15 gen 2010
1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. (Rn.24) 2. Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Ausländer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, also wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung und sonstiger für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielte Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. (Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2010-01-15
Aktenzeichen: 2 K 476/09
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:0115.2K476.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 60 Abs 1 S 4 AufenthG, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG, § 154 Abs 1 VwGO
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. (Rn.24)
Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Ausländer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, also wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung und sonstiger für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielte Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. (Rn.25)
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Die Kläger, russische Staatsangehörige, stellten am 03.12.2008 Asylantrag.
2 Bei seiner Anhörung am 09.12.2008 erklärte der Kläger zu 1):
3 Von 2005 bis Juni 2008 hätten sie in Tatarstan ein kleines Unternehmen für Personenbeförderung betrieben. Am 18.11.2007 sei der Kläger zu 1) bei seiner Tour von einem vorgeblichen Straßenpolizisten angehalten worden, der ihm zu Unrecht vorgeworfen habe, ihm die Vorfahrt genommen zu haben. Der Milizionär habe dem Kläger zu 1) eine Strafe und insbesondere den mehrmonatigen Verlust seines Führerscheins angedroht. Um dem zu entgehen, sei der Kläger zu 1) auf einen Vorschlag des Milizionärs eingegangen, einem Freund bei einem Transport zu helfen. Am Nachmittag sei der Kläger zu 1) telefonisch zu einem etwa 5 Kilometer von der Innenstadt von Nabereshnyje Tschelny entfernten Gelände bestellt worden. Nachdem der Kläger dort gegen 21.45 Uhr angekommen sei und gewartet habe, sei eine ihm unbekannte männliche Person erschienen, die mit ihm zu einem anderen Ort mit vielen Garagen gefahren sei. Dort hätten weitere Personen gewartet und man habe damit begonnen, aus einer der Garagen drei grüne Kisten herauszutragen. Der Kläger zu 1) habe die Art von Kisten von seinem Militärdienst her gekannt und vermutet, dass es eventuell um Waffen gehe. Da er sich geweigert habe, sein Fahrzeug zu öffnen, habe man ihn mit Waffengewalt dazu gezwungen. In einem günstigen Moment sei der Kläger zu 1) einfach weggelaufen, habe aber hinter sich Schüsse gehört. Es sei ihm gelungen, den Verfolgern zu entkommen; er wisse nicht, wie viele Stunden er gelaufen sei, bis er die Lichter der Stadt gesehen habe. Nachdem ein Notdienst und ein Krankenwagen informiert worden seien, habe man festgestellt, dass er einen Streifschuss in der Nähe des Ohres erlitten habe. Die Wunde sei im Krankenhaus versorgt worden und am nächsten Tag sei er von einem Beamten der Milizabteilung wegen der Schussverletzung vernommen worden. Am 22.11.2007 habe er das Krankenhaus auf eigenen Wunsch verlassen. Über sein Handy habe ihn die Miliz für den nächsten Tag wegen der Angelegenheit vorgeladen. Dort habe man ihm bedeutet, dass in die Sache auch Abgeordnete, die der Partei „Einheitliches Russland“ angehörten, involviert seien und er deshalb nicht in der Sache weiter vorgehen solle. Der Kläger habe sein Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel zurück erhalten und habe sich danach entschlossen, mit der Familie nach Bashkortostan zu ziehen und in Sharan eine Wohnung zu mieten. Von Ende Dezember 2007 bis Juni 2008 habe er dort sein Personenbeförderungsunternehmen weiterbetrieben.
4 Am 23.06.2008 habe er nach der Rückkehr von einer Tour seine Ehefrau und das Kind zu Hause nicht angetroffen. Über Handy seien Unbekannte mit ihm in Kontakt getreten, hätten ihn in ein Auto einsteigen lassen und ihm eine Tüte über den Kopf gezogen. Nach einer Stunde Fahrt habe man ihn in ein Gebäude gebracht. Dort sei er den Leuten begegnet, die seinerzeit auf ihn geschossen hätten. Sie hätten ihm Vorwürfe gemacht und ihn gewarnt, ihm aber wiederum eine Transportaufgabe angetragen und ihm gesagt, es gehe um Drogen und Waffen. Da diese Leute seine Ehefrau und sein Kind in der Gewalt gehabt hätten, habe der Kläger zu 1) zugesagt und man habe ihm ein Handy überlassen, mit dem er mit den Leuten in Kontakt bleiben solle. Danach sei er mit seiner Ehefrau und dem Kind in der Nähe ihrer Wohnung aus dem Auto geworfen worden. Er habe sich entschlossen, am nächsten Morgen zur Staatsanwaltschaft nach Ufa zu fahren, um sich dort zu beschweren. Nachdem er das getan habe, sei er am 26.06.2008 telefonisch zu der Behörde einbestellt worden. Dort habe man ihm vorgeworfen, die Leute, bei denen es sich um ehrbare Abgeordnete handele, zu Unrecht zu beschuldigen. Man habe ihn erkennungsdienstlich behandelt und inhaftiert; später hätten ihn Polizisten und auch die Leute, die ihn seinerzeit verfolgt hätten, in der Zelle zusammengeschlagen. Wiederum habe man ihn zur Kooperation ermahnt. Danach habe man ihn nach Hause gefahren und ihm Geld für die Behandlung der durch die Schläge erlittenen Verletzungen zukommen lassen. Daraufhin habe er den Entschluss gefasst, zu einem Onkel nach Kasan zu gehen. Dies sei am 12.07.2008 gewesen und bis zum 21. oder 22.07.2008 sei man dort geblieben, bevor man weiter nach Moskau gefahren sei. Dort sei man in der Wohnung eines Bekannten untergekommen; dieser Bekannte habe jedoch erklärt, es sei besser, ins Ausland zu gehen. In Moskau habe man dreieinhalb bis vier Monate warten müssen, bis sich eine Gelegenheit zur Ausreise ergeben habe. Diese sei schließlich mit einem Reisebus von Moskau aus erfolgt.
5 Mit anwaltlichem Schreiben ließen die Kläger ergänzend vortragen, der Kläger zu 1) habe durch die Schüsse auf ihn auch Verletzungen an Beinen, Armen und am Körper erlitten. Der Kläger zu 2) leide bis heute als Folge der Entführung unter psychischen Schäden, die sich etwa durch altersuntypisches Bettnässen zeigten.
6 Mit Bescheid vom 07.05.2009 wurde der Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Des Weiteren wurden die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Zur Begründung heißt es, eine Anerkennung als Asylberechtigte komme gemäß Artikel 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Davon, dass die Kläger im Besitz eines die Einreise legalisierenden Visums gewesen seien, könne nicht ausgegangen werden. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe ebenfalls nicht. Der Vortrag der Kläger, in ihrem Heimatland in Kontakt mit illegalen Machenschaften aus dem Bereich der organisierten Kriminalität geraten zu sein, sei nicht plausibel. Es sei bereits schwer vorstellbar, dass der Kläger zu 1), ohne ihn zuvor einer Zuverlässigkeitsprüfung zu unterziehen, zu Tätigkeiten wie etwa Waffen- oder Drogenhandel hätte herangezogen werden sollen. Nachdem er die Beteiligung an solchen illegalen Machenschaften abgelehnt habe, sei klar gewesen, dass er für die kriminellen Kreise immer ein Unruhe- und Gefährdungspotenzial darstellen würde. Unglaubhaft sei die Darstellung des Klägers zu 1) zu der angeblichen Flucht, bei der er beschossen worden sei. Die Schilderung sei lebensfremd. Der Kläger zu 1) habe bei seiner Anhörung nur von einer Schussverletzung am Ohr berichtet; davon, dass er auch am sonstigen Körper Schussverletzungen erlitten habe – was sein Bevollmächtigter vorgetragen habe – sei keine Rede gewesen. Nicht plausibel sei im Weiteren, weshalb es nach dem Umzug der Kläger in die Region Bashkortostan noch bis Juni 2008 gedauert haben sollte, bis sich die angeblichen Täter wieder bemerkbar gemacht hätten. Geradezu absurd erscheine es dann, dass man erneut versucht habe, ihn zu kriminellen Machenschaften heranzuziehen und in diesem Zusammenhang auch seine Frau und das Kind entführt habe. Schwer vorstellbar sei dann, dass der Kläger zu 1) erneut den Entschluss gefasst habe, sich an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden, obwohl erkennbar gewesen sei, dass diese von den Kriminellen beeinflusst würden. Lebensfremd sei die Darstellung, er sei zwar massiv körperlich attackiert worden, um zu erreichen, dass er sich zu einer Mitarbeit bereit erkläre, habe aber dann durch ein scheinbares Eingehen auf dieses Ansinnen sich einen Freiraum verschaffen können, den er zur Flucht genutzt habe. Im Übrigen hätten die Kläger die Möglichkeit gehabt, selbst wenn sie in das Blickfeld eines lokalen kriminellen Netzwerkes geraten gewesen seien, sich dem durch Zufluchtnahme innerhalb der Russischen Föderation zu entziehen. Weder in Kasan noch später in Moskau seien die Kläger weiter behelligt worden. Wegen ihrer Zugehörigkeit zur tatarischen Minderheit in der Russischen Föderation hätten die Kläger ebenfalls keine Verfolgung zu befürchten.
7 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere komme ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in Betracht. Eine so schwerwiegende Erkrankung, dass eine Rückkehr in das Heimatland nicht zumutbar wäre, sei nicht dargelegt worden.
8 Gegen den am 08.05.2009 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid richtet sich die am 25.05.2009 bei Gericht eingegangene Klage.
9 Zur Begründung wird vorgetragen, die Kläger seien vorverfolgt ausgereist und derzeit nicht hinreichend sicher vor erneuter gleichartiger Verfolgung. Da die Kläger vor ihrer Flucht Todesangst erlebt hätten, sei es bei allen Klägern zum Ausbruch von schweren depressionsbedingten Krankheiten gekommen. Der Kläger zu 1) sei bereits mehrfach wegen dermatologischer Beschwerden fachärztlich behandelt und operiert worden. Bei dem Kläger zu 2) bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Angststörung.
10 Die Kläger beantragen,
11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2009 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
12 hilfsweise,
13 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,
14 weiterhin hilfsweise,
15 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
16 Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat schriftsätzlich beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Das Asylklageverfahren der Ehefrau des Klägers zu 1) wird nach Abtrennung unter dem Aktenzeichen 2 K 44/10 geführt.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten. Er war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten Teile der Dokumentation Russische Föderation Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
20 Die zulässige Klage ist unbegründet.
21 Den Klägern steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu. Der angefochtene ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 Zur Begründung kann zunächst auf die Gründe des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 07.05.2009 Bezug genommen werden (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
23 Auch nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Verfahrens können die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht beanspruchen.
24 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – so genannte Qualifikationsrichtlinie – ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
25 Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Ausländer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, also wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung und sonstiger für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielte Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
26 Vor diesem Hintergrund haben die Kläger weder glaubhaft machen können, ihr Heimatland aus Furcht vor erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen zu haben, noch gegenwärtig bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen zu müssen.
27 Das Gericht hält die Verfolgungsgeschichte des Klägers zu 1) mit dem Bundesamt der Beklagten für lebensfremd und damit für unglaubhaft. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten kann Bezug genommen werden. Das Vorbringen des Klägers zu 1) ist zudem in einem zentralen Punkt, den bereits die Beklagte angesprochen hat, widersprüchlich. Bei seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren hat der Kläger zu 1) erklärt, nachdem man auf ihn geschossen habe und er geflohen sei, habe man festgestellt, dass er einen Streifschuss in der Nähe des Ohres erlitten habe. Die Wunde sei nachts im Krankenhaus behandelt worden. Damit unvereinbar ist seine jetzige Einlassung, er sei von etwa vier oder fünf Kugeln am Arm, Bein, am Rücken und am Ohr getroffen worden. Weshalb diese weiteren Schussverletzungen nicht ebenfalls im Krankenhaus behandelt worden sein sollten, erschließt sich nicht. Lebensfremd erscheint es zudem, dass der Kläger zu 1), wie er bei seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht angegeben hat, trotz dieser Schussverletzungen noch „etwa eine Stunde“ in Richtung Stadt zu Fuß gegangen sein will.
28 Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers zu 1) unterstellen wollte, dass er von einer kriminellen Gruppierung bedroht worden ist, die zudem in der Lage war, lokale staatliche Stellen unter Druck zu setzen, ergibt sich daraus keine Verfolgungsgefährdung. Zwar ist die Möglichkeit staatlicher Stellen, bestimmten Personen oder Personengruppen Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren, angesichts einer teilweisen brutalen Gewaltkriminalität (z.B. Auftragsmorde) begrenzt.
29 Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009, Seite 17, Nr. 418 der Dok. Russische Föderation.
30 Insoweit gilt aber – worauf die Beklagte die Kläger in dem angefochtenen Bescheid zu Recht verwiesen hat – dass die Kläger vor derartigen Nachstellungen Schutz in anderen Landesteilen des russischen Staatsterritoriums in zumutbarer Weise finden können, da für eine landesweite Gefährdung der Kläger durch eine solche kriminelle Gruppierung nichts spricht. Hervorzuheben ist, dass die Kläger sich vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation zunächst in der Stadt Kasan und später in Moskau bzw. in der Nähe von Moskau unbehelligt aufgehalten haben. Zudem hat der Kläger zu 1) selbst einen Aufenthalt in Wladiwostok beabsichtigt und ist damit auch davon ausgegangen, dort vor dem Zugriff dieser Gruppierung sicher zu sein.
31 Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger Repressalien von staatlichen Stellen landesweit zu befürchten hätten, lassen sich dem Vortrag des Klägers zu 1) auch nicht ansatzweise entnehmen.
32 Auch die Entscheidung der Beklagten zu den hilfsweise geltend gemachten Klagebegehren ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, dass einer Rückkehr der Kläger in die Russische Föderation ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen akuter Erkrankungen entgegensteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben etwa aufgrund einer wesentlichen Verschlimmerung bestehender Erkrankungen, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären, haben die Kläger nicht zu befürchten. Soweit sich die Kläger ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 11.01.2010 nebst Anlagen in ärztlicher Behandlung befunden haben bzw. noch befinden, sind die diagnostizierten und nicht ohnehin bereits ausgeheilten Erkrankungen – der Kläger zu 1) hat anfallsartige Kopfschmerzen und Schlafstörungen hervorgehoben - auch in der Russischen Föderation ersichtlich behandelbar. Die medizinische Versorgung in Russland erfolgt auf einfachem Niveau, ist aber grundsätzlich ausreichend. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut.
33 Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009, a.a.O..
34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83b AsylVfG, 154 Abs. 1, 159 VwGO.
35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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