Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, 2014-06-25, 5 W 32/14

5 W 32/14Tribunale superiore / V camera civile25 giu 2014

Regest

Das Bewertungsprivileg des § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KostO ist entfallen.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 22. Januar 2014, NK-15377-1

Testo completo

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat — 5 W 32/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-25

Aktenzeichen: 5 W 32/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2014:0625.5W32.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 GNotKG, § 47 GNotKG, § 136 Abs 1 Nr 1 GNotKG, § 20 Abs 1 S 2 Halbs 2 KostO

Leitsatz

Das Bewertungsprivileg des § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KostO ist entfallen.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend AG Saarbrücken, 22. Januar 2014, NK-15377-1

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22.01.2014, Az. NK-15377-1 in der Form des Abhilfebeschlusses vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin erwarb zu einem Kaufpreis von 60.000,00 EUR mit notarieller Urkunde vom 22.12.2011 – Urk-Nr. .../... von der Kreisstadt ... einen noch zu vermessenden Grundstücksteil. Nach Vermessung und Einholung von Pfandentlassungserklärungen beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.10.2013, beim Grundbuchamt am 15.10.2013 eingegangen, unter anderem die Eigentumsumschreibung. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin auf dem erworbenen Grundstück ein Hotel errichtet. Die Baukosten des Hotels beliefen sich auf 4.715.131,73 EUR.

2 Mit Beschluss vom 22.01.2014 setzte das Grundbuchamt den Geschäftswert für die Eintragung der Eigentumsänderung mit der Argumentation auf 6.268.000,00 EUR fest, dass in dieser Höhe ein Grundpfandrecht eingetragen sei und daraus auf den Verkehrswert des Grundstücks geschlossen werden könne. Dagegen legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Durch Beschluss vom 30.04.2014 änderte das Grundbuchamt den Geschäftswert auf 4.775.131,73 EUR (4.715.131,73 EUR + 60.000,00 EUR), half im Übrigen der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Saarländischen Oberlandesgericht vor.

II.

3 Die Beschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht ist nach § 83 Abs. 1 GNotKG zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Saarbrücken – Grundbuchamt – den Geschäftswert für die Eintragung der Eigentumsänderung auf 4.775.131,73 EUR festgesetzt.

4 Vorliegender Eintragungsantrag ist am 15.10.2013 beim Grundbuchamt eingegangen. Es gilt deshalb nach der Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG das GNotKG, welches am 01.08.2013 in Kraft getreten ist.

(1.)

5 Nach den §§ 46, 47 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Nach § 59 S. 1 GNotKG ist der Wert zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundbuchamt maßgebend. Es kommt deshalb auf den Verkehrswert des Grundstücks am 15.10.2013 an. Dass sich dieser aus dem Grundstückswert von 60.000,00 EUR und den Bebauungskosten von 4.715.131,73 EUR zusammensetzt ist nicht in Frage gestellt.

6 Die frühere Regelung in § 20 Abs. 1 S. 2 HS. 2 KostO ist in das GNotKG nicht übernommen worden. Dieses früher in § 20 KostO enthaltene Bewertungsprivileg hinsichtlich einer Bebauung auf Rechnung des Erwerbers, die auf dem bereits verkauften Grundstück vor dem Eintragungsantrag vorgenommen wurde (siehe dazu Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 20 KostO Rdn. 30), ist damit entfallen (Leipziger Kostenspiegel, Das neue Notar-Kostenrecht, Teil 2 Grundstückskauf Rdn. 7 und 26). Der entsprechende Wille des Gesetzgebers ergibt sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs.: 517/12 S. 248), nach der die Abschaffung dieser Norm umfangreich damit für gerechtfertigt erklärt wird, dass diese Vorschrift der Praxis schon lange erhebliche Schwierigkeiten bereite, zu nicht sachgerechten Ungleichbehandlungen führe und in der Praxis keine Rolle mehr spiele, weil Kaufverträge mit vorgezogener Bebauung auf einem fremden Grundstück nicht feststellbar seien. Auch wenn vorliegender Fall gerade zeigt, dass das letztgenannte Argument in der formulierten Absolutheit zweifelhaft ist, ändert dies nichts an dem beschlossenen Wegfall des früheren Bewertungsprivilegs. Dieser Wille des Gesetzgebers ist maßgeblich.

(2)

7 Nach § 83 Abs. 1 i.Vm. § 81 Abs. 6 GNotKG war durch Einzelrichter zu entscheiden. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

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