Hours hotel in general residential area not generally admissible

BVerwG 4 B 8/13Bverwg / 4a divisione31 lug 2013Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the complaint against the NRW appellate judgment. It held that a hours hotel in a factual general residential area is not generally permissible, is not a lodging establishment within the meaning of the BauNVO, and is not exceptionally admissible as a non-disturbing commercial business because the typical day-and-night turnover and resulting traffic make it incompatible with the residential character. The procedural complaints also failed because the alleged errors were not decisive or were unsupported.

Massima Omnilex

§ 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO; Zulässigkeit eines Stundenhotels in einem allgemeinen Wohngebiet: Eine gewerbliche Zimmervermietung, die nicht auf Übernachtung und vorübergehenden Aufenthalt mit eigenständiger Haushaltsführung der Gäste angelegt ist, ist weder Wohnnutzung noch Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Ein Stundenhotel kann als sonstiger Gewerbebetrieb wegen seiner typischen Nutzungsweise unzulässig sein, wenn es den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets durch erheblichen Publikumsverkehr, Zu- und Abfahrtsverkehr und Störung der Wohnruhe gefährdet. Für die Gebietsunverträglichkeit ist auf die typischen Auswirkungen des Vorhabens nach Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise abzustellen (consid. 5, 7, 8). Procedural complaints fail without showing decisiveness or a specific breach of the duty to give notice.

Testo completo

BVerwG — 4 B 8/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-31

Aktenzeichen: 4 B 8/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 1 BauNVO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Oktober 2012, Az: 2 A 619/12, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Stundenhotel mit in Stundenblöcken gestaffelter Nutzungsdauer in einem allgemeinen Wohngebiet

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Klägerin beimisst.

3 1.1 Die Frage,

ob ein sog. Stundenhotel in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet allgemein bauplanungsrechtlich zulässig ist,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn sie lässt sich ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen. Nach § 4 Abs. 2 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten Wohngebäude (Nr. 1), die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3) allgemein zulässig. Eine gewerbliche Zimmervermietung in Form eines Stundenhotels fällt unzweifelhaft nicht hierunter, insbesondere handelt es sich um keine Wohnnutzung, weil diese u.a. durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises geprägt ist (Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 B 302.95 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 12 = ZfBR 1996, 228 = BauR 1996, 676), an der es bei einem Stundenhotel offensichtlich fehlt.

4 1.2 Auch die weiteren Fragen,

ob es sich bei einem Stundenhotel um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, der § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unterfällt, handelt und

ob ein Beherbergungsbetrieb nur dann vorliegt, wenn mindestens einzelne Übernachtungen gebucht werden können und der Betrieb primär auf die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten ausgerichtet ist,

führen nicht zur Zulassung der Revision.

5 Der Begriff "Betrieb des Beherbergungsgewerbes", der u.a. in § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verwendet wird, ist in der Baunutzungsverordnung nicht näher umschrieben (Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140). Entwickelt worden ist die Begriffsbestimmung aus der Abgrenzung zur Wohnnutzung und zu anderen planungsrechtlichen Nutzungsformen wie beispielsweise die Heimunterbringung (Beschluss vom 25. März 2004 - BVerwG 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70). Danach ist für einen Beherbergungsbetrieb kennzeichnend, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (Beschluss vom 8. Mai 1989 - BVerwG 4 B 78.89 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 27). Typisches Erscheinungsbild eines Beherbergungsbetriebs ist der Pensions- und Hotelbetrieb. Ungeachtet der möglichen Variationsbreite solcher Betriebe etwa im Hinblick auf den Nutzungszeitraum zeichnet sich ein Beherbergungsbetrieb durch die Überlassung von Übernachtungsmöglichkeiten aus (Urteil vom 29. April 1992 a.a.O. S. 146). Eine gewerbliche Zimmervermietung, die nicht auf eine Nutzung der Räumlichkeiten zum Zwecke der Übernachtung angelegt ist, erfüllt nicht die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des Beherbergungsbegriffs.

6 1.3 Die Frage, ob es sich bei einer gewerblichen Zimmervermietung in Form eines Stundenhotels um einen in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, lässt sich ebenfalls - soweit sie grundsätzlicher Klärung zugänglich ist - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres beantworten.

7 Die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten sind ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - im vorliegenden Fall bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 <157 ff.>; Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 4 B 60.07 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19). Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes.

8 Ein Stundenhotel, das - wie hier - nach dem Betriebskonzept durchgängig Tag und Nacht mit zeitlich in Stundenblöcken gestaffelter Nutzungsdauer zur Verfügung steht, verträgt sich nicht mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets. Das allgemeine Wohngebiet dient gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Das prägt seinen Gebietscharakter (Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <150>). Atypisch sind Nutzungen, die den Gebietscharakter einer solchen "kollektiven Wohngemeinschaft" stören (Urteil vom 21. März 2002 a.a.O. <160>). Ein Stundenhotel der geplanten Art stört in einem Wohngebiet. Der häufig wechselnde Publikumsverkehr führt zu einer Beeinträchtigung der Wohnruhe, die das allgemeine Wohngebiet prägt. Dabei erscheint es fernliegend und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht, dass die Besucher der Einrichtung aus der unmittelbaren, fußläufig erreichbaren Umgebung stammen. Eine solche Einrichtung lässt vielmehr Besucher aus einem großen, möglicherweise übergemeindlichen Einzugsbereich erwarten. Damit verbunden ist ein verstärkter Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen. Die im allgemeinen Wohngebiet - unter den Voraussetzungen des § 13 BauNVO - zulässige Berufsausübung der freiberuflich Tätigen kann zwar ebenfalls mit einem erheblichen Zu- und Abgangsverkehr verbunden sein (Beschluss vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 121.90 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 5). Dieser Verkehr findet aber in der Regel nur tagsüber statt. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die durch das Vorhaben ausgelöste erhöhte Verkehrsbelastung dagegen nicht auf die allgemein üblichen Geschäftszeiten. Dabei ist unerheblich, wie häufig ein Wechsel der Belegung in den in besonderer Weise auf das Ruhebedürfnis der Bewohner ausgerichteten Abend- und Nachstunden stattfindet. Entscheidend ist, dass angesichts des grundsätzlich möglichen dreistündlichen Wechsels ein Tag- und Nachtbetrieb mit hoher Besucherfrequenz eingerichtet wird. Erweist sich das Vorhaben danach bereits aufgrund des vorhabenbedingten Verkehrsaufkommens als gebietsunverträglich, bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Vertiefung der Grundsatzrügen, mit denen sich die Klägerin gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts wendet, das Vorhaben habe negative "milieubedingten" Auswirkungen und sei deswegen gebietsunverträglich. Das gleiche gilt für die weiter von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob ein Stundenhotel in der vorliegenden Form einen sonstigen nichtstörenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellt.

9 2. Die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch auf, insbesondere enthält das in Bezug genommene Urteil des Senats vom 29. April 1992 (a.a.O.) keine Aussage zur Frage der Übernachtungsmöglichkeit als Tatbestandsmerkmal eines Beherbergungsbetriebs. Die Klägerin macht lediglich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den Begriff "zum vorübergehenden Aufenthalt" zu eng ausgelegt.

10 3. Die Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben ebenfalls keinen Erfolg.

11 3.1 Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe keine Aufklärung betrieben, sondern lediglich eine überwiegende Nutzung der Zimmer durch Prostituierte unterstellt, scheitert an der mangelnden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Oberverwaltungsgericht hat die mangelnde Gebietsverträglichkeit selbständig tragend ("auch deshalb") mit dem erhöhten Kraftfahrzeugaufkommen begründet.

12 3.2 Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe überraschend aus dem Zuschlag ab 21 Uhr auf eine erhöhte Frequentierung in den späten Abendstunden geschlossen, genügt ebenfalls nicht, um einen Verfahrensfehler darzulegen.

13 Die richterliche Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit auch auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris Rn. 5; Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>). Auch darf ein Gericht Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (Beschluss vom 14. Juni 2011 - BVerwG 8 B 74.10 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 5). Im Berufungsverfahren besteht eine Hinweispflicht insbesondere dann, wenn Gesichtspunkte den Ausschlag geben, die weder im Verwaltungsverfahren noch im ersten Rechtszug erörtert worden sind (Beschluss vom 29. Februar 2000 - BVerwG 4 B 13.00 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29).

14 Das Oberverwaltungsgericht musste keine mündliche Verhandlung anberaumen, um Gelegenheit zur Erörterung zu geben, sondern durfte auf der Grundlage der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde, im Wege schriftlicher Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden. Das Urteil stellt keine Überraschungsentscheidung dar. Die Frage der Belegung war weder überraschend noch löste sie eine besondere Hinweispflicht aus. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass es sich bei dem Zuschlag um einen aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Gesichtspunkt handelt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Zuschlag lediglich als einen Anhaltspunkt im Hinblick auf den Zeitpunkt der Belegung der Zimmer (ab 21 Uhr) herangezogen. Entscheidend war für das Gericht "vor allem", dass bei der hier maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise - schon aufgrund der allgemeinen Umstände wie beispielsweise die Berufstätigkeit am Tage - Stundenhotels regelmäßig in den Abend- und Nachtstunden verstärkt frequentiert werden. Dass der Betrieb der Klägerin Besonderheiten aufweist, die dieser Annahme entgegenstehen, trägt die Klägerin nicht vor. Auch hat sie darauf verzichtet zu erläutern, aus welchen Gründen sie sich gehindert gesehen hat, schriftsätzliche Angaben zur (durchschnittlichen) Belegung des Stundenhotels zu machen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konnte die Klägerin auch ohne Hinweis erkennen, dass - unabhängig von der Frage der Nutzung durch Prostituierte - die Frage der Störung der Wohnnutzung durch die überwiegend von außerhalb des Gebiets anreisenden Nutzer und den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr zu beantworten war.

Parole chiave

zoning lawresidential arealodging establishmentcommercial usegebietsunverträglichkeitprocedural complaintright to be heardwritten proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the case raised a question of fundamental importance justifying leave to appeal on the legality of a hours hotel in a general residential area

Decisione estratta

No. The question can be answered directly from the wording of the ordinance and existing case law.

Motivazione estratta

A hours hotel is neither residential use nor a use generally permitted in general residential areas under § 4 Abs. 2 BauNVO.

Questione giuridica chiave

Whether a hours hotel qualifies as a lodging establishment under § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO

Decisione estratta

No. A lodging establishment requires rooms made available to constantly changing guests for temporary stay, typically with overnight accommodation; the contested operation was not oriented to overnight stays.

Motivazione estratta

The concept of lodging business is defined by temporary stay and provision of sleeping accommodation, not by hourly room rental detached from overnight use.

Questione giuridica chiave

Whether the hours hotel could be exceptionally permissible as a non-disturbing commercial business under § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO

Decisione estratta

No. The operation was incompatible with the character of a general residential area because of the typical traffic and disturbance generated by a day-and-night hourly turnover system.

Motivazione estratta

Gebietsunverträglichkeit follows from the typical effects of the business, especially high visitor turnover, car traffic, and disturbance of residential peace, even without resolving subsidiary factual questions.

Questione giuridica chiave

Whether the appellate court committed procedural errors, especially by failing to investigate and by surprising the parties

Decisione estratta

No procedural error shown.

Motivazione estratta

The challenged points were not outcome-determinative, and the court could decide in writing after waiver of oral hearing; no surprise decision or breach of the duty to give notice was demonstrated.

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