Complaint inadmissible for failure to meet substantiation requirements

BVerwG 10 B 27/12Bverwg / Division 1030 lug 2012Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the defendant's complaint against the Bavarian Administrative Court of Appeal's judgment. It held that no divergence, no need for clarification of a question of fundamental significance, and no properly substantiated procedural defect had been shown. The complaint mainly attacked the lower court's assessment of the facts and evidence, especially the forecast that the claimant would very likely be conscripted into military service in Russia and the finding that avoiding the danger by applying for conscientious-objector status was unreasonable. Because the complaint did not satisfy the statutory substantiation requirements, review was refused.

Massima Omnilex

§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO; substantiation of a complaint for leave to appeal; divergence, fundamental significance, and procedural defects. Divergence requires a decisive abstract legal proposition in the appealed judgment that conflicts with a proposition of a listed higher court on the same legal provision; a merely incorrect application of established law to the individual facts is insufficient. A question of fundamental significance is not sufficiently demonstrated unless its decisiveness for the appealed judgment is shown. Challenges to fact-finding and evidence evaluation under § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO do not as a rule disclose a procedural defect; such a defect exists only exceptionally in cases of arbitrariness, violation of logic, or disregard of experience rules. A hearing violation is not established by a mere disagreement with the court's evaluation of the evidence.

Testo completo

BVerwG — 10 B 27/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-30

Aktenzeichen: 10 B 27/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. April 2012, Az: 11 B 11.30469, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Abschiebungsverbot; Einziehung zum Wehrdienst; Zumutbarkeit des Eigenverhaltens; richterliche Tatsachenwürdigung; Gefahrenprognose; Wahrscheinlichkeitsmaßstab

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2 1. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

3 Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).

4 Die Beschwerde bezeichnet bereits keinen vom Berufungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der von einem in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150) aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll. Zwar trifft es zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil den Rechtssatz aufgestellt hat, dass ein Ausländer keines internationalen Schutzes als Flüchtling bedarf, wenn er die Gefahr politischer Verfolgung durch eigenes zumutbares Verhalten abwenden kann. Selbst für den Fall, dass dieser Rechtssatz auf das entscheidungserhebliche Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG zu erstrecken sein sollte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen kein hiervon abweichender Rechtssatz des Berufungsgerichts. Die Beschwerde räumt vielmehr ein, dass das Gericht auf die Zumutbarkeit einer Antragstellung auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgestellt hat, um den im russischen Militärdienst drohenden Misshandlungsgefahren zu entgehen (Beschwerdebegründung S. 2). Damit hat es seiner Entscheidung in der Sache sogar den Rechtssatz zugrunde gelegt, dessen Nichtbeachtung die Beklagte rügt. Eine Abweichung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht bei der Zumutbarkeit nicht auf die eigenen Vorstellungen und Wünsche des Betroffenen abstelle, während nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts objektive Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgeblich seien. Denn auch insoweit legt die Beschwerde keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz des Berufungsgerichts dar. Vielmehr stützt sie ihre Rüge allein darauf, dass das Berufungsgericht die Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung unter Vorspiegelung einer nicht vorhandenen inneren Überzeugung für nicht zumutbar erachte. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Begriff der Zumutbarkeit vom Berufungsgericht nicht objektiv verstanden, sondern von den eigenen Vorstellungen und Wünschen des Ausländers abhängig gemacht wird. In der Sache wendet sich die Beschwerde in Gestalt einer Divergenzrüge gegen die konkrete Würdigung des Gerichts, welches Abwendungsverhalten es als zumutbar ansieht. Die Zulassung der Revision vermag sie damit jedoch nicht zu begründen.

5 2. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6 Die Beschwerde sieht als klärungsbedürftig an, ob die Zumutbarkeit des Eigenverhaltens, das eine Gefahr nach § 60 Abs. 2 AufenthG abzuwenden vermag, nach objektiven oder subjektiven Kriterien zu bestimmen ist (Beschwerdebegründung S. 3). Sie legt jedoch nicht - wie erforderlich - die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage dar. Denn weder aus ihrem Vorbringen noch aus dem Berufungsurteil selbst ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Zumutbarkeit nach subjektiven Kriterien bestimmt. Es leitet die Unzumutbarkeit vielmehr aus der (objektiven) Tatsache ab, dass die Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer der - vom Berufungsgericht festgestellten - persönlichen Einstellung des Klägers widersprechen würde, unter Vorspiegelung einer nicht vorhandenen inneren Überzeugung erfolgen müsste und möglicherweise die Begehung einer Straftat darstellen würde (UA S. 12).

7 3. Die Beschwerde legt auch die geltend gemachten Verfahrensmängel der fehlerhaften richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

8 Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht (Beschwerdebegründung S. 4 ff.), greift sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. etwa Beschluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungssätze missachtet (vgl. etwa Beschluss vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135> = Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 m.w.N.). Dass die angefochtene Entscheidung derartige Mängel aufweist, legt die Beschwerde jedoch nicht dar.

9 Die Rüge der Beklagten, das Gericht habe seiner Prognose, dass der Kläger bei Rückkehr nach Russland zum Wehrdienst eingezogen werde, nicht den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt, begründet keine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das angefochtene Urteil geht bei seiner Gefahrenprognose davon aus, dass dem Kläger die Einberufung "sehr wahrscheinlich" drohe (UA S. 11). Damit werden die Anforderungen an den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22) erfüllt, die prognostizierte Wahrscheinlichkeit liegt sogar höher. Es liegt im Rahmen richterlicher Tatsachenwürdigung, auch ohne Erhalt eines Einberufungsbefehls und auch bei Einreise außerhalb einer laufenden Rekrutierungsphase die Gefahr einer Einberufung des Klägers zum Wehrdienst für sehr wahrscheinlich zu halten. Aus der Tatsache, dass im Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen zur Wehrdiensttauglichkeit des Klägers getroffen werden, lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht ableiten, die Prognose des Gerichts sei rein spekulativ. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Gericht von der Wehrdiensttauglichkeit des Klägers ausgegangen ist, auch wenn es diesen Umstand nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem Vorbringen der Beschwerde, die sich gegen die Würdigung des Berufungsgerichts zur Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung durch den Kläger wendet, ergibt sich - auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - ebenfalls keine Überschreitung der Grenzen richterlicher Tatsachen- und Beweiswürdigung. Auf die von der Beschwerde ebenfalls angegriffenen - möglicherweise defizitären - Feststellungen des Gerichts zu den Erfolgsaussichten einer Verweigerung des Wehrdienstes kommt es für die Beurteilung der Überzeugungsbildung nicht an, da das Gericht seine Entscheidung - selbstständig tragend - auf die fehlende Zumutbarkeit einer solchen Verweigerung gestützt hat (UA S. 12).

10 Aus den vorstehend näher behandelten Rügen lässt sich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ableiten (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Eine "beharrliche Ignorierung" oder "selektive Wahrnehmung" der von der Beklagten vorgebrachten Erkenntnisse und Argumente ergibt sich aus der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts nicht.

11 4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Parole chiave

removal banmilitary conscriptionconscientious objectiondivergencefundamental significancesubstantiation requirementsevidence assessmenthearing rightsprobability standard

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint sufficiently alleged a divergence under § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Decisione estratta

No qualifying divergence was shown, because the complaint attacked only the appellate court's application of case law to the facts, not an abstract conflicting legal rule.

Motivazione estratta

Divergence requires conflicting abstract legal propositions on the same legal provision; misapplication of a rule in the individual case is not enough.

Questione giuridica chiave

Whether the case had fundamental significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Decisione estratta

No. The proposed question on objective versus subjective assessment of the reasonableness of self-protective conduct was not shown to be decisive for the appealed judgment.

Motivazione estratta

The appellate court based unreasonableness on objective circumstances, including the applicant's personal convictions and possible criminality of a false declaration, not on subjective preferences.

Questione giuridica chiave

Whether procedural defects under § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO and Art. 103 Abs. 1 GG were properly substantiated

Decisione estratta

No. The complaint merely challenged fact-finding and evidence assessment, without showing arbitrariness, logic violations, or disregard of experience rules, and no denial of hearing was demonstrated.

Motivazione estratta

Errors in fact and evidence evaluation are generally issues of substantive law; a procedural defect exists only in exceptional cases of objectively arbitrary or irrational assessment, which was not shown.

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