BAföG hardship benefits: dorm costs for disabled trainees

BVerwG 5 B 19/12Bverwg / 5a divisione8 ago 2012Dismissed

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The Federal Administrative Court dismissed the complaint seeking leave to appeal in a case concerning BAföG hardship benefits for the full-cost residential placement of a disabled trainee. The court held that the asserted questions of fundamental importance were not in need of clarification because they depended on factual assumptions not established by the Higher Administrative Court. That court had found that the reimbursable home costs corresponded to the agreed remuneration under the relevant care-fee arrangement and contained no separately billed disability-specific expenses. The court also confirmed that extra costs for age- and disability-adjusted pedagogical supervision are part of the accommodation need under the HärteV and not disability-specific costs. Costs were imposed on the complainant; court costs were not levied.

Massima Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 HärteV; § 14a BAföG: A complaint alleging grundsätzliche Bedeutung fails where the proposed question is not decisive on the binding factual findings of the lower court. Under the HärteV, the amount of the benefit is determined by the accommodation need; this comprises lodging, food, and pedagogical supervision outside class time. In residential placement of disabled trainees, additional costs caused by supervision adapted to the age and disability of the residents are part of that accommodation need and do not constitute disability-specific expenses. Questions attacking the factual assessment or the application of settled principles in the individual case do not justify leave to appeal (consid. 2-7).

Testo completo

BVerwG — 5 B 19/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-08

Aktenzeichen: 5 B 19/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 Abs 2 HärteV, § 7 Abs 1 HärteV, § 14a BAföG, § 77 Abs 1 S 2 SGB 12

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Januar 2012, Az: 12 A 2419/11, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Ausbildungsförderung; behinderter Auszubildender; Übernahme der Kosten für vollstationäre Unterbringung; Bedarf

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Daran gemessen führen die aufgeworfenen Fragen, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen genügen, wegen fehlender Klärungsbedürftigkeit nicht zur Revisionszulassung.

3 a) Die Beschwerde hält im Hinblick auf die Auslegung der § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV - (vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001, BGBl I S. 390) folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig;

"Wie die Fälle zu beurteilen <...>, in denen das Einrichtungsentgelt Kostenbestandteile enthält, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind und bei einer Internatsunterbringung von Menschen ohne Behinderung mit fachgerechter pädagogischer Betreuung so nicht anfallen oder diese doch erheblich übersteigen."

4 Diese Frage würde sich indessen, was für die Klärungsbedürftigkeit erforderlich ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 18. Juni 2012 - BVerwG 5 B 5.12 - juris Rn. 17), aufgrund des vom Oberverwaltungsgerichts festgestellten Sachverhalts in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.

5 Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß § 14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV vorliegend zu übernehmenden Heimkosten dem Entgelt entsprechen, das in den nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII maßgeblichen Vergütungsvereinbarungen zwischen der Einrichtungsträgerin und dem Kläger (vgl. UA S. 25 f.) vereinbart wurde. Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die vorliegend entrichteten Heimkosten keine gesonderten Kostenbestandteile enthielten, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen seien (vgl. UA S. 28). Diese Feststellungen sind mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

6 b) Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit § 7 HärteV aufgeworfene Frage,

"ob § 7 HärteV bestimmt, dass Kosten ungeachtet des abgedeckten konkreten Bedarfs allein wegen ihrer formalen Qualifizierung als Heimkosten in die ausbildungsförderungsrechtliche Bedarfsdeckung eingestellt werden müssen",

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Auch diese Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht zu klären, weil sie von einem so nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass in den entrichteten Heimkosten spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen enthalten sind, die nicht gesondert als solche, sondern formal als Heimkosten ausgewiesen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat im Gegenteil - wie dargelegt - mit bindender Wirkung festgestellt, dass Aufwendungen für einen spezifischen behinderungsbedingten Bedarf nicht als Bestandteil der Heimkosten abgerechnet werden (vgl. UA S. 28).

7 Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass die nach § 7 Abs. 1 HärteV zu bestimmende Leistungshöhe an den Unterbringungsbedarf nach § 6 Abs. 2 HärteV anknüpft. Dieser setzt sich aus dem Bedarf für Unterkunft, Verpflegung und pädagogische Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit zusammen. Im Fall der vollstationären Unterbringung von behinderten Auszubildenden umfasst der Bedarf für die pädagogische Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit dabei auch die Mehrkosten, die wegen einer auch auf die Behinderungen des betreuten Personenkreises sowie dessen Alter eingestellte pädagogische Betreuung entstehen. Derartige Mehrkosten können also nicht als spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen qualifiziert werden (Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310 Rn. 39). Die Beschwerde legt nicht dar, dass und inwiefern aus Anlass des vorliegenden Falles über diese Grundsätze hinaus ein erneuter oder weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Soweit sie beanstandet, es sei nicht auszuschließen, dass die vorliegend entrichteten Heimkosten auch Aufwendungen enthielten, die über die Deckung des Unterbringungsbedarfs gemäß § 6 Abs. 2 HärteV hinausgingen und als behinderungsspezifisch zu qualifizieren seien, zumal der hier in Rede stehende Tagessatz von beispielsweise 120,45 € für das Jahr 2010 den Tagessatz von 66,77 € in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2009 (a.a.O.) entschiedenen Fall deutlich übersteige, betrifft dies entweder eine mangelnde Tatsachenaufklärung oder die unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall. Damit kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden.

8 c) Als weitere Frage will die Beschwerde geklärt wissen,

"ob solche auch vom OVG Nordrhein-Westfalen als behinderungsbedingte Mehrkosten eingestufte Aufwendungen als notwendiger Bestandteil der Unterbringungskosten zu qualifizieren sind oder doch als spezifisch behinderungsbedingter Bedarf".

9 Soweit mit Rücksicht auf den Kontext dieser Frage mit "solchen" Mehrkosten die Aufwendungen gemeint sind, die wegen der auf Alter und Behinderung des Auszubildenden eingestellten pädagogischen Betreuung entstehen, ist die Frage - wie dargelegt - durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (a.a.O.) bereits hinreichend beantwortet. Die Beschwerdebegründung gibt zu einer erneuten Behandlung dieser Frage in einem Revisionsverfahren keinen Anlass.

10 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben. Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII betrifft nicht eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO und wird ungeachtet seiner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung erfasst (Urteil vom 2. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).

Parole chiave

educational supportdisabled traineeresidential placementhardship benefitsfundamental importanceaccommodation needpedagogical supervisioncourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint showed a question of fundamental importance concerning § 6(2) and § 7(1) HärteV on cost components in residential placement fees.

Decisione estratta

No; the proposed question was not decisive on the factual findings made by the lower court and therefore lacked clarifying need.

Motivazione estratta

The Higher Administrative Court had found that the reimbursable home costs matched the agreed remuneration under the relevant care-fee agreement and contained no separately billed disability-specific cost components. Those findings bound the Federal Administrative Court.

Questione giuridica chiave

Whether § 7 HärteV requires all formally designated home costs to count toward educational support regardless of the concrete covered need.

Decisione estratta

No leave to appeal; the question presupposed facts not established by the lower court and was already clarified by prior case law.

Motivazione estratta

The court reiterated that the benefit amount under § 7(1) HärteV depends on the accommodation need under § 6(2) HärteV, including accommodation, food, and pedagogical supervision outside class time; extra costs from age- and disability-adjusted supervision are part of that need and not disability-specific expenses.

Questione giuridica chiave

Whether extra costs for disability- and age-adjusted pedagogical supervision are to be treated as part of accommodation costs or as disability-specific need.

Decisione estratta

The issue is already answered by prior Federal Administrative Court case law.

Motivazione estratta

Such extra costs are included in the accommodation need under § 6(2) HärteV and therefore cannot be classified as disability-specific expenses.

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