No claim to specific reassignment after release from duties

BVerwG 6 PB 26/11Bverwg / 6a divisione2 mag 2012Dismissed

Sintesi

The Federal Administrative Court rejected the complaint against denial of leave to appeal. It held that the applicant’s fundamental-importance argument missed the appellate court’s actual reasoning. After the release of the works council member, the earlier reassignment became moot and could no longer affect the applicant’s rights. Any future reassignment must be decided anew, subject to the non-discrimination rules and the special protection against lower-valued work.

Regest

§ 44 PersVG BE; legal interest in challenging a reassignment of a released personal council member: a complaint seeking leave to appeal is inadmissible where the appellate court has not decided the case on the allegedly disputed interpretation of the provision, but on the loss of practical significance of the reassignment after release from duties. Upon release, the reassignment order becomes moot and cannot continue to infringe rights; it therefore does not justify a declaratory challenge absent a switch to an abstract declaratory claim. Any later reassignment requires a fresh decision under the non-discrimination rules and the protection against assignment to lower-valued duties (consid. 3-6).

Testo completo

BVerwG — 6 PB 26/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-02

Aktenzeichen: 6 PB 26/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 Nr 1 PersVG BE 2004

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 25. August 2011, Az: 60 PV 15.10, Beschlussvorgehend VG Berlin, 21. September 2010, Az: 60 K 19.10 PVL

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Freistellung von Personalratsmitgliedern; Tätigkeitszuweisung nach Abschluss der Freistellungsphase

Leitsatz

Mitgliedern des Personalrats steht aufgrund Personalvertretungsrechts kein Anspruch auf eine bestimmte Verwendung nach Beendigung ihrer Freistellung zu.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge (§ 92a Satz 2 ArbGG, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) greift nicht durch.

2 Der Antragsteller misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob die in § 44 BlnPersVG enthaltenen Vorgaben für die Übertragung eines anderen Arbeitsgebietes an ein Mitglied des Personalrats auch auf freigestellte Mitglieder des Personalrats Anwendung finden.

3 Die Frage führt in dieser Form schon deshalb nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil das Oberverwaltungsgericht seinen Beschluss nicht auf ein bestimmtes Verständnis von § 44 BlnPersVG, sondern auf den Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers nach erfolgter Freistellung der Beteiligten zu 2 gestützt hat.

4 Selbst wenn man die Beschwerde dahingehend auslegte, dass sie als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne von § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die Frage bezeichnen will, ob ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer früheren Tätigkeitszuweisung an ein Personalratsmitglied zu verneinen ist, sofern dieses zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von seiner Tätigkeit freigestellt ist (§ 43 BlnPersVG), ergäbe sich kein anderes Ergebnis.

5 Denn es ist eindeutig und bedürfte nicht eigens der Klarstellung im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 14. September 2011 - BVerwG 6 PB 14.11 - juris Rn. 2 m.w.N.), dass das Oberverwaltungsgericht diese Frage im vorliegenden Fall zu Recht bejaht hat. Mit der Freistellung der Beteiligten zu 2 ist die ihr gegenüber verfügte Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes in der Dienststelle gegenstandslos geworden. Die Zuweisung konnte daher zumindest von diesem Zeitpunkt ab Rechte des Antragstellers nicht verletzen. Die Frage, ob bei künftigen Tätigkeitszuweisungen unter gleichgelagerten Umständen eine entsprechende Rechtsverletzung vorläge, war vom Oberverwaltungsgericht schon mangels einer Umstellung des Antrags auf einen sogenannten abstrakten Feststellungsantrag (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - BAGE 100, 173 <178>) nicht zu klären.

6 Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers lässt sich auch nicht mit der von ihm angestellten Erwägung begründen, nach Beendigung der Freistellung der Beteiligten zu 2 würde ihre Zuweisung an die Bibliothek gleichsam automatisch wieder aufleben. Diese Prämisse ist unzutreffend, weil die Zuweisungsverfügung vom 17. Juni 2010 - wie erwähnt - mit der Freistellung der Beteiligten zu 2 gegenstandslos geworden ist. Nach dem Ende der Freistellung hat der Beteiligte zu 1 daher über die weitere Verwendung der Beteiligten zu 2 unter Beachtung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots (§§ 8, 107 Satz 1 BPersVG), welches als Rechtsgedanke in den Regelungen des Berliner Personalvertretungsgesetzes enthalten ist (vgl. insbesondere §§ 10, 42 bis 44 BlnPersVG), neu zu entscheiden. Dabei ist die Beteiligte zu 2 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 BlnPersVG in jedem Fall vor Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit geschützt (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 12.08 - Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG Nr. 6 Rn. 4). Auf die Weiterverwendungsentscheidung hätte eine gerichtliche Feststellung zu der vor der Freistellung ergangenen Zuweisungsverfügung keinerlei Auswirkungen.

Parole chiave

works councilrelease from dutiesreassignmentlegal interestdeclaratory reliefmootnessnon-discrimination