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BVerwG 9 B 21/11 ΓÇó Cross-border leasing and economic ownership under tax law
BVerwG 9 B 21/11Bverwg / Division 928 set 2011Dismissed
The Federal Administrative Court dismissed the complainant's challenge to the refusal to allow an appeal. In a dispute over wastewater charges and a cross-border leasing transaction, the court held that the asserted fundamental question about economic ownership under § 39 AO was not in need of clarification. The provision is an exception to attribution to the civil owner; economic ownership turns on factual control enabling ordinary-use exclusion over the normal useful life. The complaint merely disputed the lower court's evaluation and raised no revisable legal question. The court also rejected the notion of a duplicative economic ownership.
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; wirtschaftliches Eigentum bei Cross-Border-Leasing und grundsätzliche Bedeutung: Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen; wirtschaftliches Eigentum des Nichtberechtigten setzt voraus, dass er die tatsächliche Herrschaft in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann. Die Beurteilung erfolgt nach dem normalen Verlauf der Dinge unter Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse; das zivilrechtliche Verfügungsrecht des Eigentümers ist hierfür nicht entscheidend. Eine Grundsatzrüge genügt nicht, wenn sie lediglich die tatrichterliche Würdigung angreift oder keinen ungeklärten, revisiblen Rechtsfragegehalt aufzeigt (consid. 3–6).
Entscheidungsdatum: 2011-09-28
Aktenzeichen: 9 B 21/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 39 Abs 2 Nr 1 AO 1977
Vorinstanz: vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 8. Dezember 2010, Az: 5 Bf 434/04, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Abwassergebühren; Cross-Border-Leasing-Geschäft; wirtschaftlicher Eigentümer
1 Die Beschwerde ist unbegründet.
2 Die von dem Kläger allein erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.
3 Die Frage,
wie viel Herrschaftsmacht eigentlich der wirtschaftliche Eigentümer für die Dauer der Nutzungszeit eines Gegenstandes in seiner Hand vereinen muss, damit er als wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 39 AO angesehen werden kann,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beantworten lässt.
4 Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Wirtschaftsgut dem Eigentümer nicht zuzurechnen, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.
5 Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 39 Abs. 1 AO dar, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind. Im Regelfall ist der zivilrechtliche Eigentümer auch wirtschaftlicher Eigentümer (vgl. Urteile des BFH vom 7. November 2001 - BFH II R 14/99 - BFH/NV 2002, 468 <469> und vom 18. September 2003 - BFH X R 54/01 - BFH/NV 2004, 474 <475>). Ob einer Person ein Wirtschaftsgut zuzurechnen ist, weil sie - ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein - die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs "nach dem normalen Verlauf der Dinge" unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu entscheiden (BFH, Urteil vom 26. August 2010 - BFH I R 17/09 - BFHE 231, 210 Rn. 18 m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfügungsrecht, insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung, beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibt. Denn entscheidend ist der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache (BFH, Urteil vom 18. September 2003 - BFH X R 21/01 - BFH/NV 2004, 306 <307> m.w.N.). Welchen weiteren Klärungsbedarf der vorliegende Rechtsstreit aufweisen soll, legt die Beschwerde nicht näher dar. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerrechtlichen Beurteilung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter vom 26. Januar 1970 - BFH IV R 144/66 - (BStBl II 1970, 264) bleibt ohne nähere Erläuterung und die Behauptung der Beschwerde, durch das Leasing-Geschäft habe der US-Investor das wirklich umfassende Nutzungsrecht im Sinne einer kompletten Rechtsmacht erlangt, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die Beklagte habe durch die Transaktion weder das Eigentum verloren noch sei sie hierdurch in ihren Nutzungsmöglichkeiten und in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingeschränkt worden. Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe die Nutzungsbeschränkungen zweifellos erkannt, aber falsch gewürdigt, greift die Beschwerde die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts an; darauf kann eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden. Abgesehen davon ist angesichts des der Beklagten als zivilrechtlicher Eigentümerin zustehenden langfristigen, uneingeschränkten und nicht einschränkbaren Nutzungsrechts im Rahmen des Cross Border Leasing-Geschäfts nicht erkennbar, worin die fehlerhafte Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht liegen soll.
6 Auch die weitere sinngemäße Frage,
ob in Zukunft im öffentlich-rechtlichen Finanzbereich mit dem Interpretationsvehikel der Gegenseite bezüglich § 39 AO eine Verdoppelung des wirtschaftlichen Eigentums erschaffen werden kann,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, da sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Ob der Investor in den USA als wirtschaftlicher Eigentümer zu behandeln ist, richtet sich nach dem für ihn geltenden und damit nach US-amerikanischem Recht. Abgesehen davon trifft die der Frage zugrunde liegende Annahme der Beschwerde, der US-Investor werde nach dem amerikanischen Recht ebenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer behandelt, nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Beurteilung von zwischen 1999 und 2004 abgeschlossenen Sale In/Lease Out-Geschäften durch die US-Bundessteuerbehörde nicht zu.