Non-admission complaint on amusement tax and VAT dismissed

BVerwG 9 B 35/11Bverwg / Division 91 giu 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed a complaint against the denial of leave to appeal in a dispute over amusement tax on gambling. It held that the complaint did not properly plead fundamental importance under § 133(3)(3) and § 132(2)(1) VwGO because it only challenged the lower court's assessment. It also rejected the suggested EU-law question, stating that Art. 401 of Directive 2006/112/EC does not bar amusement tax alongside VAT, since only turnover-tax-like levies are excluded and the CJEU case law accepts coexistence.

Massima Omnilex

§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Art. 401 RL 2006/112/EG; Verhältnis Vergnügungsteuer/MwSt.: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur begründet, wenn sie eine konkrete, höchstrichterlich ungeklärte und revisible Rechtsfrage formuliert und deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufzeigt. Bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung genügen nicht (vgl. consid. 2). Art. 401 RL 2006/112/EG hindert die Mitgliedstaaten lediglich an Steuern mit Umsatzsteuercharakter; nicht harmonisierte Sonderabgaben wie die Vergnügungsteuer können neben der Mehrwertsteuer bestehen. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV folgt daraus nicht (vgl. consid. 3).

Testo completo

BVerwG — 9 B 35/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-01

Aktenzeichen: 9 B 35/11

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Februar 2011, Az: 14 A 685/10, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Gründe

1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dazu wäre erforderlich, dass die Beschwerde eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und außerdem angibt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich vielmehr in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht, ohne ihr Vorbringen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund auszurichten und unter ihn zu subsumieren.

3 Sollte die Beschwerde so zu verstehen sein, dass sie für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die Erhebung einer Vergnügungsteuer für Glücksspiele neben der Mehrwertsteuer deshalb gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 S. 65) verstößt, weil danach die Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit hätten, entweder die Vergnügungsteuer oder die Mehrwertsteuer zu erheben und deshalb eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einzuholen ist, rechtfertigt auch diese Auslegung des Beschwerdebegehrens die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. Denn die aufgeworfene Frage lässt sich anhand des Wortlautes der Richtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesverwaltungsgerichts verneinen. Schon nach dem Wortlaut des Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG sind die Mitgliedstaaten nicht gehindert, Steuern und Abgaben, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Auch der Generalanwalt Yves Bot ist in den Nrn. 43 und 44 seiner Schlussanträge vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 (Leo-Libera), auf die sich die Beschwerde beruft, nicht von einem Verbot der Doppelbesteuerung von Glücksspielen ausgegangen. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, jedes Glücksspiel entweder einer Sonderabgabe oder der Mehrwertsteuer zu unterwerfen (a.a.O. Nr. 44). Es ist nicht davon die Rede, dass Sonderabgabe oder Mehrwertsteuer nur alternativ erhoben werden dürften. Denn die zu entscheidende Rechtssache betraf die Frage, ob es den Mitgliedstaaten gestattet ist, nur bestimmte Arten von Glücksspielen mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer zu befreien (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-58/09, Leo-Libera -). In seinem Urteil in dieser Rechtssache geht der Gerichtshof der Europäischen Union im Übrigen von einem Nebeneinander von sonstigen Abgaben und Mehrwertsteuer aus (a.a.O. Rn. 38). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. etwa Urteile vom 11. Juni 1998 - Rs. C-283/95, Fischer - Slg. 1998, I-3369 Rn. 30 und vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 - Slg. 2000, I-1157 Rn. 23). Die Richtlinie 2006/112/EG schließt lediglich Steuern und Abgaben aus, die den Charakter der Umsatzsteuer haben. Das ist bei Vergnügungsteuern nicht der Fall (Urteile vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 <246 ff.> und vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 <379 f.>).

Parole chiave

fundamental importancenon-admission complaintamusement taxvalue added taxEU lawpreliminary referenceturnover tax charactermunicipal tax

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint adequately pleaded a ground of fundamental importance under § 132(2)(1) VwGO.

Decisione estratta

No. The complaint merely attacked the lower court's factual and legal assessment instead of formulating a specific, unresolved, decision-relevant legal question of revisable law.

Motivazione estratta

Under § 133(3)(3) VwGO, the complaint must identify a concrete legal question and explain its broader significance; that was not done here.

Questione giuridica chiave

Whether amusement tax on gambling, alongside VAT, violates Art. 401 of Directive 2006/112/EC and requires a referral to the CJEU.

Decisione estratta

No. The question is answered in the negative by the directive's text and existing case law; member states may maintain or introduce non-VAT taxes and levies.

Motivazione estratta

Art. 401 only excludes levies having the character of turnover tax. Amusement tax is not such a tax, and CJEU case law accepts coexistence of other levies and VAT.

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