Power line plan approval upheld despite alleged unbundling breach

BVerwG 7 A 18/10Bverwg / Division 727 gen 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed a challenge to a plan approval for a new 110/380 kV overhead line. The plaintiff argued that the project sponsor's alleged unlawful entanglement with RWE AG made the approval invalid and that the matter should be referred to the CJEU. The court held that any energy-law unbundling problem did not affect the plan's justification or the sponsor's capacity to act at the relevant time. Supervision of compliance with energy-law structural requirements lies with the competent supervisory authorities. Costs were imposed on the plaintiff, including the intervener's out-of-court costs.

Massima Omnilex

§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; plan approval challenge based on alleged energy-law unbundling breach. Even if a project sponsor's corporate structure conflicts with energy-law unbundling requirements, this does not per se eliminate the plan justification or invalidate the sponsor's status as project promoter under the relevant sectoral planning regime. The decisive point is the factual and legal situation at the time the plan approval is issued; subsequent structural compliance questions are for the competent supervisory authorities and not for the planning authority. A reference to the Court of Justice is unnecessary where the asserted EU-law issue cannot affect the outcome (consid. 10-13).

Testo completo

BVerwG — 7 A 18/10, Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-27

Aktenzeichen: 7 A 18/10

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Orientierungssatz

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.09.2011 - 1 BvR 1636/11 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Tatbestand

1 Der Kläger hat zusammen mit zwei weiteren Klägern Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22. Februar 2010 für den Neubau einer 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung von der Umspannanlage Gütersloh zum Punkt Friedrichsdorf erhoben und gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO gestellt.

2 Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - hat der Senat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Klage der drei Kläger hat der Senat mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2010 - BVerwG 7 A 7.10 - abgewiesen.

3 Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat daraufhin allein für den Kläger, den damaligen Kläger zu 3, gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mündliche Verhandlung beantragt, dessen Verfahren ist abgetrennt worden.

4 Zur Begründung seines Antrags auf mündliche Verhandlung beschränkt sich der Kläger auf die seines Erachtens energiewirtschaftlich unzulässige Verflechtung der beigeladenen Vorhabenträgerin mit der RWE AG als Energieerzeuger und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Planfeststellungsverfahren.

5 Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22. Februar 2010 aufzuheben.

6 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

7 Der Senat sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab.

Entscheidungsgründe

8 Die Klage ist unbegründet.

9 Zur Begründung nimmt der Senat nach § 84 Abs. 4 VwGO Bezug auf die Entscheidungsgründe in dem Gerichtsbescheid vom 21. September 2010 - BVerwG 7 A 7.10 -. Darin wird im Einzelnen dargelegt, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss an keinem Fehler leidet, der den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und zur Folge hat, dass der Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufzuheben oder zumindest seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen ist.

10 Daran vermag auch der neue Vortrag des Klägers nichts zu ändern. Es kann (weiterhin) dahinstehen, ob das Energiewirtschaftsgesetz und die bis zum 3. März 2011 umzusetzende Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt einer Verbindung des Energieerzeugers und des Inhabers des Übertragungsnetzes in einem integrierten Unternehmen, wie die RWE AG und die Beigeladene es sind, entgegensteht (vgl. §§ 7 und 8 EnWG, Art. 9 Abs. 8, Art. 17 ff. RL 2009/72/EG). Deshalb scheidet auch eine - vom Kläger in diesem Zusammenhang angeregte - Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 2009/72/EG von vornherein aus.

11 Selbst wenn das Energiewirtschaftsrecht einer solchen Verbindung entgegenstehen sollte, ließe dies - wie im Gerichtsbescheid (Amtl. Umdr. S. 11) ausgeführt - die Planrechtfertigung nicht entfallen.

12 Ebenso wenig hätte dies zur Folge, dass die Beigeladene im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht Träger des Vorhabens sein könnte und ihr Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens deswegen unwirksam wäre. Wer Vorhabenträger sein kann, ist mit Blick auf das jeweilige fachplanerische Regelungssystem zu bestimmen (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2007 - BVerwG 9 VR 19.07 - Buchholz 442.09 § 18e AEG Nr. 1). Maßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses. In diesem Zeitpunkt war die Beigeladene ein Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (vgl. die Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 EnWG). Damit konnte sie - nach dem einschlägigen Fachplanungsrecht - Träger des Vorhabens sein und den Plan für die Errichtung und den Betrieb der Hochspannungsfreileitung (vgl. § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG) einreichen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Beigeladene beabsichtigt auch, das Vorhaben zu verwirklichen und dann die Anlage zu betreiben. An alledem hat sich bis heute nichts geändert. Entgegen der Ansicht des Klägers muss die Planfeststellungsbehörde nicht prognostisch prüfen, ob der Antragsteller, der im Besitz der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EnWG erforderlichen Genehmigung ist, auf Dauer die aus dem Energiewirtschaftsrecht folgenden strukturellen Anforderungen erfüllen wird. Dies ist allein Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden.

13 Die Verwirklichung des Vorhabens ist auch nicht - wie bereits im Gerichtsbescheid im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung ausgeführt wird - objektiv unmöglich. Im Übrigen ist - selbst wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgt - nicht einmal ausgeschlossen, dass die Beigeladene selbst weiterhin Trägerin des Vorhabens sein kann. Eine Entflechtung könnte auch dadurch erfolgen, dass die RWE AG ihre Anteile an der Beigeladenen verkauft. Dass sie dies gegenwärtig - nach dem Vortrag des Klägers - nicht beabsichtigt, vermag daran nichts zu ändern.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Parole chiave

plan approvalpower lineunbundlingproject sponsorEU directivecosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the plan approval had to be annulled because the project sponsor was allegedly incompatible with energy-law unbundling rules.

Decisione estratta

Even if energy-law unbundling rules were violated, that would not eliminate project justification or render the sponsor unable to act as project promoter at the time of the approval.

Motivazione estratta

The court referred to its earlier judgment and held that the relevant legal and factual situation was the one at the time of the plan approval. At that time the intervener was an electricity network operator and could submit the plan under the applicable sectoral planning rules. Any structural compliance issues are for the supervisory authorities, not the planning authority.

Questione giuridica chiave

Whether a reference to the Court of Justice of the European Union was required on the interpretation of Directive 2009/72/EC.

Decisione estratta

No reference was necessary.

Motivazione estratta

The alleged incompatibility with the directive was irrelevant to the outcome and, in any event, would not affect the plan approval's legality in this case.

Questione giuridica chiave

Costs of the proceedings.

Decisione estratta

The plaintiff had to bear the defendant's and the intervener's recoverable out-of-court costs.

Motivazione estratta

Costs followed the outcome; the intervener had made an application and therefore bore a costs risk.

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