No necessary joinder after corporate spin-off in telecom dispute

BVerwG 6 C 11/10Bverwg / 6a divisione7 feb 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court refused to order the joinder of Telekom Deutschland GmbH in a revision challenging a telecom fee approval. After the fixed-line business had been spun off, the affected contractual rights passed to Telekom Deutschland GmbH, but this did not alter the procedural position: under the analogous application of § 173 VwGO and § 265(2) ZPO, the case continues with the former intervenor acting as procedural stand-in for the transferred rights. Joinder was also unnecessary because res judicata would bind the legal successor under § 121 No. 1 VwGO.

Massima Omnilex

§ 65 Abs. 2 VwGO; § 173 Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO; § 121 Nr. 1 VwGO; notwendige Beiladung und Einzelrechtsnachfolge im Verwaltungsprozess. Tritt während eines Anfechtungsrechtsstreits eine Einzelrechtsnachfolge an die Stelle des Beigeladenen, so führt dies grundsätzlich nicht zu einer Änderung der Prozessrechtslage; der Prozess ist mit dem bisherigen Beigeladenen als Prozessstandschafter fortzusetzen. Die entsprechende Anwendung von § 265 ZPO erfasst im Verwaltungsprozess auch den notwendig Beigeladenen, dessen Stellung derjenigen der Hauptbeteiligten angenähert ist. Eine notwendige Beiladung des Rechtsnachfolgers ist weder zur Wahrung seiner Rechte noch zur Erstreckung der Rechtskraft erforderlich, da § 121 Nr. 1 VwGO auch Rechtsnachfolger bindet.

Testo completo

BVerwG — 6 C 11/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-07

Aktenzeichen: 6 C 11/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 TKG 2004, § 63 VwGO, § 65 Abs 2 VwGO, § 121 Nr 1 VwGO, § 173 Abs 1 S 1 VwGO, § 265 Abs 2 S 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend VG Köln, 27. August 2009, Az: 1 K 3427/01

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Notwendige Beiladung; Einzelrechtsnachfolge

Leitsatz

Tritt während des Anfechtungsrechtsstreits gegen eine dem Beigeladenen erteilte Entgeltgenehmigung ein aus diesem ausgegliedertes Unternehmen in die Rechtsbeziehungen zum Kläger ein, wird der Prozess gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 ZPO mit dem (bisherigen) Beigeladenen als Prozessstandschafter des ausgegliederten Unternehmens fortgesetzt.

Gründe

1 Dem Beiladungsantrag ist nicht zu entsprechen, denn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung, die im Revisionsverfahren allein in Betracht zu ziehen ist (§ 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO), liegen nicht vor.

2 Notwendig im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ist die Beiladung eines Dritten dann, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Dritten eingegriffen wird, d.h. seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, geändert oder aufgehoben werden (s. Beschlüsse vom 9. Januar 1999 - BVerwG 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131 S. 1, vom 13 Juni 2007 - BVerwG 6 VR 5.07 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 74 Rn. 6 und vom 31. März 2008 - BVerwG 6 C 14.07 - Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 3 Rn. 2, jeweils m.w.N.). Unter den hier gegebenen Umständen müssen die Rechte der Telekom Deutschland GmbH nicht durch deren Beiladung zur Geltung gebracht werden. Zwar wurde durch die angefochtene Entgeltgenehmigung das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der (bisherigen) Beigeladenen - unter Beseitigung des privatautonomen Spielraums - in der Weise unmittelbar gestaltet, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts getreten ist (§ 29 Abs. 2 TKG 1996; jetzt: § 37 Abs. 2 TKG 2004) und etwaige Einwände nur im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 - NJW 2007, 3344 <3345>). Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Beteiligten ist weiter davon auszugehen, dass mit der Ausgliederung der Festnetzsparte von der bisherigen Beigeladenen auf die Telekom Deutschland GmbH die von der Entgeltgenehmigung betroffenen Rechtsbeziehungen zur Klägerin von der Beigeladenen auf das genannte Unternehmen übergegangen sind. Damit ist aber keine Änderung der Prozessrechtslage eingetreten, die die Beiladung (auch) dieses Unternehmens geböte. Denn dessen Rechte sind weiter von der bisherigen Beigeladenen im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen.

3 Die Ausgliederung der Telekom Deutschland GmbH, die prozessual als Einzelrechtsnachfolge zu bewerten ist (s. auch Urteil vom 25. November 2009 - BVerwG 6 C 34.08 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 1 Rn. 13 m.w.N.), hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess, der mit der Beigeladenen fortgesetzt wird. Der Einwand der Klägerin, § 265 ZPO sei nur auf die zwischen den Prozessparteien - dem Kläger und dem Beklagten - streitbefangene Sache anwendbar, was die Einbeziehung Beigeladener als Dritter ausschließe, überzeugt nicht. Dieses Argument verkennt, dass die in § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete entsprechende Anwendung des § 265 ZPO den im Verhältnis zum Zivilprozess bestehenden Besonderheiten des Verwaltungsprozessrechts Rechnung tragen muss. Der Beteiligtenbegriff des § 63 VwGO schließt neben dem Kläger und dem Beklagten auch den Beigeladenen ein, dessen prozessuale Rechtsstellung dann, wenn die Beiladung wegen einer unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig ist, derjenigen der Hauptbeteiligten weitgehend angenähert ist (§ 66 Satz 2 VwGO). Der Zweck des § 265 ZPO, das Prozessrechtsverhältnis vor materiellrechtlichen Änderungen abzuschirmen und den Prozess unabhängig davon mit demjenigen zu Ende zu führen, mit dem er begonnen wurde (Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 265 Rn. 1; Becker-Eberhard, in: MünchKommZPO, 3. Aufl. 2008, § 265 Rn. 2), erfordert in der Situation des Verwaltungsprozessrechts die Anwendung auch auf den notwendig Beigeladenen, der im materiellen Sinne der Streitgegner des Klägers ist. So sind im hier vorliegenden Fall streitbefangen die mit der Ausgliederung von der Beigeladenen auf die Telekom Deutschland GmbH übertragenen Rechte aus der von der Klägerin angefochtenen Entgeltgenehmigung; diese können und müssen von der Beigeladenen als nunmehr fremde Rechte im eigenen Namen gegen die Angriffe der Klägerseite verteidigt werden.

4 Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es einer Beiladung der Telekom Deutschland GmbH auch nicht, um die Rechtskraft des Urteils auf sie zu erstrecken. Denn nach § 121 Nr. 1 VwGO bindet das rechtskräftige Urteil über die Beteiligten - einschließlich der Beigeladenen - hinaus auch deren Rechtsnachfolger.

Parole chiave

necessary joinderlegal successionprocedural standingtelecommunicationsres judicataspin-off

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether Telekom Deutschland GmbH had to be joined as a necessary party after the spin-off

Decisione estratta

No. The company did not need to be joined because its rights could still be pursued by the former intervenor as procedural stand-in.

Motivazione estratta

Necessary joinder requires that the decision directly and uniformly affect the third party's own rights. Although the challenged fee approval directly shaped the contract, the transferred rights were procedurally protected through succession and stand-in representation, so the procedural situation did not change.

Questione giuridica chiave

Whether the spin-off interrupted the proceedings or required continuation with the new company as party

Decisione estratta

No. The spin-off was treated as individual succession, and under the corresponding application of civil procedure rules the proceedings continued with the former intervenor.

Motivazione estratta

Under Art. 173 VwGO together with Art. 265(2) ZPO, material changes in the disputed rights do not alter the pending process. This applies also in administrative proceedings involving an intervenor whose position is close to that of the main parties.

Questione giuridica chiave

Whether joinder was needed to extend res judicata to Telekom Deutschland GmbH

Decisione estratta

No. A final judgment binds the parties and their legal successors, so separate joinder was unnecessary for res judicata purposes.

Motivazione estratta

Article 121 No. 1 VwGO expressly extends the binding effect of a final judgment to legal successors of the participants, including interveners.

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