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BVerwG 6 B 44/10 ΓÇó Non-admission complaint: second-set devices and broadcasting fee exemption
BVerwG 6 B 44/10Bverwg / 6a divisione14 gen 2011Granted
The Federal Administrative Court allowed the non-admission complaint because the case raises a question of fundamental significance: whether new-style broadcast reception devices situated in a non-private area, but assigned to a property where the fee payer keeps other private devices ready, are exempt as secondary devices under § 5 Abs. 3 RGebStV. The court also determined the interim and preliminary value in dispute for the complaint proceedings under the GKG provisions cited.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; grundsätzliche Bedeutung bei ungeklärter Frage der Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV: Eine Revision ist zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht hinreichend geklärt ist und ihre Beantwortung im Revisionsverfahren zu einer weiteren Klärung beitragen kann. Dies gilt auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die zwar im nicht ausschließlich privaten Bereich stehen, jedoch einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Geräte zum Empfang bereithält. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (vgl. insb. die kostenrechtlichen Erwägungen).
Entscheidungsdatum: 2011-01-14
Aktenzeichen: 6 B 44/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 5 Abs 3 RdFunkGebStVtr HE 2009
Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 15. Juni 2010, Az: 10 A 2898/09, Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde; Rundfunkgebühr
1 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befinden, aber einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit sind.
2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.