Joinder of Stahnsdorf in Berlin-Schönefeld airport case denied

BVerwG 4 A 4000/09Bverwg / 4a divisione24 nov 2010Dismissed

Sintesi

The Federal Administrative Court rejected Stahnsdorf’s request to be joined to proceedings concerning the Berlin-Schönefeld airport noise protection supplementary plan approval. The court left open whether the municipality’s legal interests could in principle be affected or whether it would have had standing to challenge the underlying planning decisions. It held that joinder would not help Stahnsdorf defend its own rights, because the subject matter of the case was limited to whether the supplementary plan approval violated the plaintiffs’ rights. Any effect on Stahnsdorf was only factual and uncertain, since flight procedures would be determined separately by the Federal Aviation Supervision Office. Procedural economy also opposed joinder.

Regest

§ 65 Abs. 1 VwGO; Beiladung setzt zwar die Berührung rechtlicher Interessen voraus, doch kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen trotz formeller Voraussetzungen abzulehnen sein, namentlich wenn der Beizuladende seine eigenen Rechte im Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens nicht geltend machen kann und nur eine faktische, von weiteren unsicheren Entwicklungen abhängige Betroffenheit in Betracht fällt. Gegen die Beiladung können zudem prozessökonomische Gründe sprechen, insbesondere wenn sie ein bereits komplexes Verfahren wesentlich erschweren oder verzögern würde; consid. 5-7.

Testo completo

BVerwG — 4 A 4000/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-24

Aktenzeichen: 4 A 4000/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 65 Abs 1 VwGO

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Flughafen Berlin-Schönefeld: Beiladung von Stahnsdorf und Teltow

Gründe

I.

1 Die Gemeinde Stahnsdorf hat mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 beantragt, sie gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum vorliegenden Verfahren beizuladen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Anfechtungsklagen der Klägerinnen gegen den Planergänzungsbeschluss "Lärmschutzkonzept BBI" zum Vorhaben "Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld" vom 20. Oktober 2009. Der Planergänzungsbeschluss regelt den Nachtflugbetrieb für die Zeit ab Inbetriebnahme der neuen Südbahn, die Anforderungen an Schallschutzvorrichtungen für Schlafräume und grenzt das Nachtschutzgebiet sowie das Entschädigungsgebiet Außenwohnbereich ab.

2 Zur Begründung ihres Beiladungsantrags hat die Gemeinde Stahnsdorf ausgeführt: Im September 2010 habe die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) neue Flugroutenentwürfe öffentlich bekannt gemacht. Die Flugrouten mit nach Norden abknickenden Startrouten führten dazu, dass ihr Gemeindegebiet in geringer Höhe überflogen werde. Daher sei sie durch das Vorhaben nunmehr betroffen. Sie könne als Trägerin der Planungshoheit und Eigentümerin von Grundstücken im Gemeindegebiet das vorliegende Verfahren fördern. Ihr könne nicht entgegengehalten werden, dass sie gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 und den Planergänzungsbeschluss nicht geklagt habe. Beide Beschlüsse seien unter Zugrundelegung eines früheren mit der DFS abgestimmten Betriebsmodells davon ausgegangen, dass die Flugrouten für den An- und Abflug zum Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld so verlaufen, dass ihr Gemeindegebiet nicht betroffen sei.

II.

3 Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

4 Ob rechtliche Interessen eines anderen auch dann durch die Entscheidung berührt werden können, wenn er den Planfeststellungsbeschluss, der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, hat unanfechtbar werden lassen (vgl. Beschluss vom 17. Mai 2005 - BVerwG 4 A 1001.04 - juris) und ob die Gemeinde Stahnsdorf befugt gewesen wäre, den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 und den Planergänzungsbeschluss vom 20. Oktober 2009 anzufechten, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beiladung erfüllt sein sollten, sprechen jedenfalls im Rahmen des Ermessens überwiegende Gründe gegen die beantragte Beiladung.

5 Die Beiladung ist kein geeignetes Mittel, um der Gemeinde Stahnsdorf die Verteidigung eigener Rechte zu ermöglichen. Eigene Rechte könnte sie, auch wenn sie beigeladen würde, im anhängigen Verfahren nicht geltend machen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage, ob der Planergänzungsbeschluss Rechte der Klägerinnen verletzt. An dieser Beschränkung des Streitgegenstandes würde die Beiladung nichts ändern (vgl. Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 42.69 - BVerwGE 40, 101 <104>).

6 Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren könnte die rechtlichen Interessen der Gemeinde Stahnsdorf allenfalls faktisch berühren. Ihre tatsächliche Betroffenheit hängt allerdings von den Flugrouten, insbesondere den Abflugverfahren, ab. Die An- und Abflugverfahren sind im Planfeststellungs- und im Planergänzungsbeschluss nicht geregelt; sie werden vielmehr - wie in § 27a Abs. 2 LuftVO vorgesehen - vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Gemeinde Stahnsdorf macht selbst geltend, dass ihr Gemeindegebiet ausgehend von den im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Flugrouten nicht oder jedenfalls nicht erheblich betroffen wäre. Anders wäre es, wenn die Abflugverfahren auf der Grundlage des Vorschlags der DFS vom September 2010 festgelegt würden. Welche An- und Abflugverfahren das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für den ausgebauten Flughafen Berlin-Schönefeld festlegen wird, ist gegenwärtig nicht abzusehen. Bereits die Ungewissheit, ob und inwieweit die Entscheidung im vorliegenden Verfahren die rechtlichen Interessen der Gemeinde Stahnsdorf faktisch berühren würde, spricht gegen ihre Beiladung.

7 Gegen die Beiladung sprechen außerdem Gründe der Prozessökonomie. Würde die Gemeinde Stahnsdorf beigeladen, müsste ihr sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Das würde die Durchführung des ohnehin komplexen Verfahrens erschweren und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch verzögern. Würde ihrem Antrag stattgegeben, könnten zudem auch andere auf der Grundlage des DFS-Flugroutenentwurfs betroffene Gemeinden ihre Beiladung beantragen. Wie die Gemeinde Stahnsdorf das Verfahren über die Beiträge der Hauptbeteiligten hinaus fördern sollte, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Die Sichtweise lärmbetroffener Gemeinden wird in das anhängige Verfahren bereits von den Klägerinnen eingebracht. Die Klägerinnen berufen sich - wie die Gemeinde Stahnsdorf - auf ihre Planungshoheit als Gemeinde und auf Eigentum an Wohngrundstücken. Die Gemeindegebiete der Klägerinnen liegen näher am Flughafen als das Gebiet der Gemeinde Stahnsdorf. Die Klägerinnen wären, wenn die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Flugverfahren festgelegt würden, stärker betroffen als es die Gemeinde Stahnsdorf sein könnte.

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