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BVerwG 9 B 67/10 ΓÇó Besetzungsrüge rejected despite use of commentary
BVerwG 9 B 67/10Bverwg / Division 922 set 2010Dismissed
The Federal Administrative Court rejected the complaint against the OVG Lüneburg judgment. The complainant had argued that the appellate court was improperly composed because it allegedly adopted a commentary on municipal charges law without independent scrutiny. The court held that a judge may rely on and adopt legal views from prior case law and commentary literature. Even if the court does not critically engage with such views, this concerns only the internal process of legal reasoning and does not establish a defect in composition under § 138 No. 1 VwGO.
§ 138 Nr. 1 VwGO i.V.m. Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG; richterliche Besetzung und eigene Entscheidung: Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verlangt, dass der zur Entscheidung berufene Richter das Urteil in eigener Person fällt. Zulässig ist jedoch, bei der Rechtsfindung auf vorgefundene Rechtsprechung und Kommentarliteratur zurückzugreifen und deren Erwägungen zu übernehmen. Ob sich das Gericht mit einer übernommenen Rechtsauffassung kritisch auseinandersetzt oder ihre Anwendungsvoraussetzungen verkennt, betrifft lediglich den inneren Vorgang der richterlichen Überzeugungsbildung und begründet für sich genommen keinen Besetzungsmangel (consid. 2 f.).
Entscheidungsdatum: 2010-09-22
Aktenzeichen: 9 B 67/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 138 Nr 1 VwGO, Art 101 Abs 2 S 1 GG, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO
Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 11. Juni 2010, Az: 9 LB 182/08, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Besetzungsrüge wegen angeblich ungeprüfter Übernahme von Kommentarliteratur
1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr erhobene Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Die Beschwerde erblickt einen Besetzungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO darin, dass das Berufungsgericht anstelle einer eigenen richterlichen Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Rechtsstreits in einem Kommentar zum Kommunalabgabenrecht ungeprüft übernommen habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
2 § 138 Nr. 1 VwGO i.V.m. Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG setzt voraus, dass der nach den maßgeblichen Besetzungsvorschriften zur Entscheidung berufene Richter die Entscheidung in eigener Person trifft. Das schließt aber nicht aus, zur richterlichen Entscheidungsfindung auf rechtliche Überlegungen von anderer Seite - namentlich in Gestalt bereits vorhandener Rechtsprechung und Kommentarliteratur - zurückzugreifen und sich diese zu eigen zu machen. Dass diese Überlegungen - wie hier - in Auseinandersetzung mit vorangegangenen Judikaten, die denselben Streitfall betrafen, entwickelt und exemplarisch erläutert worden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
3 Soweit die Beschwerde eine eigene Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Begründung verneint, es habe die in dem herangezogenen Kommentar erfolgte Beurteilung keiner kritischen Würdigung unterzogen und nicht einmal geprüft, ob deren Anwendungsvoraussetzungen vorliegen, macht sie keine Umstände geltend, die eine Besetzungsrüge tragen können. Ob ein Gericht sich mit einer von anderer Seite vertretenen Rechtsauffassung kritisch auseinandersetzt oder sich dieser ohne eingehendere Prüfung anschließt und zudem ihre Anwendungsvoraussetzungen verkennt, betrifft den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung; Defizite in dieser Hinsicht ändern jedoch nichts daran, dass das Urteil Ergebnis seiner eigenen Überzeugungsbildung ist.