Recusal motion and reinstatement denied; no grounds for revision

BVerwG 4 BN 14/10, 4 BN 14/10 (4 BN 22/09)Bverwg / 4a divisione15 lug 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant sought the recusal of all judges of the 4th Senate and reinstatement into the time limit for a concluded non-admission complaint. The Federal Administrative Court found the recusal motion manifestly abusive because it attacked an entire panel with arguments already dealt with in earlier proceedings. It also denied reinstatement, holding that the applicant failed to identify any revision grounds under Section 132(2) VwGO. The alleged panel manipulation, right-to-lawful-judge argument, and duty-to-hint complaint were insufficiently substantiated or legally irrelevant. The court therefore rejected the applications.

Massima Omnilex

§ 54 VwGO; § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO; § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: A recusal motion is manifestly abusive if it is directed against an entire collegial court and is supported only by reasons that, even on any conceivable view, cannot justify apprehension of bias; prior involvement in the same matter does not suffice. A claim of incorrect court composition or of a violation of the lawful-judge guarantee must be substantiated with concrete, reviewable facts; mere suspicion or allegations of manipulation on demand are insufficient. The alleged erroneous refusal to admit an appeal does not itself create an independent ground for revision in non-admission proceedings. A request for reinstatement fails where no admissible revision ground is shown.

Testo completo

BVerwG — 4 BN 14/10, 4 BN 14/10 (4 BN 22/09), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-15

Aktenzeichen: 4 BN 14/10, 4 BN 14/10 (4 BN 22/09)

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2009, Az: XX, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Gründe

1 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen alle Mitglieder des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist offensichtlich missbräuchlich. Es ist deswegen unter Mitwirkung der abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts aber zuständigen Richter zu verwerfen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37>; stRspr).

2 Offensichtlich missbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch jedenfalls dann, wenn es sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen ein ganzes Kollegium richtet und nur mit solchen Umständen begründet wird, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (Beschluss vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28). Das ist hier der Fall.

3 a) Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen die nach dem Geschäftsverteilungsplan im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke) richtet, ergibt sich dies daraus, dass die Antragstellerin mit ihrem Ablehnungsgesuch ausschließlich Gründe geltend macht, die eine angeblich unzutreffende Sachbehandlung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2009 im Beschluss vom 9. September 2009 (BVerwG 4 BN 22.09) betreffen und die bereits Gegenstand des Beschlusses vom 1. Dezember 2009 (BVerwG 4 BN 58.09) gewesen sind, mit dem das Gericht im Rahmen des gegen den Beschluss vom 9. September 2009 gerichteten Anhörungsrügeverfahrens das erste Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die genannten Richter zurückgewiesen hat. Ihr das jetzige nochmalige Ablehnungsgesuch begründendes Vorbringen (Schriftsatz vom 15. März 2010, S. 26 - 30) bezieht sich ausdrücklich auf solche Umstände, die bereits in ihren Schriftsätzen vom 23. November 2009 (S. 26, 2. Absatz), vom 12. Oktober 2009 (S. 26 f.) und vom 19. Mai 2009 (S. 28 - 30) enthalten waren oder die Ausführungen des ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses vom 9. September 2009 betreffen und die somit zeitlich dem Beschluss vom 1. Dezember 2009 über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vorausgehen. Der nachfolgende Zeitraum und mithin auch der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss vom 16. Februar 2010 (BVerwG 4 BN 58.09) wird von der Antragstellerin nur insoweit erwähnt, als sie sich hierdurch "im Wiederholungsfall" (S. 30) und "in gleicher Weise wie im vorangegangenen Verfahren verletzt" (S. 28) sieht und die Besorgnis der Befangenheit "auch weiterhin" für begründet hält. Wenigstens ansatzweise substantiierte Umstände, die über bloße Wertungen ohne Tatsachensubstanz hinausgingen (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 = NJW 1997, 3327) und aus denen sich allein neue, noch nicht beschiedene Ablehnungsgründe ergeben könnten, lässt dieses Vorbringen nicht erkennen. Die bloße Vorbefassung der zur Entscheidung berufenen Richter mit der Sache vermag die Besorgnis der Befangenheit jedenfalls von vornherein nicht zu begründen (Beschluss vom 4. Mai 2009 - BVerwG 8 B 20.09 - juris Rn. 11).

4 b) Soweit das Ablehnungsgesuch die übrigen Mitglieder des Senats (Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz) betrifft, die am Beschluss vom 1. Dezember 2009 (BVerwG 4 BN 58.09) beteiligt waren, mit dem das Gericht das erste Ablehnungsgesuch der Antragstellerin zurückgewiesen hat, fehlt es offensichtlich am Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan und mangels Vertretungsfall (siehe oben a) nicht zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen sind.

5 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem die Antragstellerin eine Fortsetzung des durch Beschluss vom 9. September 2009 abgeschlossenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (BVerwG 4 BN 22.09) begehrt, bleibt ohne Erfolg.

6 Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages macht die Antragstellerin geltend, sie habe von bestimmten Tatsachen, aus denen sich weitere Revisionszulassungsgründe im Verfahren BVerwG 4 BN 22.09 ergäben, erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Kenntnis erlangt. Es kann offen bleiben, ob eine Wiedereinsetzung - zumal nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens - für einzelne Rechtsbehelfsgründe überhaupt in Betracht kommt (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2002 - BVerwG 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 m.w.N.). Denn das Vorbringen der Antragstellerin lässt keine Gründe erkennen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).

7 a) Die Verfahrensrügen der Antragstellerin (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.

8 aa) Wohl als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht die Antragstellerin geltend, der erkennende vorinstanzliche Senat sei falsch besetzt gewesen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zwar sei die Zuständigkeit für das seinerzeit beim Oberverwaltungsgericht bereits anhängige Verfahren durch den Geschäftsverteilungsplan 2009 vom 1. auf den 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts übergegangen. Dies beruhe aber auf einer gezielten Zuständigkeitsmanipulation. Diese Rüge geht fehl.

9 Eine Besetzungsrüge erfüllt nur dann die Anforderungen an die Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorgebracht werden, die dem Revisionsgericht deren Beurteilung ermöglichen (Beschluss vom 27. Juni 1995 - BVerwG 5 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Wenn die Antragstellerin geltend macht, es hätten sich "ganz offenbar parteipolitisch einflussreiche Kreise dazu entschlossen, im Rahmen des Erlasses des Geschäftsverteilungsplans 2009 eine Zuständigkeitsveränderung herbeizuführen, durch die auch bereits anhängige Streitsachen ... nicht mehr der Zuständigkeit des 1. sondern des 8. Senats unterfallen sollten" (Schriftsatz vom 15. März 2010, S. 20), und als "Ziel der gezielt manipulativen Veränderung der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsveränderung im Geschäftsverteilungsplan" die "absichtliche Vereitelung" der Zulassung der Revision in ihrem Fall nennt (a.a.O. S. 23), beschränkt sie sich lediglich auf eine - unbeachtliche - Rüge "auf Verdacht" (vgl. Beschluss vom 27. Juni 1995 a.a.O.), für die keinerlei ernsthaften Anhaltspunkte genannt werden oder ersichtlich sind. Aus der der Geschäftsumverteilung zeitlich nachfolgenden, nach Meinung der Antragstellerin unsachgemäßen Sachbehandlung ihres Verfahrens durch den 8. Senat lassen sich solche Anhaltspunkte jedenfalls nicht herleiten.

10 bb) Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch in der angeblich fehlerhaften Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht sieht, greift diese Rüge schon deswegen nicht durch, weil die unzutreffende Beurteilung der Revisionszulassung durch die Vorinstanz im - hier stattgefundenen - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anhand der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe zu überprüfen ist, jedoch nicht ihrerseits einen selbständigen Revisionszulassungsgrund eröffnet. Der von der Antragstellerin in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2004 (- 1 BvR 31/01 - BVerfGK 2, 202 = VIZ 2004, 355) betrifft einen Fall der Nichtzulassung einer Revision nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) gültig gewesenen Fassung und ist daher mit dem vorliegenden Fall, in dem Nichtzulassung der Revision auf die Beschwerde der Antragstellerin gemäß § 133 i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO überprüft worden ist, nicht vergleichbar.

11 cc) Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Antragstellerin, der Vorsitzende des erkennenden vorinstanzlichen Senats habe seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil er nicht über die Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts zur auch im vorliegenden Fall einschlägigen Straßenböschungsproblematik (OVG Koblenz, Urteile vom 18. Oktober 2007 - 1 C 11173/06 - und vom 29. Oktober 2008 - 1 C 10225/08 -) informiert habe, deren Beachtung zur Zulassung der Revision hätte führen müssen. Das ist schon deswegen nicht schlüssig und erfüllt daher nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil die Antragstellerin selbst geltend macht, die Antragsgegnerin habe die im angegriffenen Bebauungsplan enthaltenen Straßenböschungen durch eine wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung bekanntgemachten Änderung des Bebauungsplans als Verkehrsflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und nicht mehr - wie in der Rechtsprechung des 1. Senats beanstandet - als Beschränkung des Privateigentums nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB festgesetzt. Demnach bestand für die Vorinstanz - abgesehen von der Frage, ob es überhaupt geboten war, die von der Antragstellerin nicht thematisierte Straßenböschungsproblematik ungefragt in die Prüfung einzubeziehen (vgl. Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 Rn. 43), - insoweit ersichtlich kein Anlass zur Revisionszulassung. Dass die Entscheidung der Vorinstanz in anderer Hinsicht auf dem von der Antragstellerin geltend gemachten Verfahrensmangel beruht, legt sie nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar (vgl. zu diesen Anforderungen Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

12 b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

13 aa) Die Antragstellerin will geklärt wissen,

ob es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere dem Grundsatz weitestgehender, nach Möglichkeit der Beeinflussung durch staatliche oder parteipolitisch motivierte Willkürakte entzogener Verwirklichung grundrechtlicher und grundrechtsgleicher Freiheiten und Gewährleistungen vereinbar ist, dass geschäftsplanmäßig bereits festgelegte und durch Antragseingang im Einzelfall konkretisierte richterliche Zuständigkeiten - sei es im Rahmen nachfolgender außerordentlicher Veränderungen während des laufenden Geschäftsjahres, sei es im Rahmen der Festlegung der Zuständigkeit des nachfolgend beginnenden Geschäftsjahres - auch in Ansehung von durch Eingang bei Gericht bereits anhängig/rechtshängig gewordenen Streitsachen einer nachträglichen, d.h. rückwirkenden Veränderung der Entscheidungszuständigkeit unterworfen werden können.

14 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Soweit sie sich auf Änderungen der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahrs bezieht, würde sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil die von der Antragstellerin beanstandete Zuständigkeitsänderung - wie sie selbst geltend macht - im Geschäftsverteilungsplan für das (gesamte) Geschäftsjahr 2009 geregelt wurde. Im verbleibenden Umfang ist die Frage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass gegen eine Regelung des jährlichen Geschäftsverteilungsplans, nach der alle noch anhängigen Sachen eines Sachgebiets auf einen anderen Senat übergehen, nichts einzuwenden ist (Urteil vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.). Einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragstellerin nicht auf.

15 bb) Auch die weitere Frage,

ob der fehlende, aber gebotene Hinweis des erkennenden Gerichts, auf eine neuere, nicht oder noch nicht lange zurückliegend veröffentlichte Rechtsprechung des Gerichts, die bei Waltung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt als entscheidungserheblich erkannt werden musste und die erkanntermaßen nicht allen Prozessbeteiligten bekannt gewesen war, aufgrund der richterlichen Verpflichtung zu Distanz und Neutralität und wegen des Rechtstaatsgrundsatzes, insbesondere wegen des Fair-Trial-Grundsatzes ohne Weiteres zur generellen Eröffnung der Verfahrensrevision führt,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn sie setzt, wenn sie vom "gebotenen Hinweis", "der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt" und der gerichtlichen Erkenntnis der Entscheidungserheblichkeit und der Kenntnis der Prozessbeteiligten ausgeht, Tatsachen voraus, die vom Oberverwaltungsgericht - ohne dass die Antragstellerin hiergegen eine erfolgreiche Verfahrensrüge erhoben hätte - nicht festgestellt worden sind (näher zu diesen Anforderungen Beschluss vom 10. Januar 1997 - BVerwG 8 B 204.96 - NVwZ 1997, 801).

Parole chiave

recusalbiasreinstatementnon-admission complaintlawful judgefair trialprocedural defectfundamental importancesubstantiation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the recusal motion against all members of the 4th Senate was admissible and well-founded

Decisione estratta

The motion was manifestly abusive and therefore had to be rejected; as to judges not competent in the case, there was no legal interest in judicial protection.

Motivazione estratta

The motion targeted an entire panel and relied only on issues already raised in earlier proceedings; prior involvement and repetition of old arguments do not create bias.

Questione giuridica chiave

Whether reinstatement into the previous procedural position should be granted to continue the concluded non-admission complaint proceedings

Decisione estratta

Reinstatement was denied because the applicant did not show any revision grounds that could justify reopening the matter.

Motivazione estratta

Even assuming reinstatement could be considered after final closure, the asserted facts did not make out any grounds under Section 132(2) VwGO.

Questione giuridica chiave

Whether the alleged wrong panel composition of the lower court constituted a valid procedural defect

Decisione estratta

No actionable defect was sufficiently substantiated.

Motivazione estratta

The applicant advanced only a suspicion of politically motivated manipulation without concrete facts capable of review.

Questione giuridica chiave

Whether the lower court's alleged failure to grant revision and to provide a procedural hint violated the right to the lawful judge or fair trial

Decisione estratta

These complaints did not justify revision.

Motivazione estratta

A mistaken refusal to grant revision is reviewed only within the non-admission complaint framework and does not itself create an independent ground; the alleged duty-to-hint breach was not plausibly shown and lacked the necessary factual basis.

Questione giuridica chiave

Whether the case had fundamental importance justifying revision

Decisione estratta

No fundamental importance existed.

Motivazione estratta

The proposed questions were either not relevant to the case as framed or already clarified by existing case law.

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