Non-admission complaint requires grounds for each independent reason

BVerwG 4 BN 36/10Bverwg / 4a divisione2 ago 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed a non-admission complaint against a Baden-Württemberg Higher Administrative Court order rejecting a norm-control application concerning a zoning plan. The court held that revision could only be admitted if a qualifying ground was shown for each independently sufficient reason of the lower court's decision. Because the applicant did not establish a ground with respect to the finding that he lacked standing, the complaint failed. The additional questions raised either depended on a factual premise rejected below, concerned non-reviewable state building law, or could not confer standing on an owner outside the plan area.

Massima Omnilex

§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützte Entscheidung. Revision ist nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder tragenden Begründung ein Zulassungsgrund dargetan wird und vorliegt. Greift der Beschwerdeführer eine selbständig tragende Begründung, namentlich die Verneinung der Antragsbefugnis, nicht erfolgreich an, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Fragen, die eine vom Berufungsgericht verneinte Tatsachen- oder Zulässigkeitsvoraussetzung voraussetzen, rechtfertigen die Zulassung nicht. Landesbauordnungsrecht ist revisibles Recht nicht; die revisionsgerichtliche Kontrolle ist insoweit nach § 137 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 173 VwGO, § 560 ZPO ausgeschlossen. Ein außerhalb des Plangebiets liegender Eigentümer kann die Antragsbefugnis nicht allein mit einem behaupteten Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB begründen.

Testo completo

BVerwG — 4 BN 36/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-02

Aktenzeichen: 4 BN 36/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133 Abs 3 S 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3. Mai 2010, Az: 3 S 1221/08, Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Prüfungsumfang der Nichtzulassungsbeschwerde

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt, weil dem Antragsteller sowohl das Rechtsschutzinteresse als auch die Antragsbefugnis fehle. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und gegeben ist (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Da jedenfalls in Bezug auf die zweite Begründung (keine Antragsbefugnis) der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt, muss die Nichtzulassungsbeschwerde scheitern.

3 Die Frage des Antragstellers, ob eine Gemeinde befugt ist, einen Bebauungsplan zur Ermöglichung eines einzelnen, sie begünstigenden Bauvorhabens zu erlassen, der zugleich die Belange des Nachbarn nachteilig berührt, führt nicht zur Revision, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Sie setzt als gegeben voraus, was der Verwaltungsgerichtshof verneint hat, nämlich dass sich dem Vorbringen des Antragstellers entnehmen lasse, der angegriffene Bebauungsplan könne ihn in schutzwürdigen abwägungserheblichen privaten Belangen beeinträchtigen. Die weitere Frage, ob eine Gemeinde wie ein Bauherr zu behandeln ist, wenn ein Dritter auf einem gemeindlichen Grundstück auf eigene Rechnung Gebäude errichtet und von vornherein eine Absprache besteht, wonach diese Gebäude der Gemeinde gespendet werden sollen, betrifft kein revisibles Recht i.S.d. § 137 Abs. 1 VwGO. Wer Bauherr ist, beurteilt sich nach der jeweiligen Landesbauordnung, deren Vorschriften nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Sollte der Antragsteller in Wahrheit geklärt wissen wollen, ob eine Planung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vereinbar ist, die die Gemeinde begünstigt, würde auch das die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Ein Eigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, kann mit der Behauptung, der Plan verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, seine Antragsbefugnis nicht begründen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof richtig erkannt.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

5 Der Senat sieht keinen Anlass, seine Entscheidung bis zum Eingang des vom Antragsteller in Aussicht gestellten weiteren Schriftsatzes zurückzustellen. Zusätzlicher Vortrag wäre nicht geeignet, die Zulassung der Revision auszulösen. Die Prüfung des Senats ist auf die Beschwerdegründe beschränkt, die innerhalb der Beschwerdefrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgetragen sind (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1995 - BVerwG 1 B 132.94 - NVwZ 1995, 1134). Diese Frist ist seit dem 12. Juli 2010 abgelaufen.

Parole chiave

non-admission complaintstandingfundamental importancezoning planplanning lawrevisabilityindependent grounds

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint establishes a ground for allowing revision on the asserted fundamental importance of the case.

Decisione estratta

The complaint failed because the matter lacked the fundamental importance claimed by the applicant.

Motivazione estratta

Revision can be allowed only if a ground is shown for each independently sufficient reason supporting the lower court's decision. Since the applicant did not establish a permissible ground in relation to the lack of standing, the complaint necessarily fails.

Questione giuridica chiave

Whether the challenged questions could justify revision despite the lower court's finding that the applicant lacked standing.

Decisione estratta

No. The proposed questions either would not arise in the intended revision proceedings or concerned non-reviewable state building law, and a landowner outside the plan area cannot base standing solely on an alleged violation of planning necessity.

Motivazione estratta

The court held that the first question presupposed the very factual premise denied by the lower court. The second concerned non-revisable law under § 137 Abs. 1 VwGO and § 173 VwGO in conjunction with § 560 ZPO. A third argument based on § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB could not establish standing for an owner whose land was outside the plan area.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.