No appeal against value assessment; term fee upheld

BVerwG 9 KSt 1/10 und 9 KSt 2/10, 9 KSt 1/10, 9 KSt 2/10Bverwg / Division 918 feb 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the plaintiffs' challenge to its own value assessment and to the cost-fixing order. It held that the value assessment was not appealable and could no longer be corrected ex officio because the main judgment had become final when pronounced; an annulment complaint did not suspend finality. The Court also upheld the term fee charged against the plaintiffs, because the hearing had already begun and counsel was present when the cases were joined, so the fee had arisen from the individual value of the case before joinder.

Massima Omnilex

§§ 63 Abs. 3, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 GKG; § 705 ZPO i.V.m. § 173 VwGO; § 152a VwGO; Nr. 3104 RVG-VV; Entstehung der Terminsgebühr bei Verbindung mehrerer Verfahren: Gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine amtswegige Änderung des Streitwerts setzt die Einhaltung der sechsmonatigen Frist nach Rechtskraft der Hauptsache voraus; die Anhörungsrüge hemmt die Rechtskraft nicht, da sie kein Rechtsmittel i.S.d. § 705 ZPO ist. Die Terminsgebühr entsteht mit Beginn des Verhandlungstermins und Anwesenheit des vertretungsbereiten Rechtsanwalts; wird ein Verfahren erst danach zu gemeinsamer Verhandlung verbunden, bleibt die bereits entstandene Gebühr aus dem Einzelstreitwert maßgeblich. Abweichende Berechnungsmethoden für erst nachträgliche Verbindungen werden abgelehnt (vgl. consid. 4, 8).

Testo completo

BVerwG — 9 KSt 1/10 und 9 KSt 2/10, 9 KSt 1/10, 9 KSt 2/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-18

Aktenzeichen: 9 KSt 1/10 und 9 KSt 2/10, 9 KSt 1/10, 9 KSt 2/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 63 Abs 3 GKG, § 68 Abs 1 S 5 GKG, § 66 Abs 3 S 2 GKG, § 705 ZPO, § 152a VwGO, Nr 3104 RVG-VV, § 93 VwGO

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Formelle Rechtskraft; Anhörungsrüge; Terminsgebühr

Gründe

I.

1 In dem Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 19. Oktober 2007 für den Ausbau und die Verlegung der Bundesautobahn A 4 zwischen den Anschlussstellen Düren und Kerpen am 22. April 2009 wurden neben der Klage der Kläger gleichzeitig drei weitere Klagen anderer Kläger gegen denselben Planfeststellungsbeschluss aufgerufen (BVerwG 9 A 72.07, 73.07 und 74.07). Der Beklagte war bei Aufruf aller vier Sachen durch einen seiner prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte vertreten. Der Vorsitzende stellte zunächst die für die Beteiligten jeweils anwesenden Personen fest und verkündete dann den Beschluss, dass alle vier Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung verbunden würden. Die Verhandlung über das Verfahren BVerwG 9 A 73.07 wurde später wieder abgetrennt. Durch am 13. Mai 2009 verkündetes Urteil - BVerwG 9 A 71.07 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage der Kläger abgewiesen und die Kosten des Verfahrens den Klägern zu je einem Drittel auferlegt. Durch gesonderten Beschluss hat es zugleich den Wert des Streitgegenstandes auf 45 000 € festgesetzt. In den anderen drei Verfahren wurden Streitwerte von 15 000 €, 30 000 € und 60 000 € bestimmt.

2 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 13. Mai 2009 von den Klägern an den Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten durch Beschluss vom 21. Dezember 2009 festgesetzt und dabei eine Terminsgebühr nach dem Wert von 45 000 € berücksichtigt. Hiergegen haben die Kläger am 4. Januar 2010 Entscheidung des Gerichts beantragt und zugleich Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 13. Mai 2009 eingelegt.

II.

3 1. Eine Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2009 findet nicht statt. Wie sich aus § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ergibt, ist dieser Beschluss unanfechtbar.

4 Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung können darüber hinaus auch dann keinen Erfolg haben, wenn man sie in eine Gegenvorstellung mit der Anregung umdeutet, die Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen zu ändern. Denn nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist eine solche Änderung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Dies war hier mit der Verkündung des Urteils am 13. Mai 2009 der Fall. Der Eintritt der Rechtskraft gemäß § 705 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO wurde durch die Einlegung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO nicht gehemmt. Denn dieser außerordentliche Rechtsbehelf ist kein Rechtsmittel im Sinne des § 705 ZPO (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 13 f.).

5 Abgesehen davon entspricht es der ständigen Praxis des Senats, für Klagen drittbetroffener Privater wegen mittelbarer nachteiliger Auswirkungen von Planfeststellungsbeschlüssen in Anlehnung an Nr. 34.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) einen Wert von 15 000 € je betroffener Wohneinheit in Ansatz zu bringen.

6 Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

7 2. Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Dezember 2009 ist gemäß §§ 151, 165 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.

8 Im Kostenfestsetzungsverfahren können die Kläger nicht mehr mit Einwendungen gegen die Sach- und Kostenentscheidung des rechtskräftigen Urteils, sondern nur noch mit Einwendungen gegen die Berechnung des Kostenerstattungsbetrages gehört werden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss für das Klageverfahren der Kläger jedoch zu Recht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus dem Einzelstreitwert dieses Verfahrens zugunsten des Beklagten in Ansatz gebracht. Diese Gebühr war bereits vor der Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung entstanden und kann von dieser schon deshalb nicht mehr beeinflusst werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 - NVwZ-RR 2008, 504; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3104 Rn. 92). Nach Abs. 3 der Vorbemerkung zum Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin. Es genügt dafür, dass dieser Termin stattfindet und der Rechtsanwalt vertretungsbereit anwesend ist (vgl. Müller-Rabe, a.a.O. VV Vorb. 3 Rn. 30). Beide Voraussetzungen waren erfüllt, als der Vorsitzende am 22. April 2009 den Verbindungsbeschluss verkündete. Denn der Verhandlungstermin hatte mit dem Aufruf der Sache begonnen, und zu diesem Zeitpunkt war einer der prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte des Beklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift vertretungsbereit anwesend. Der von den Klägern hiergegen ins Feld geführten abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 - NVwZ-RR 2006, 855), wonach die Terminsgebühr bei einer solchen Fallgestaltung aus der Summe der Einzelstreitwerte der verbundenen Verfahren zu errechnen und bei der Kostenerstattung auf die Verfahren aufzuteilen ist, kann sich der Senat nicht anschließen. Denn sie lässt außer Acht, dass die Terminsgebühr nach dem Einzelstreitwert - wie dargelegt - bereits entstanden war, bevor die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden.

Parole chiave

finalityvalue in disputeannulment complaintcost assessmentterm feejoinder of proceedingsplanning approval

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a complaint against the Court's own value assessment was admissible and timely despite an annulment complaint.

Decisione estratta

No complaint lay against the value assessment; the order was final, and the six-month period for ex officio correction had expired when the main judgment became final.

Motivazione estratta

Sections 66(3) and 68(1) GKG make the value order unappealable. Finality arose upon pronouncement of the merits judgment under Section 705 ZPO in conjunction with Section 173 VwGO, and an annulment complaint under Section 152a VwGO does not suspend finality.

Questione giuridica chiave

Whether the cost-fixing order wrongly included a term fee based on the individual value of the plaintiffs' case.

Decisione estratta

No; the term fee had already arisen during the hearing before the cases were joined, so it had to be calculated from the individual value of this case.

Motivazione estratta

A term fee under No. 3104 RVG-VV arises when a hearing takes place and counsel is ready to appear. Both conditions were met when the connection order was announced. The fee was therefore already incurred and could not be affected by later joinder. The opposing view was rejected.

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