Failure to address another appellate court's case law is a procedural defect

BVerwG 1 B 70/17Bverwg / 1a divisione25 lug 2017Annulled

Sintesi

The Federal Administrative Court held that the Bavarian Administrative Court of Appeal committed a reviewable procedural defect by failing to address, in its reasons, the defendant's central reliance on Koblenz appellate case law concerning persecution risk for Syrian draft evaders. Such an omission can exceptionally violate the duty to give reasons when a party adopts specific findings from another appellate court as decisive factual submissions. Because the defect may have affected the result, the judgment was set aside and the case remitted for a new decision. Other complaints became irrelevant.

Regest

§ 108 Abs. 1 S. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; failure to engage with another appellate court's case law as a procedural defect: as a rule, the assessment of divergent appellate jurisprudence on generalized facts belongs to substantive fact-finding and does not constitute a procedural error. Exceptionally, however, a reviewable defect exists where a party expressly relies on the other court's factual findings as central, decisive submissions and the judgment neither discusses them in its reasons nor otherwise reveals that they were considered. In such a constellation, omission of any substantive engagement with the cited case law may violate the duty to give reasons and justify remittal (consid. 2-4).

Testo completo

BVerwG — 1 B 70/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-25

Aktenzeichen: 1 B 70/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:250717B1B70.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 108 Abs 1 S 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Februar 2017, Az: 21 B 17.30073, Urteilvorgehend VG Regensburg, 3. August 2016, Az: RN 11 K 16.31520, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Unterlassene Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts als rügefähiger Verfahrensmangel

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg, weil das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufungsentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.

2 Die Beklagte rügt zu Recht, das Berufungsgericht sei seiner Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Verfolgungsgefahr syrischer Staatsangehöriger wegen Wehrdienstentziehung nicht in der gebotenen Weise nachgekommen, weil es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2016 auseinandergesetzt habe. Danach drohe syrischen Staatsangehörigen nicht allein wegen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung. Auf diese - nach Aktenzeichen und Entscheidungsdatum bezeichneten - Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz hat die Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27. Januar 2017 Bezug genommen. Das Berufungsgericht erwähnt das Vorbringen der Beklagten zwar im Tatbestand seiner Entscheidung, geht in den Urteilsgründen aber nicht auf die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz ein und befasst sich auch sonst nicht mit dessen abweichender Würdigung. Dies begründet unter den hier gegebenen Umständen einen formellen Begründungsmangel im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

3 Zwar ist die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, sodass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn sich ein Beteiligter - wie hier - einzelne tatrichterliche Feststellungen eines Oberverwaltungsgerichts als Parteivortrag zu Eigen macht und es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen handelt. Geht das Berufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht ein und lässt sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat, liegt in der unterlassenen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise auch ein rügefähiger Verfahrensmangel (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 B 108.06 - juris Rn. 4).

4 Wie die Beschwerde zutreffend darlegt, kann die Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel auch beruhen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

5 Auf die von der Beklagten weiter erhobenen Rügen kommt es danach nicht mehr an.

6 Das Berufungsgericht wird sich bei seiner neuerlichen, durch diesen Beschluss nicht im Ergebnis vorgeprägten Entscheidung auch mit den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen weiterer Obergerichte (s. nur OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A, OVG Saarland, Urteile vom 18. Mai 2017 - 2 A 176/17 - juris und vom 6. Juni 2017 - 2 A 283/17 - juris, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 - juris) zu den Gefahren auseinanderzusetzen haben, welche syrischen Staatsangehörigen bei Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung drohen. In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht auch mit der Frage zu befassen haben, warum der Kläger Anfang Januar 2016 nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ohne Probleme aus Syrien ausreisen konnte, obwohl er den syrischen Stellen an der Grenze seinen Reisepass, seinen Personalausweis sowie sein Militärdienstbuch vorgelegt hat, das ihn als Reservist der Armee ausweist.

Parole chiave

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