Non-admission complaint inadmissible in interim relief proceedings

BVerwG 5 PB 2/17Bverwg / 5a divisione29 giu 2017Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court held that non-admission complaints under Section 92a ArbGG are inadmissible where the underlying appellate decision is not subject to appeal in the first place. In interim relief proceedings under Section 85(2) ArbGG, Section 92(1) sentence 3 ArbGG excludes the appeal, and this exclusion also covers appellate decisions on nullity claims aimed at reopening such interim-relief decisions. Section 591 ZPO does not broaden reviewability; it only preserves the appealability that already exists for the challenged decision. The complaints of the applicant and participant 2 were therefore rejected as inadmissible.

Massima Omnilex

§ 92a S. 1, § 92 Abs. 1 S. 3, § 85 Abs. 2 ArbGG; Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; die Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass das angestrebte Rechtsmittel seinerseits eröffnet ist. Ist die Rechtsbeschwerde nach § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG in den Fällen des § 85 Abs. 2 ArbGG ausgeschlossen, fehlt es auch an der Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Ausschluss erfasst sämtliche im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ergehenden Entscheidungen, namentlich auch Beschlüsse über Nichtigkeitsklagen gegen eine im Eilverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung (consid. 2-4). § 591 ZPO erweitert die Rechtsmittelzulässigkeit im Wiederaufnahmeverfahren nicht, sondern verweist nur auf die Anfechtbarkeit der angegriffenen Sachentscheidung (consid. 5).

Testo completo

BVerwG — 5 PB 2/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-29

Aktenzeichen: 5 PB 2/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B5PB2.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 92a S 1 ArbGG, § 92 Abs 1 ArbGG, § 85 Abs 2 ArbGG, § 591 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 22. Dezember 2016, Az: 5 M 8/16, Beschlussvorgehend VG Magdeburg, 17. März 2016, Az: 17 B 3/16 MD

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Gründe

1 Die Beschwerden des Antragstellers und der Beteiligten zu 2, die sich gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht richten, haben keinen Erfolg. Sie sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft sind (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92a Satz 2 ArbGG).

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92a Satz 1 ArbGG ist nur statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 92 Abs. 1 ArbGG rechtsbeschwerdefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 6 PB 47.09 - Buchholz 251.91 § 88 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 2). Ist bereits das Rechtsmittel - hier die Rechtsbeschwerde -, dessen Zulassung begehrt wird, unstatthaft, kann das auf Zulassung dieses Rechtsmittels gerichtete Verfahren - hier das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht statthaft sein (BAG, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 9 AZN 969/04 - AP Nr. 50 zu § 72 ArbGG 1979). Grundsätzlich rechtsbeschwerdefähige verfahrensbeendende Beschlüsse im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind ausnahmsweise nicht rechtsbeschwerdefähig, wenn das Gesetz dies - wie in § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG - bestimmt. Danach findet in den Fällen des § 85 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht statt. Ist danach in Verfahren, die auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG (i.V.m. §§ 935 ff. ZPO) gerichtet sind, die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet, so ist auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft (Mikosch, in: GK-ArbGG, Stand September 2014, § 92a Rn. 3). So liegt es hier.

3 Der Antragsteller und die Beteiligte zu 2 wenden sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG ergangen ist. Dazu gehört auch ein Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht - wie hier - über eine Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gegen seine im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangene Beschwerdeentscheidung entschieden hat. Der in § 92 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG angeordnete Ausschluss der Rechtsbeschwerde erfasst nicht nur Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts, mit denen dieses (unmittelbar) eine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts über eine beantragte einstweilige Verfügung beschieden hat. Er erstreckt sich auch auf Entscheidungen über Anträge, einen Beschluss, der im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung ergangen ist, für nichtig zu erklären. Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde bezieht sich mithin auch auf vom Oberverwaltungsgericht beschiedene Anträge, mit denen - wie hier - das Verfahren der einstweiligen Verfügung mit einer Nichtigkeitsklage fortgesetzt worden ist.

4 Denn § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG erstreckt sich mit der Wendung "in den Fällen des § 85 Abs. 2 ArbGG" schon seinem klaren Wortlaut nach auf alle Fälle des in dieser Vorschrift normierten Verfahrens der einstweiligen Verfügung und bezieht sich mithin ohne Begrenzung auf sämtliche Entscheidungen, die im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung ergangen sind. In diesem Rahmen ergangen ist auch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über eine Nichtigkeitsklage, die sich gegen eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung richtet. Dieser Befund wird auch durch die Gesetzessystematik sowie den Zweck des § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bekräftigt. Die Vorschrift will bewirken, dass der Zugang zum Bundesarbeitsgericht und - hier aufgrund der oben genannten Verweisungsnormen - zum Bundesverwaltungsgericht als Rechtsbeschwerdeinstanzen nicht eröffnet ist. Für das Revisionsverfahren finden sich parallele Regelungen für den Zugang zum Bundesarbeitsgericht in § 72 Abs. 4 ArbGG und zum Bundesgerichtshof in § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach diesen Bestimmungen ist gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht zulässig. Nach der Systematik des Revisionsrechts sollen diese Gerichte nach dem Willen des Gesetzgebers wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des einstweiligen Verfügungsverfahrens für eine Rechtsüberprüfung im Wege der Revision oder der Rechtsbeschwerde nicht zur Verfügung stehen (BAG, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 9 AZN 969/04 - AP Nr. 50 zu § 72 ArbGG 1979; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02 - BGHZ 152, 195). Unabhängig davon, auf welchem Weg sie mit der Entscheidung befasst werden, sollen sie von vornherein nicht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheiden (vgl. BAG, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 9 AZN 969/04 - AP Nr. 50 zu § 72 ArbGG 1979; Ulrich, in: Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2015, § 72 ArbGG Rn. 20; Scholz, in: Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl. 2014, Rn. 834). Diese Parallele bestätigt, dass für ein Rechtsbeschwerdeverfahren und dementsprechend auch für die Nichtzulassungsbeschwerde in den Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 92 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG) nichts anderes gelten kann, wenn das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - wie hier - nach rechtskräftiger Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts mittels einer Nichtigkeitsklage verfolgt wird.

5 Dem steht auch die für das Wiederaufnahmeverfahren und damit für die Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Nichtigkeitsklagen geltende Regelung des § 591 ZPO nicht entgegen. Danach sind Rechtsmittel insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden. Diese Regelung hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern, sondern besagt nur, dass die gesamte Entscheidung insoweit mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, als die betreffende Sachentscheidung des mit der Klage befassten Gerichts anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 1967 - IV ZR 242/65 - BGHZ 47, 21 <23> und Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11 - juris Rn. 2). Diese Anfechtbarkeit ist hier im Verfahren der einstweiligen Verfügung - wie oben dargelegt - im Hinblick auf die Rechtsbeschwerde und damit auch die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben.

Parole chiave

interim reliefnon-admission complaintadmissibilitynullity claimappeal exclusionreopeningprocedural law

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a non-admission complaint is admissible against an appellate decision in interim relief proceedings.

Decisione estratta

No. Because the underlying appellate remedy was itself unavailable, the complaint seeking leave to that remedy was also unavailable.

Motivazione estratta

Section 92a ArbGG only applies where the challenged appellate decision is itself subject to a statutory appeal. Under Section 92(1) sentence 3 ArbGG, no appeal lies in cases under Section 85(2) ArbGG. That exclusion covers all decisions made within interim relief proceedings, including decisions on nullity claims attacking an appellate interim-relief decision.

Questione giuridica chiave

Whether Section 591 ZPO opens review of decisions on a nullity claim in interim relief proceedings.

Decisione estratta

No. Section 591 ZPO does not expand the availability of remedies; it only allows review to the extent the underlying decision is itself appealable.

Motivazione estratta

The provision merely mirrors the appealability of the substantive decision attacked in the reopening proceedings. Since no appeal/review is available for the interim-relief decision, Section 591 ZPO cannot create one.

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