Non-admission complaint over broadcasting contribution rejected

BVerwG 6 B 2/17Bverwg / 6a divisione10 mar 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff's non-admission complaint against the appellate court's dismissal of his action against broadcasting contribution assessments for January to September 2013. It held that none of the asserted grounds for admission existed: the questions on the legal nature and constitutionality of the broadcasting contribution were already settled, no divergence from constitutional case law was shown, and no violation of the right to be heard occurred. The complaint therefore failed, and the plaintiff was ordered to bear the costs.

Massima Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO; Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO; a complaint against denial of leave to appeal succeeds only if it identifies a decisive, revisable question of general significance that remains unresolved, or an abstract conflicting legal principle. A question already answered in settled case law does not regain fundamental significance merely because the applicant disagrees with that case law. Divergence requires a principled contradiction in legal holdings on the same provision. The right to be heard is not violated where the court addresses the decisive points and is not obliged to engage with every argument in detail (consid. 4-19).

Testo completo

BVerwG — 6 B 2/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-10

Aktenzeichen: 6 B 2/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:100317B6B2.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. Oktober 2016, Az: 2 A 1006/15, Beschlussvorgehend VG Düsseldorf, 10. März 2015, Az: 27 K 324/14

Spruchkörper: 6. Senat

Orientierungssatz

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 903/17 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegen.

2 Der Kläger wendet sich gegen drei Bescheide, durch die der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Monate Januar 2013 bis September 2013 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt zuletzt 151,26 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen.

3 1. Der Kläger hält die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob

  • es sich bei der Ablösung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag als Finanzierungsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um die Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV handelt;

  • der Rundfunkbeitrag ohne konkrete Gegenleistung erhoben wird;

  • die Erhebung des Rundfunkbeitrags gegen das Verfassungsgebot verstößt, dass nicht jede Person, d.h. die Allgemeinheit, mit einem Beitrag belegt werden darf;

  • die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung für die Erhebung des Rundfunkbeitrags fehlt;

  • der die Erhebung einer Vorzugslast rechtfertigende Vorteil stets auf einen bestimmten Personenkreis bezogen sein muss;

  • hinreichende Erkenntnisse für die Annahme, Rundfunkempfangsgeräte seien nahezu flächendeckend verbreitet, fehlen.

4 Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).

5 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - geklärt. In den Gründen dieser Urteile hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsfragen abgehandelt und die Gründe für ihre Beantwortung dargelegt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelungen der §§ 2 ff. des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht vereinbar sind. Das Beschwerdevorbringen des Klägers enthält keine neuen, bislang nicht bedachten Gesichtspunkte. Vielmehr setzt der Kläger den Rechtsauffassungen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils seine eigenen, naturgemäß abweichenden Rechtsauffassungen entgegen. Der Umstand, dass er mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einverstanden ist, ist aber nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

6 Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung genommen: Die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag bedurfte nicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV der vorherigen Zustimmung der Kommission der Europäischen Union, weil diese Änderung die maßgebenden Faktoren der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht verändert hat. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten. Zur Finanzierung werden auch weiterhin diejenigen Personen herangezogen, die die Möglichkeit des Rundfunkempfangs haben. Geändert hat sich lediglich die tatbestandliche Anknüpfung der Abgabenpflicht. Der Umstand, dass der abgegoltene Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit nicht mehr durch den Besitz eines Empfangsgeräts, sondern durch das Innehaben einer Wohnung erfasst wird, stellt keine grundlegende, die Zustimmungspflicht auslösende Änderung der Finanzierung dar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 53 f.; vgl. nunmehr auch Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 7.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C7.16.0] - Rn. 53 f.).

7 Der Rundfunkbeitrag wird ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben. Hierbei handelt es sich um einen Vorteil, der jedem Wohnungsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 RBStV individuell zugerechnet werden kann. Auf die Größe des bevorteilten Personenkreises kommt es nicht an. Die Beitragspflicht kann sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen erstrecken, sofern nur jeder einzelnen Person ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 26 und 29 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 28 und 31).

8 Die Regelungen der §§ 2 ff. RBStV sind geeignet, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erfassen und abzugelten. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung erfasst diesen Vorteil, weil nahezu alle Wohnungsinhaber von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs Gebrauch machen, d.h. den Vorteil persönlich in Anspruch nehmen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 31). Der durch das Innehaben einer Wohnung vermittelte Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt die verfassungsrechtlich gebotene besondere Rechtfertigung für die Erhebung der Vorzugslast Rundfunkbeitrag dar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 25 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 28 ff.).

9 Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass hinreichende Erkenntnisse vorliegen, die die tatsächliche Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten in Wohnungen stützen. Hierfür hat es auf die Angaben des Statistischen Bundesamts über die Ausstattung privater Haushalte insbesondere mit Fernsehgeräten, daneben mit Personalcomputern, Internetzugang und Zugang zu einer Internet-Breitbandverbindung abgestellt. Es hat ergänzend darauf verwiesen, dass diese Angaben durch entsprechende Statistiken in der Zeitschrift "Media-Perspektiven" bestätigt werden (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 31). Davon ist der erkennende Senat auch in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2017 nicht abgerückt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 7.16 - Rn. 30).

10 2. Der Kläger hält eine Divergenz der Berufungsentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit für gegeben, als das Oberverwaltungsgericht von den Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sei,

  • die Allgemeinheit könne nicht beitragspflichtig sein;

  • es bedürfe einer spezifischen Beziehung zwischen der Entstehung der Abgabe und dem von einer staatlichen Veranstaltung, hier durch elektromagnetische Schwingungen vermittelten Vorteil;

  • der Sondervorteil müsse im Gesetzeswortlaut, hier im Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, definiert sein;

  • die Entstehung der Abgabe müsse im Gesetzestext in eine spezifische Beziehung zu der staatlichen Veranstaltung und dem von ihr vermittelten Vorteil gesetzt werden;

  • die Erhebung von Vorzugslasten erfordere ein konkretes Gegenleistungsverhältnis;

  • der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil müsse stets personenbezogen bestimmt werden.

11 Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt haben. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

12 Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Die von ihm genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts befassen sich nicht mit der Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 ff. RBStV. Ungeachtet dessen lassen sich die vom Kläger aufgestellten Rechtssätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so nicht entnehmen:

13 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Vorzugslasten nur als Gegenleistung für einen individuellen Vorteil erhoben werden. Daher können Schuldner einer Vorzugslast nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt. Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen erfassen. Ausschlaggebend ist, dass jeder einzelnen abgabepflichtigen Person ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 43).

14 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss im Abgabengesetz zum Ausdruck kommen, welcher individuelle Vorteil durch die Erhebung einer Vorzugslast abgegolten wird. Dies ist durch Gesetzesauslegung nach den herkömmlichen Methoden zu ermitteln; es ist nicht erforderlich, dass der Gesetzeswortlaut den abzugeltenden Vorteil ausdrücklich ("expressis verbis") benennt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <13, 20>; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 <212>).

15 Diese Rechtsgrundsätze hat das Oberverwaltungsgericht - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht - auf die Erhebung der Rundfunkbeiträge angewandt. Es hat angenommen, dass der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für den individuellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben wird. Beitragsschuldner können Inhaber einer Wohnung sein, weil ihnen der Vorteil zugeordnet werden kann. Dieser Schluss ist deshalb berechtigt, weil nahezu jede Wohnung mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet ist.

16 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tragen die Regelungen der §§ 2 ff. RBStV den Anforderungen an den Inhalt von Abgabengesetzen Rechnung. Zwar ist der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit im Wortlaut der §§ 2 ff. RBStV nicht ausdrücklich genannt. Er ergibt sich aber aus dem Normzweck dieser Regelungen. Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag führte die Rundfunkempfangsmöglichkeit als Rechtfertigung für die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht wörtlich auf. Das Gegenleistungsverhältnis und damit der Charakter der Rundfunkgebühr als Vorzugslast wurden allgemein bejaht, weil die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts geknüpft war. Aus dem gesetzlichen Gebührentatbestand des Bereithaltens wurde geschlossen, dass die Rundfunkgebühr den Vorteil der Empfangsmöglichkeit abgalt. Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag sollte an der Rechtsnatur der Abgabe als Vorzugslast nichts ändern. Dass jemand den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat, wird nun nicht mehr aus dem Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV geschlossen. Der Zweck dieses neuen Beitragstatbestandes besteht wie der Zweck des früheren Gebührentatbestandes des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit normativ zu erfassen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 27).

17 3. Die Gehörsrügen des Klägers sind offensichtlich unbegründet; die Berufungsentscheidung leidet nicht an dem Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs.

18 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).

19 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidung ausführlich begründet; es hat dargelegt, welche rechtlichen Erwägungen sein Ergebnis tragen, die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach §§ 2 ff. RBStV sei grundgesetz- und unionsrechtskonform. Dabei hat es auch diejenigen Gesichtspunkte behandelt, die der Kläger im Rahmen seiner Gehörsrügen angesprochen hat. In der Sache beanstandet der Kläger, dass das Oberverwaltungsgericht seine Diktion nicht übernommen und seinem Argumentationsgang nicht gefolgt ist.

20 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Parole chiave

broadcasting contributionleave to appealfundamental importancedivergenceright to be heardcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint showed a ground for admitting the appeal based on fundamental importance under § 132(2) No. 1 VwGO.

Decisione estratta

No. The raised questions had already been answered by the Federal Administrative Court's 2016 case law on the broadcasting contribution, and the complaint raised no new legal arguments.

Motivazione estratta

A question of general significance exists only if the complaint identifies a decisive question of revisable law that still needs clarification. That was not the case because the constitutional and EU-law objections to §§ 2 ff. RBStV had already been settled.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint established divergence under § 132(2) No. 2 VwGO.

Decisione estratta

No. The plaintiff did not show a conflicting abstract legal principle between the appellate judgment and the cited constitutional case law.

Motivazione estratta

Divergence requires a principled disagreement on the meaning of the same legal provision. The cited Federal Constitutional Court decisions did not address the constitutionality of §§ 2 ff. RBStV in the way claimed, and the asserted rules could not be derived from them.

Questione giuridica chiave

Whether the plaintiff's right to be heard was violated.

Decisione estratta

No. The appellate court had sufficiently addressed the decisive legal points; it was not required to respond to every argument in detail.

Motivazione estratta

Article 103(1) GG and § 108(2) VwGO require consideration of submissions, not exhaustive rebuttal. The appellate court's reasoning showed that it dealt with the relevant objections and merely did not adopt the plaintiff's line of argument.

Questione giuridica chiave

Costs of the non-admission complaint.

Decisione estratta

The plaintiff bears the costs.

Motivazione estratta

Costs follow from the statutory rule for unsuccessful appeals/complaints.

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