Selection discretion under BBodSchG for uncertain obligors

BVerwG 7 B 16/16Bverwg / Division 716 feb 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the plaintiffs’ complaint against non-admission of the appeal. It held that, in selecting the person to be required to remediate contaminated land under § 4(3) BBodSchG, the authority may focus on the clearly responsible person and may leave aside other possible obligors whose liability is legally uncertain. The court found this consistent with the statute’s purpose of effective hazard abatement and with Articles 20(3) and 19(4) GG. Costs were imposed on the plaintiffs.

Massima Omnilex

§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG; Auswahlermessen bei mehreren in Betracht kommenden Pflichtigen; die Behörde darf im Interesse effektiver Sanierung den zweifelsfrei als Störer feststehenden Zustandsverantwortlichen heranziehen und andere, deren Verantwortlichkeit rechtlich unsicher ist, vorerst unberücksichtigt lassen. Maßgeblich ist die Effektivität der Gefahrenbeseitigung; eine vorgängige abschließende Klärung sämtlicher möglicher weiterer Pflichtiger ist verfassungsrechtlich nicht geboten (Art. 20 Abs. 3 GG). Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht, die gerichtliche Kontrolle aufzugeben; der Herangezogene kann die fehlerhafte Annahme rechtlicher Unsicherheiten bei Dritten rügen (vgl. consid. 6-8).

Testo completo

BVerwG — 7 B 16/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-16

Aktenzeichen: 7 B 16/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:160217B7B16.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 3 S 1 BBodSchG, § 10 Abs 1 S 1 BBodSchG

Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 31. Mai 2016, Az: 7 LB 59/15, Urteilvorgehend VG Hannover, 11. März 2014, Az: 4 A 6262/12

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Auswahlermessen bei der Bestimmung des Störers im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG

Gründe

I

1 Die Klage richtet sich gegen die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen auf einem Grundstück, das im Eigentum der Kläger steht. Das Grundstück gehörte zwischen 1861 und 1902 zum Betriebsgelände einer Chemiefabrik. Nach der Verlagerung der Produktion auf anderweitige Flächen wurde das Gelände mit Wohnhäusern bebaut.

2 Nachdem im Jahr 2008 eine Strahlenbelastung des Geländes festgestellt worden war, ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2012 - ergänzt durch Bescheid vom 10. März 2014 - die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an. Die Klage und die Berufung der Kläger blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt: Rechtsgrundlage der angefochtenen Sanierungsanordnung sei § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt. Die Heranziehung der Kläger zur Sanierung der Altlast auf ihrem Grundstück begegne keinen rechtlichen Bedenken. Bei mehreren in Betracht kommenden Störern sei nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme zu entscheiden. Dabei sei nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr diejenige Person heranziehe, die zweifelsfrei als Störer feststehe, gleichzeitig aber solche Personen nicht in Anspruch nehme, deren Störereigenschaft rechtlich unsicher sei. Müsse die Behörde damit rechnen, dass ein Störer erst nach langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen mit unsicherem Ausgang bestimmt werden könne, sei sie berechtigt, diese möglichen Störer im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hintanzustellen. Daran gemessen habe die Beklagte zu Recht weder die Beigeladene noch die Erben des Verursachers der Altlast herangezogen, weil erhebliche Zweifel an ihrer Sanierungsverantwortlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG bestünden.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II

4 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5 Die sinngemäß gestellte Frage,

ob die Behörde bei der Auswahl unter mehreren Personen, die als Pflichtige im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Betracht kommen, sich dafür entscheiden darf, diejenigen nicht in Anspruch zu nehmen, deren Störereigenschaft rechtlich unsicher ist,

ist - soweit sie einer grundsätzlichen Beantwortung zugänglich ist - bereits geklärt. Sie lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts beantworten und ist danach zu bejahen.

6 Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist für die behördliche Auswahlentscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 5 und vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 21). Diese Rechtsprechung entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers, wonach die Behörde den Zustandsstörer heranziehen kann, wenn eine schnelle und effektive Beseitigung der eingetretenen Störung nur durch ihn erreicht werden kann (vgl. BT-Drs. 13/6701 S. 35).

7 Ein an den Gesichtspunkt effektiven Behördenhandelns anknüpfendes Verständnis des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere muss der Zustandsverantwortliche nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als stets nachrangig Haftender angesehen werden, dessen Inanspruchnahme nur dann ermessensfehlerfrei erfolgen könnte, wenn Verursacher der Gefahr nicht oder nicht mehr vorhanden oder zur Gefahrenbeseitigung außer Stande sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 <19>). Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet damit entgegen der Auffassung der Beschwerde die zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes berufenen Behörden nicht, im Rahmen ihres Auswahlermessens unabhängig von den Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts die Frage, wer neben dem Grundstückseigentümer als weiterer Pflichtiger im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG anzusehen ist, in jedem Fall abschließend zu beantworten.

8 Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die an der Effektivität der Maßnahme orientierte Ermessensausübung führt nicht zu einem Verstoß gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Es bleibt dem als Zustandsstörer Herangezogenen unbenommen, im Verwaltungsprozess geltend zu machen, dass einer Haftung anderer Personen - anders als von der Behörde angenommen - keine rechtlichen oder tatsächlichen Unsicherheiten entgegenstehen und die Ermessensausübung aus diesem Grunde fehlerhaft sein könnte.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Parole chiave

contaminated landremediation orderselection discretionstate responsibilityeffective enforcementjudicial protectioncosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the authority may, when selecting among several possible obligors under § 4(3) BBodSchG, refrain from proceeding against persons whose status as polluter is legally uncertain.

Decisione estratta

Yes. The selection decision may prioritize the clearly responsible person and leave aside persons whose liability would first require protracted and uncertain legal clarification.

Motivazione estratta

Under § 4(3) BBodSchG, the decisive criterion is the effectiveness of remediation. This understanding is consistent with legislative intent and does not violate Article 20(3) GG; authorities need not conclusively determine every possible additional obligor before acting.

Questione giuridica chiave

Whether this selection approach violates the right to effective judicial protection under Article 19(4) GG.

Decisione estratta

No. The affected owner can contest in court that other persons were in fact legally and factually not uncertain and that the discretion was therefore flawed.

Motivazione estratta

Judicial review remains available against a potentially erroneous exclusion of other responsible persons; effective legal protection is preserved.

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