Wohnungsbezogener Rundfunkbeitrag upheld; no leave for appeal

BVerwG 6 B 27/17Bverwg / 6a divisione9 mar 2017Dismissed

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The Federal Administrative Court rejected the plaintiff’s non-admission complaint against three radio-fee assessments totaling EUR 175.70. It held that the plaintiff had not shown a ground of fundamental significance under § 132(2)(1) VwGO. The asserted constitutional objections to the flat, housing-based radio contribution and the request for a reduction because only a radio receiver is used had already been settled by the court’s earlier case law. Costs were imposed on the plaintiff.

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Grundsatzbedeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag. Ein Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt eine entscheidungserhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Frage revisiblen Rechts voraus; bei bereits geklärten Rechtsfragen genügt die bloße Kritik an der gefestigten Rechtsprechung nicht, sondern es bedarf neuer rechtlicher Gesichtspunkte, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erfordern (consid. 4). Der Rundfunkbeitrag ist als nichtsteuerliche Vorzugslast an den individuellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit geknüpft; eine Orientierung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung ist verfassungsrechtlich zulässig, auch wenn der Vorteil nur teilweise oder bewusst nicht genutzt wird; die Ablösung der Gerätegebühr dient der Sicherung der Belastungsgleichheit und der Praktikabilität (consid. 6-9).

Testo completo

BVerwG — 6 B 27/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-09

Aktenzeichen: 6 B 27/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:090317B6B27.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr NW, § 2 Abs 2 RdFunkBeitrStVtr NW

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Dezember 2016, Az: 2 A 2590/15, Beschlussvorgehend VG Minden, 5. Oktober 2015, Az: 11 K 2603/14, Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, wohnungsbezogener Rundfunkbeitrag

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2 Der Kläger wendet sich gegen drei Bescheide, durch die der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Monate März bis November 2013 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 175,70 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

3 Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Fragen auf,

  • ob es mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, die Höhe des Rundfunkbeitrags einheitlich festzusetzen, ohne hinsichtlich des Einkommens zu differenzieren und

  • ob der Rundfunkbeitrag bei Nutzung nur eines Radiogeräts ermäßigt werden muss.

4 Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).

5 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - geklärt.

6 1. Danach lässt es sich nicht mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbaren, die Höhe des Rundfunkbeitrags an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu orientieren. Dies folgt aus der Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast. Vorzugslasten dürfen nur erhoben werden, um einen konkreten individuellen Vorteil abzugelten. Daher dürfen diejenigen Personen zu Schuldnern einer Vorzugslast bestimmt werden, denen der abzugeltende Vorteil zugutekommt. Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den individuellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 16 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 17 ff.).

7 Dem Vorzugslasten kennzeichnenden Abgeltungszweck muss aus Gründen der von Art. 3 Abs. 1 GG geforderten Belastungsgleichheit dadurch Rechnung getragen werden, dass der durch die Vorzugslast zu finanzierende Aufwand möglichst nach der Größe des individuellen Vorteils auf die Abgabepflichtigen umgelegt wird. Je größer der Vorteil des Einzelnen, desto höher soll die von ihm geschuldete Abgabe sein. Davon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht den an die Wohnung anknüpfenden Verteilungsmaßstab als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gebilligt (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 43 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 45 ff.). Das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen lässt es nicht zu, den Verteilungsmaßstab und damit die Höhe von Vorzugslasten nicht nach der Größe des abzugeltenden Vorteils, sondern nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen zu bemessen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 12.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C12.16.0] - Rn. 51) nochmals klargestellt. Dies schließt es nicht aus, die nach dem Vorteilsgrundsatz festgesetzte Abgabe im Einzelfall aus wirtschaftlichen Gründen zu erlassen oder zu ermäßigen. Derartige Regelungen müssen zwangsläufig Betragsgrenzen festlegen, bei deren auch nur geringfügiger Überschreitung der Erlass oder die Ermäßigung der Abgabeschuld ausscheidet.

8 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, die Abgeltung der Rundfunkempfangsmöglichkeit nicht mehr an den Besitz eines Empfangsgeräts, sondern an das Innehaben einer Wohnung zu knüpfen. Das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, an das die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV anknüpft, ist geeignet, den individuellen Vorteil zu erfassen, weil Wohnungen nahezu ausnahmslos mit Fernsehgeräten ausgestattet sind (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und 32 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 31 und 34).

9 Die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag hat zur Folge, dass Inhaber einer Wohnung auch dann die Abgabe schulden, wenn sie bewusst auf Rundfunkempfangsmöglichkeiten verzichten, d.h. den abzugeltenden Vorteil nicht in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beitragspflicht dieses Personenkreises aus drei kumulativ vorliegenden Gründen als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen: Zum einen durften die Landesgesetzgeber den Gerätebesitz als Voraussetzung der Abgabeschuld durch das Innehaben einer Wohnung ersetzen, um die zunehmende Gefährdung der Belastungsgleichheit durch "Flucht aus der Rundfunkgebühr", d.h. den rechtswidrig unentgeltlichen Rundfunkempfang, zu beenden. Zum anderen kann der Nachweis, in der Wohnung keinen Zugang zu einem Empfangsgerät zu haben, nicht zuverlässig erbracht werden. Schließlich muss der Personenkreis, der auf Rundfunkempfang verzichtet, sehr klein sein. Denn es ist statistisch belegt, dass Wohnungen nahezu lückenlos mit Fernsehgeräten ausgestattet sind (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 34 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 36 ff.). Es liegt auf der Hand, dass diese Erwägungen gleichermaßen Geltung für die Rundfunkbeitragspflicht von Personen beanspruchen, die den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit nur teilweise, nämlich durch den Empfang des Hörfunkprogramms, in Anspruch nehmen. Mit dem Beitragserhebungsmerkmal "Innehaben einer Wohnung" verfolgen die Landesgesetzgeber grundgesetzkonform den Zweck, die Rundfunkbeitragspflicht von dem Nachweis des Besitzes eines oder mehrerer Empfangsgeräte zu lösen.

10 Das Beschwerdevorbringen des Klägers enthält keine neuen, bislang nicht bedachten Gesichtspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen. Der Kläger beschränkt sich darauf, die dargestellten Rechtsauffassungen des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt werden.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Parole chiave

radio contributionhousing-based levyfundamental importanceconstitutional equalitybenefit levynon-admission complaintcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether leave to appeal should be granted for the asserted constitutional challenge to the flat radio contribution amount and income neutrality.

Decisione estratta

No leave was granted because the complaint did not show a question of fundamental importance; the issues were already answered in prior Federal Administrative Court case law.

Motivazione estratta

The court held that the contribution is a non-tax levy tied to individual advantage, so it need not be calibrated to economic capacity; the flat amount and housing-based distribution were already upheld.

Questione giuridica chiave

Whether the radio contribution must be reduced when only a radio receiver is used.

Decisione estratta

No. The housing-based contribution remains lawful even where only radio reception is used; the complaint presented no new legal arguments.

Motivazione estratta

The housing criterion lawfully captures the individual advantage of broadcasting reception and serves to detach liability from proof of device ownership; the appellant merely disputed settled case law.

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