Effectiveness of waiver of oral hearing after claim amendment

BVerwG 4 B 2/17Bverwg / 4a divisione6 feb 2017Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the non-admission complaint. It held that the parties' earlier waiver of a further oral hearing remained effective despite the plaintiff's later amendment of the claim and that the Bavarian Administrative Court of Appeal was not required to reopen oral proceedings. The court also rejected the allegation of an unlawful surprise decision, emphasizing that courts generally need not disclose their legal view in advance absent an unforeseeable legal ground. The complaint further failed because the plaintiff did not show that any alleged hearing defect affected the judgment. Costs were imposed on the plaintiff.

Massima Omnilex

§ 101 Abs. 2 VwGO; Wirkung des Verzichts auf mündliche Verhandlung nach späterer Änderung der Prozesslage; ein wirksamer Verzicht bleibt grundsätzlich bis zur nächsten gerichtlichen Entscheidung bestehen und wird nicht schon durch eine nachträgliche Änderung des Streitgegenstands verbraucht. Das Gericht ist zwar verpflichtet, trotz Verzichts das rechtliche Gehör zu wahren; eine erneute Verhandlung kann ausnahmsweise geboten sein, wenn ein Beteiligter eine wesentliche, gehörsrelevante Änderung der Prozesslage substantiiert geltend macht. Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt wird, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nicht rechnen musste (consid. 4-7). Ein Gehörsverstoß ist zudem nur erheblich, wenn dargetan wird, dass das Urteil darauf beruhen kann (consid. 7).

Testo completo

BVerwG — 4 B 2/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-06

Aktenzeichen: 4 B 2/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:060217B4B2.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 135 Abs 1 S 1 VwGO, § 101 Abs 2 VwGO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Oktober 2016, Az: 9 B 13.1400, Urteilvorgehend VG Würzburg, 29. März 2012, Az: W 5 K 11.1135

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde; Wirksamkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der Kläger rügt eine Verletzung des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) und des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Der Verwaltungsgerichtshof habe ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl sich die Erklärungen der Beteiligten am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013, sie seien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, nicht auf den veränderten Klageantrag vom 22. Mai 2015 erstreckt hätten. Da mit diesem Antrag der Streitgegenstand geändert worden sei, hätte der Verwaltungsgerichtshof wieder in die mündliche Verhandlung eintreten oder zumindest einen Hinweisbeschluss des Inhalts erlassen müssen, dass gegebenenfalls ein neuer Streitgegenstand im Raum stehe, auf den sich die Verzichtserklärungen nicht bezögen.

3 1. Der gerügte Verstoß gegen § 101 Abs. 1 VwGO, in dem zugleich eine Gehörsverletzung zu sehen wäre (BVerwG, Urteil vom 15. September 2008 - 1 C 12.08 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 34 Rn. 10), liegt nicht vor.

4 a) Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren waren erfüllt. Beide Beteiligte haben in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt. Die spätere Umstellung des Klageantrags von einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) oder die vom Verwaltungsgerichtshof zusätzlich in Betracht gezogene Änderung der Verpflichtungsklage in eine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) im Schriftsatz des Klägers vom 22. Mai 2015 hat die Verzichtserklärungen nicht "verbraucht". Als grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlungen gelten Verzichtserklärungen bis zur nächsten Entscheidung des Gerichts (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris Rn. 13). Verbraucht worden sind die Verzichtserklärungen der Beteiligten danach erst durch das angefochtene Urteil und nicht bereits durch eine Änderung der Prozesslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 9).

5 b) Es steht jedoch im Ermessen des Gerichts, ob es trotz wirksamen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2003 - 6 B 32.03 - NVwZ-RR 2004, 77). Danach kann etwa die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein, wenn ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt seines rechtlichen Gehörs deren Durchführung. Der Verzicht ist dann ähnlich "verbraucht" wie im Falle einer nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung (Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 101 Rn. 12). Dass ein solcher Fall vorgelegen habe, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Der Kläger legt nicht dar, dass er im Schriftsatz vom 22. Mai 2015 oder danach auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hingewirkt hat. Das war auch tatsächlich nicht der Fall. In seinem Schriftsatz vom 15. September 2016 mahnt der Kläger vielmehr eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs an und bittet unter anderem um Mitteilung, bis wann mit einer Entscheidung in dieser Angelegenheit gerechnet werden kann. Er ging also kurz vor Erlass des angefochtenen Urteils selbst davon aus, dass der in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 erklärte Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung noch wirksam ist.

6 2. Unberechtigt ist auch der Vorwurf des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe es zu Unrecht unterlassen, ihn im Vorfeld des Urteils schriftlich auf die Unzulässigkeit der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder Feststellungsklage nach § 43 VwGO hinzuweisen. § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG verpflichten die Gerichte grundsätzlich nicht dazu, vor ihrer Entscheidung ihre Rechtsauffassung den Beteiligten gegenüber offenzulegen. Etwas anders gilt zur Vermeidung einer unzulässigen "Überraschungsentscheidung" nur dann, wenn sie auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen wollen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <263 f.>). Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Voraussetzungen als erfüllt hätte ansehen müssen. Er beschränkt sich auf die bloße Behauptung, das Urteil sei für ihn eine Überraschungsentscheidung.

7 Die Gehörsrüge müsste selbst dann scheitern, wenn dem Verwaltungsgerichtshof der fehlende Hinweis auf seine Rechtsauffassung als Verfahrensfehler anzulasten wäre. Der Kläger legt entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nämlich nicht dar, dass das angefochtene Urteil auf diesem Fehler beruht. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Parole chiave

oral hearing waiverright to be heardsurprise decisionclaim amendmentnon-admission complaintadministrative procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the waiver of oral hearing remained effective after the claim was amended.

Decisione estratta

The waiver under § 101(2) VwGO remained effective until the court's next decision and was not used up by the later procedural change.

Motivazione estratta

A waiver is generally an irrevocable procedural act that continues until the court decides; a mere change in the procedural posture does not extinguish it.

Questione giuridica chiave

Whether the appellate court had to give a prior written warning that the amended claim might be inadmissible or recharacterized.

Decisione estratta

No prior warning was required on the facts presented; there was no surprising decision violating the duty to be heard.

Motivazione estratta

Courts need not disclose their legal view in advance unless they rely on an unexpected legal ground that a diligent party could not foresee.

Questione giuridica chiave

Whether the alleged hearing defect required reversal because the appellant showed causation.

Decisione estratta

The complaint failed because the appellant did not explain what further submissions he would have made or why they could have changed the outcome.

Motivazione estratta

A hearing complaint must show that the judgment rested on the alleged defect.

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