Legal protection interest against a transfer order

BVerwG 2 B 63/15Bverwg / 2a divisione23 nov 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff’s complaint against denial of leave to appeal. The case concerned a transfer order under Saxon public employment law that would move a retired civil servant from a state post to a district administration. The court held that the proposed question on whether legal protection interest fails when a legal change is unlikely for years has no fundamental significance. General principles are settled: legal protection interest is denied only if the action is plainly useless, and a civil servant may in principle challenge a compelled change of employer. Costs were imposed on the plaintiff.

Massima Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Rechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung einer beamtenrechtlichen Übernahmeverfügung: Grundsätzliche Bedeutung fehlt, wenn die aufgeworfene Frage sich anhand gefestigter Rechtsprechung und anerkannter Auslegungsregeln beantworten lässt. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Gestaltungsklage entfällt nur, wenn die Nutzlosigkeit des Begehrens eindeutig feststeht; im Zweifel ist es zu bejahen. Ein Beamter kann grundsätzlich eine gegen seinen Willen angeordnete Änderung des Dienstherrn gerichtlich überprüfen lassen; ob eine konkrete Übernahmeverfügung nachteilige Wirkungen entfaltet, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. consid. 7–10).

Testo completo

BVerwG — 2 B 63/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-23

Aktenzeichen: 2 B 63/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:231116B2B63.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 130 Abs 1 S 1 BRRG

Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 21. April 2015, Az: 2 A 747/13, Urteilvorgehend VG Chemnitz, 5. Mai 2011, Az: 3 K 107/10

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Übernahme eines Landesbeamten durch Landkreis; Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklage gegen Übernahmeverfügung

Gründe

1 Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Der Kläger, der sich seit Juli 2014 im Ruhestand befindet, wendet sich gegen eine Übernahmeverfügung des Beklagten auf der Grundlage des Sächsischen Personalüberhangsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 141). Danach sollte er als Direktor eines staatlichen Umweltfachamts (Besoldungsgruppe A 16) aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim beigeladenen Land mit Wirkung zum 1. Februar 2009 in den Dienst des beklagten Landkreises übernommen werden. Zuvor hatte ihm das Land im Dezember 2006 Altersteilzeit bewilligt, deren Arbeitsphase im September 2009 endete.

3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Übernahmeverfügung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Übernahmeverfügung aufgehoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Der Klage mangele es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Gesetzgeber künftig die Versorgung der kommunalen Beamten anders als die der Beamten des Landes regeln werde. In der Sache sei die Übernahmeverfügung rechtswidrig, weil dem Kläger kein seinem Status entsprechendes Amt übertragen worden sei und bei Erlass der Übernahmeverfügung festgestanden habe, dass ein solches Amt nicht habe übertragen werden können.

4 2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

5 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6 Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob bei einem den Kläger derzeit nicht belastenden Rechtsakt

"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Jahre hinaus ausgeschlossen sein muss, dass sich eine Rechtslage ändern wird, um vom Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen",

kommt eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Soweit diese Frage abstrakt klärungsfähig ist, lässt sie sich mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln sowie unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

7 Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Gestaltungsklage kann mit der Begründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht. Die Nutzlosigkeit des Rechtsmittels muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3> für die Verpflichtungsklage).

8 Das Rechtsschutzbedürfnis wird für jede Verfahrenshandlung verlangt, um den Missbrauch prozessualer Rechte zu verhindern. Damit sollen aber nur solche Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also nutzlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2003 - 6 C 18.02 - Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 3 S. 3 betr. die Aufhebung eines Alarmeinberufungsbescheids durch ein Kreiswehrersatzamt und Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 4.09 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 25 Rn. 24 betr. eine Anfechtungsklage gegen bankenaufsichtsrechtliche Verfügungen).

9 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Aufhebung einer beamtenrechtlichen Übernahmeverfügung, die zu einem Dienstherrnwechsel führt, kann nicht verneint werden. Ein Beamter, den ein prinzipiell lebenslanges Band mit seinem Dienstherrn verbindet, muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, einen Verwaltungsakt, der gegen seinen Willen einen Dienstherrnwechsel anordnet, einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.

10 Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Übernahmeverfügung auf der Grundlage des Sächsischen Personalüberhangsgesetzes mit rechtlichen oder tatsächlichen Nachteilen verbunden sein kann und der Beamte deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage hat, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Damit ist eine allgemeinverbindliche über den Einzelfall hinausweisende Aussage nicht möglich. Dies ergibt sich auch aus der Beschwerdebegründung, die die Antwort auf die aufgeworfene Frage unter anderem darin sucht, dass der Kläger mit seinem Begehren ein konkretes praktisches Ziel nicht erreichen kann, weil der Beigeladene bestimmte Umstände vorgetragen hat.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Parole chiave

legal protection interestcivil servant transferleave to appealfundamental importanceadministrative action

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint shows a case of fundamental importance justifying leave to appeal against the transfer order.

Decisione estratta

The asserted question is not of fundamental importance because the general requirements for legal protection interest are settled and the remaining assessment depends on the specific circumstances.

Motivazione estratta

A legal protection interest exists unless the uselessness of the action is beyond doubt. A civil servant may generally seek review of a compelled change of employer; the concrete consequences of the transfer order are case-specific.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.