Flurbereinigung plan amendment requires renewed objection

BVerwG 9 B 73/15Bverwg / Division 912 ott 2016Dismissed

Sintesi

The Federal Administrative Court dismissed the complaint against non-admission in a land consolidation dispute. It held that a renewed objection is required against a plan amendment under § 60(1) sentence 4 FlurbG via § 59(2) sentence 1 FlurbG, unless the amendment merely confirms or fully remedies the prior objection. The court also rejected the alleged divergence and procedural defect because the complaint did not meet the statutory substantiation requirements. Costs were imposed on the complainant.

Regest

§ 60 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG; Erforderlichkeit eines erneuten Widerspruchs gegen Änderungen des Flurbereinigungsplans. Die Anhörungsobliegenheit und die Präklusionsfolge gelten auch für Planänderungen, unabhängig davon, ob diese einer Abhilfe dienen oder aus anderem Grund erfolgen. Ein erneuter Widerspruch ist entbehrlich, wenn die Änderung dem früheren Widerspruch vollständig Rechnung trägt; fehlt es hieran, bleibt es bei der Widerspruchserforderlichkeit. Eine Grundsatzrüge scheidet aus, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage aus dem Gesetz ohne Weiteres beantwortet werden kann oder die für ihre Entscheidung erheblichen Tatsachen von der Vorinstanz nicht festgestellt sind. Divergenz und Verfahrensmangel sind nur bei substantiierter Benennung eines tragenden abstrakten Rechtssatzes bzw. des konkreten Verstoßes beachtlich (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Testo completo

BVerwG — 9 B 73/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-12

Aktenzeichen: 9 B 73/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:121016B9B73.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 59 Abs 2 S 1 FlurbG, § 60 Abs 1 S 4 FlurbG, § 79 Abs 1 Nr 2 VwGO

Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 18. August 2015, Az: 15 KF 3/12, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Änderung eines Flurbereinigungsplans; Erforderlichkeit des Widerspruchs

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

4 Danach ist die Revision nicht zur Klärung der Frage zuzulassen,

ob die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 4 FlurbG auch auf den Nachtrag zum Flurbereinigungsplan anzuwenden ist, der auf einen Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan ergeht.

5 Die Frage lässt sich anhand des Flurbereinigungsgesetzes ohne Weiteres beantworten. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG müssen die Beteiligten zur Vermeidung eines Ausschlusses Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan im Anhörungstermin vorbringen. Aufgrund der Verweisung hierauf in § 60 Abs. 1 Satz 4 FlurbG gilt dies auch für Änderungen des Flurbereinigungsplans, wobei die Vorschrift nicht danach differenziert, ob die Änderungen zur Abhilfe eines begründeten Widerspruchs oder aus anderem Grund erfolgen.

6 Trägt die Änderung eines Flurbereinigungsplans dem Widerspruch eines Beteiligten vollumfänglich Rechnung, fehlt diesem allerdings für eine Anfechtung der Änderung die Beschwer. Wird der Widerspruch vollumfänglich zurückgewiesen und der Plan nicht geändert, bedarf es schon deshalb keines weiteren Widerspruchs. Die Frage schließlich, ob ein erneuter Widerspruch jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn mit der Änderung eines Flurbereinigungsplans dem Widerspruch eines Klägers (nur) teilweise abgeholfen wird, stellt sich vorliegend nicht. Ausweislich der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen, im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat der Kläger gegen den Flurbereinigungsplan im Anhörungstermin vom 30. November 2006 bezüglich des Abfindungsflurstücks 4 Widerspruch mit dem Ziel eines Rückbaus der Grenzüberbauung auf diesem Grundstück eingelegt. Demgegenüber wurde mit dem Nachtrag I vom 25. Juni 2009 das vorgenannte Flurstück unter Abzug einer Teilfläche als Abfindungsgrundstück 4/1 mit geänderter Planform ausgewiesen und dem Kläger zusammen mit einem weiteren Abfindungsflurstück zugeteilt. Mit dem Nachtrag I wurde folglich dem Widerspruch des Klägers nicht (teilweise) abgeholfen, sondern wurde der Flurbereinigungsplan - auch inhaltlich - unabhängig hiervon geändert. War demnach die im Nachtrag I geregelte Zuweisung der von dem Überbau betroffenen Teilfläche des Abfindungsflurstücks 4 noch nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, warum es entgegen § 60 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 59 Abs. 2 FlurbG nicht der Erhebung eines Widerspruchs bedurft hätte.

7 Hiervon zu trennen ist die Frage, ob das Widerspruchsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dann entfällt, wenn auf den Widerspruch eines Dritten eine Planänderung erstmals eine Beschwer zu Lasten des Klägers enthält (so VGH Mannheim, Urteil vom 11. September 2014 - 7 S 197/12 - juris Rn. 35; a.A. Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 60 Rn. 11). Das Oberverwaltungsgericht hat keine Feststellung dahingehend getroffen, dass die Änderung des Flurbereinigungsplans durch den Nachtrag zur Abhilfe eines Widerspruchs der Teilnehmerin T. bzw. aufgrund eines entsprechenden Widerspruchsbescheides erfolgte. Die Revision kann jedoch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die Vorinstanz eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren erheblich sein würde (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43, vom 6. Juni 2006 - 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 und vom 5. Dezember 2008 - 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 18).

8 2. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, benennt sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der genannten Gerichte genügt hingegen nicht den Darlegungsanforderungen der Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).

9 Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht die Einwände gegen die Wertgleichheit des Abfindungsgrundstücks nicht nur wegen der Bestandskraft der Wertfestsetzung zurückgewiesen, sondern ist ihnen auch deshalb nicht gefolgt, weil es die Bewertung des Flurstücks 107 durch den Beklagten für rechtmäßig erachtet hat. Selbst dann, wenn der Verweis auf die Bestandskraft in Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stünde, beruhte die angefochtene Entscheidung daher nicht hierauf.

10 3. Die Revision ist schließlich nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Einen entsprechenden Verstoß behauptet die Beschwerdeschrift zwar, bezeichnet ihn jedoch entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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