Challenge to court fee value based on economic interest

BVerwG 5 KSt 6/16, 5 KSt 6/16 (5 BN 1/15)Bverwg / 5a divisione7 set 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the applicant's objection to the amount in dispute. It confirmed the prior valuation of EUR 3,000,000, holding that the relevant criterion is the applicant's objective economic interest as shown by its own submissions, not the court's later assessment of the merits of the norm review case. The applicant's request to reduce the amount in dispute to EUR 15,000 was therefore denied.

Massima Omnilex

§ 52 Abs. 1 GKG; determination of the amount in dispute according to the objective economic interest of the applicant in proceedings before the administrative courts. The value is assessed from the application and the supporting submissions, not from the court's later substantive assessment of the prospects or economic consequences of the claim. Where the applicant's own pleadings and supporting documents permit a sufficiently clear quantification of the economic interest, a flat-rate valuation is excluded. An objection under § 63 Abs. 3 sentence 1 No. 1 GKG is unsuccessful if the prior assessment reflects that objectively ascertainable interest (consid. 2-6).

Testo completo

BVerwG — 5 KSt 6/16, 5 KSt 6/16 (5 BN 1/15), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-07

Aktenzeichen: 5 KSt 6/16, 5 KSt 6/16 (5 BN 1/15)

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:070916B5KSt6.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 Abs 1 GKG 2004

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 13. Mai 2015, Az: 3 S 1175/13, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Streitwertfestsetzung (hier: Heranziehung eines Gutachtens zu den wirtschaftlichen Auswirkungen eines Normenkontrollantrags)

Gründe

1 Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in dem Beschluss des Senats vom 1. März 2016 gibt keine Veranlassung zu einer Herabsetzung des Streitwertes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG.

2 Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert des Streitgegenstandes in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst (vgl. BT-Drs. 7/2016 S. 71; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 52 GKG Rn. 4 u. 8 f.). Wertbestimmend ist das "Angreiferinteresse". Die Bedeutung der Sache muss sich unmittelbar dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen entnehmen lassen (Toussaint, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand: 15. Mai 2016, § 52 GKG Rn. 9).

3 Gemessen daran, ist der Streitwert im Beschluss vom 1. März 2016 zutreffend auf 3 000 000 € festgesetzt worden.

4 Dieser Wert entspricht bei objektiver Beurteilung dem sich aus der Antragsbegründung ergebenden wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung über die Gültigkeit der Satzung zur Regelung der Höhe der zulässigen Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen vom 18. Dezember 2008 in der Fassung vom 2. Juli 2009. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung des Normenkontrollantrages lässt sich hinreichend eindeutig entnehmen, dass sie die satzungsbedingten Verluste für ihre Objekte abwenden wollte. Diese belaufen sich nach dem von ihr in Auftrag gegebenen und am 31. Dezember 2013 vorgelegten Gutachten des Verbandes baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmer vom Dezember 2013, auf das sie sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 9 und 27) zur Untermauerung ihres Vortrages bezogen hat - ohne Berücksichtigung von Zinseszinseffekten - auf 3 081 890,62 €.

5 Soweit sich die Antragstellerin im Rahmen der Gegenvorstellung gegen die Heranziehung des Gutachtens bei der Bestimmung des Streitwertes wendet, weil dieses vom Verwaltungsgerichtshof als nicht zutreffend angesehen worden sei, da in die Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsberechnung auch die Kapitalkosten eingestellt würden und zu den Kapitalkosten auch die Eigenkapitalverzinsung zähle (UA S. 29), rechtfertigt dies nicht, die Streitwertfestsetzung zu ändern und den Streitwert in der von der Antragstellerin begehrten Höhe von 15 000 € festzusetzen. Denn maßgebend ist nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die wirtschaftlichen Auswirkungen des Normenkontrollantrages für die Antragstellerin bewertet, sondern wie diese nach dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen der Antragstellerin objektiv zu bemessen sind.

6 Soweit die Antragstellerin mit Blick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass in die Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsberechnung auch die Kapitalkosten eingestellt worden seien und zu den Kapitalkosten auch eine Eigenkapitalverzinsung zähle (UA S. 29), die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe von 15 000 € beantragt, würde dies der objektiv zu beurteilenden Bedeutung der Sache "für die Antragstellerin", wie sie sich aus ihrer Antragsbegründung ergibt, nicht gerecht. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, ihrer "Bestrafung durch eine überhöhte Streitwertfestsetzung" sei durch eine pauschale Festsetzung des Streitwertes vorzubeugen. Für eine Pauschalisierung des Streitwertes ist kein Raum, wenn sich - wie hier - der Antragsbegründung das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung hinreichend eindeutig entnehmen lässt. Die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Senats vom 1. März 2016 führt auch nicht dazu, dass das Kostenrisiko zu dem mit dem Antrag in der Hauptsache erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - NZA 2011, 354 Rn. 22).

Parole chiave

amount in disputeeconomic interestcourt feesobjectionexpert reportnorm review

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the objection against the prior value-in-dispute order justified reducing the amount in dispute under Section 63(3) sentence 1 No. 1 GKG.

Decisione estratta

No. The court held that the amount in dispute had been correctly fixed at EUR 3,000,000.

Motivazione estratta

Under Section 52(1) GKG, the amount in dispute depends on the objective economic interest derived from the application and supporting submissions, not on the court's later assessment of the merits. The applicant's own case material showed an interest in avoiding losses of about EUR 3,081,890.62, so the prior valuation was appropriate.

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