BVerwG appeal inadmissible without process capacity and statutory basis

BVerwG 1 B 16/16Bverwg / 1a divisione3 mar 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court held that the applicant's complaints were inadmissible. She was not process-capable because a consent reservation under guardianship covered the subject matter and the complaint was not merely legally advantageous. In addition, § 152(1) VwGO did not permit a complaint against the OVG's order, and the OVG had not allowed a further complaint under § 17a(4) sentence 4 GVG. The cost-value complaint was moot because the contested order did not contain any value determination. The applicant was ordered to bear the costs; court costs were not charged.

Massima Omnilex

§ 62 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 1903 BGB; Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten unter Einwilligungsvorbehalt bei Einlegung einer Beschwerde. Eine Beschwerde ist nicht schon deshalb ohne Einwilligung des Betreuers wirksam, weil sie lediglich verfahrensrechtlich eröffnet wird; maßgeblich ist, ob die Erklärung dem Betreuten rechtlich ausschließlich vorteilhaft ist. Bei kostenrisikobehafteter Rechtsmitteleinlegung fehlt es an einem bloß rechtlichen Vorteil (consid. 1). § 152 Abs. 1 VwGO ist abschließend; gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen statthaft. Die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG setzt die Zulassung im angefochtenen Beschluss voraus; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (consid. 2).

Testo completo

BVerwG — 1 B 16/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-03

Aktenzeichen: 1 B 16/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:030316B1B16.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1903 BGB, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 62 Abs 2 VwGO, § 152 Abs 1 VwGO, § 154 Abs 2 VwGO

Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 30. Dezember 2015, Az: 7 OB 100/15, Beschlussvorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 23. November 2015, Az: 5 A 4130/15, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Beschwerde beim BVerwG ist nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Erklärung

Gründe

1 Die Beschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.

2 1. Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Im Fall der Antragstellerin besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Das Amtsgericht Rothenburg (Wümme) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (10 VII S 1057) nach § 1896 Abs. 1 BGB für die Antragstellerin einen Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" gestellt und gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnet, dass sie zu Willenserklärungen auch in solchen Angelegenheiten (grundsätzlich) der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Beschwerde ohne Einwilligung des Betreuers einlegen könnte, sind nicht erfüllt. Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Die Beschwerde gehört nicht zu solchen Willenserklärungen, weil deren Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 B 49.15 - m.w.N.). Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Antragstellerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beschwerde als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.

3 Mithin hätte die Antragstellerin zur wirksamen Einlegung der Beschwerden der Einwilligung ihres Betreuers bedurft (§ 1903 Abs. 1 Satz1 und 2 BGB). Dieser hat eine entsprechende Einwilligung nicht erteilt. Er hat die Beschwerdeeinlegung auch nicht nachträglich genehmigt. Obwohl die Antragstellerin hinsichtlich der Beschwerde nicht prozessfähig ist, begründet deren Einlegung ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem der Senat eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 m.w.N.).

4 2. Darüber hinaus sind die Beschwerden auch deswegen unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nur in den Fällen des § 99 Abs. 2 VwGO, des § 133 Abs. 1 VwGO und des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Keiner dieser Fälle liegt hier vor, insbesondere auch nicht der Fall des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG. Nach dieser Vorschrift ist die (weitere) Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts zur Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zulässig, wenn sie in dem Beschluss des oberen Landesgerichts zugelassen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die (weitere) Beschwerde im vorliegenden Fall jedoch nicht zugelassen. Damit ist der Zwischenstreit um die Rechtswegfrage beendet. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz bewusst nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (BVerwG, Beschluss vom 16. März 1994 - 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9). Ein Anlass, außerordentliche Beschwerden wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zuzulassen, besteht nicht. Es mag dahinstehen, ob eine solche Beschwerde mit der Rüge, wegen unterlassener Zulassung der (weiteren) Beschwerde sei der verfassungsrechtliche Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), in Betracht kommen könnte. Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls eine willkürliche, objektiv unter keinem Gesichtspunkt vertretbare Verletzung der Zulassungspflicht (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 29. Juni 1976 - 2 BvR 948/75 - BVerfGE 42, 237 <241> m.w.N.). Dafür fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Hierfür ist von Bedeutung, dass die in Rede stehende Vorabentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist. Es ist schon fraglich, ob es mit dem Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens überhaupt vereinbar ist, ein Zwischenverfahren nach § 17a Abs. 3 GVG und ein auf die Rechtswegfrage beschränktes Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG durchzuführen. Darüber hinaus besteht keine Einigkeit, ob im gerichtlichen Eilverfahren eine weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG statthaft ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 3 B 77.05 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 24 und vom 8. August 2006 - 6 B 65.06 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 26 m.w.N.).

5 3. Schließlich steht der Zulässigkeit der erhobenen Streitwertbeschwerde bereits entgegen, dass der angefochtene Beschluss eine Streitwertsetzung nicht enthält, so dass die diesbezüglich erhobene Beschwerde gegenstandslos ist.

6 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 B 49.15 - m.w.N.).

Parole chiave

process capacityguardianshipconsent reservationinadmissibilityfurther complaintjurisdictioncostsmootness

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was capable of validly lodging the complaints despite a guardianship consent reservation.

Decisione estratta

No. Because the complaint was not merely legally beneficial and no public-law rule granted capacity, the applicant needed her guardian's consent, which was neither given nor later ratified.

Motivazione estratta

Under § 62(2) VwGO in conjunction with § 1903 BGB, a ward subject to a consent reservation may act only if civil law permits action without consent or public law expressly recognizes capacity. An appeal with cost risk is not merely legally beneficial.

Questione giuridica chiave

Whether a further complaint to the Federal Administrative Court against the OVG decision was admissible.

Decisione estratta

No. Such complaints are admissible only in the cases listed in § 152(1) VwGO; none applied, and the OVG had not allowed a further complaint under § 17a(4) sentence 4 GVG.

Motivazione estratta

Section 152(1) VwGO exhaustively limits appeals to the Federal Administrative Court. In a preliminary jurisdiction decision, no non-appeal remedy is provided absent express leave.

Questione giuridica chiave

Whether the cost-value complaint had any object.

Decisione estratta

No. The challenged order contained no value determination, so the complaint was moot.

Motivazione estratta

A complaint requires an existing contested cost-value ruling; absent such a ruling, there is nothing to review.

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