No ex officio extension of appeal deadline

BVerwG 9 B 29/15Bverwg / Division 930 lug 2015Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the defendant's complaint against the lower court's order dismissing its appeal as out of time. The court held that there was no denial of a fair trial: an ex officio extension of the appeal-brief deadline is not permitted, and the defendant could not rely on extensions granted to the claimant for responding to a settlement proposal. Reinstatement was also refused because the missed deadline resulted from the defendant's own fault. Costs were imposed on the defendant.

Massima Omnilex

§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; fair trial and restoration of time limits: A deadline for filing the appeal grounds may be extended only upon timely application; the court is not empowered to prolong it ex officio. Unequal procedural extensions granted to the opposing party in relation to a settlement proposal do not create legitimate reliance on a legally unavailable automatic extension of the expired deadline, especially where the party was correctly informed of the clear legal situation (consid. 7-9). Reinstatement under § 60 VwGO requires absence of fault; a party who could have filed the grounds or requested an extension in time is at fault, and a failure by the court to warn earlier does not generally render the omission excusable (consid. 9-10). Costs follow the outcome under § 154 Abs. 2 VwGO.

Testo completo

BVerwG — 9 B 29/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-30

Aktenzeichen: 9 B 29/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:300715B9B29.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124a Abs 6 S 1 VwGO, § 60 VwGO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 23. Februar 2015, Az: 3 A 488/14, Beschlussvorgehend VG Dresden, 26. April 2011, Az: 2 K 808/10, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Keine Fristverlängerung von Amts wegen

Gründe

I

1 Das Oberverwaltungsgericht hat mit der Beklagten am 20. Oktober 2014 zugestelltem Beschluss ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Innerhalb der am 20. November 2014 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist ist weder die Berufungsbegründung noch ein Verlängerungsantrag bei Gericht eingegangen. Am 24. Oktober 2014 hat die Beklagte einen Vergleichsvorschlag des Oberverwaltungsgerichts, der von einem offenen Ausgang des Berufungsverfahrens ausgegangen ist, angenommen. Der Klägerin ist die Frist zur Annahme des Vergleichsvorschlags über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hinaus mehrfach verlängert worden, ohne dass sie zugestimmt hat.

2 Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss wendet sich die Beschwerde.

II

3 Die auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

4 1. Der Beschluss beruht nicht auf der Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens.

5 Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14 [ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150115.2bvr205514] - juris Rn. 14 m.w.N.).

6 Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, dass das Oberverwaltungsgericht gegen gesetzliche Ausprägungen des Rechts auf ein faires Verfahren verstoßen oder sein Verhalten im Übrigen nicht an diesem Grundsatz ausgerichtet hat.

7 Das Gericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dadurch willkürlich gehandelt, dass es zugunsten der Klägerin mehrfach die Frist zur Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags verlängert hat, ohne zugleich die Berufungsbegründungsfrist zugunsten der Beklagten zu verlängern. Letzteres war dem Gericht schon deshalb nicht möglich, weil die Beklagte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Verlängerung gestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Verwerfungsbeschluss zutreffend ausgeführt, dass das Gesetz eine Fristverlängerung ohne Antrag nicht vorsieht.

8 Mit dem Verwerfungsbeschluss hat das Gericht sich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dazu in Widerspruch gesetzt, dass es der Klägerin noch zweimal (bis zum 8. Dezember 2014 und bis zum 23. Januar 2015) Fristverlängerungen zur Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags eingeräumt hatte, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Berufungsbegründungsfrist schon abgelaufen war. Ebenso wenig hat es hierdurch berechtigtes Vertrauen der Beklagten enttäuscht. Denn angesichts der klaren Gesetzeslage, über die sie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend unterrichtet worden ist, konnte sie nicht auf eine - gesetzlich nicht vorgesehene - stillschweigende Verlängerung von Amts wegen vertrauen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 [KG] - NJW-RR 1990, 67 <68>). Der Beschwerdeerwiderung ist deshalb darin zuzustimmen, dass selbst dann, wenn in der wiederholten Verlängerung der Äußerungsfrist zum Vergleichsvorschlag auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein Verfahrensfehler läge, dieser jedenfalls für den Verwerfungsbeschluss nicht kausal geworden ist; es fehlt mit anderen Worten an einem Verfahrensfehler, auf dem der Beschluss beruhen kann. Die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist liegt vielmehr allein in der Sphäre der Beklagten, die trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung die Berufung nicht fristgerecht bis zum 20. November 2014 begründet hat.

9 2. Hiervon ausgehend begründet auch die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO keinen Verfahrensmangel. Die Beklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die vorgenannte Frist einzuhalten; vielmehr beruhte die Fristversäumung auf eigenem Verschulden. Sie hätte ohne Weiteres die Berufung rechtzeitig begründen oder einen Antrag auf Fristverlängerung stellen können. Hiergegen kann sie nicht einwenden, durch die der Klägerin gewährten Fristverlängerungen hätte sie darauf vertrauen dürfen, dass sie die Berufung auch noch nach Ablauf der regulären Frist hätte begründen können; schutzwürdiges Vertrauen konnte angesichts der klaren Gesetzeslage, über die sie zutreffend belehrt worden ist, nicht entstehen. Zudem konnte die Beklagte im Zeitpunkt des Fristablaufs am 20. November 2014 nicht wissen, dass das Oberverwaltungsgericht die Stellungnahmefrist zum Vergleichsvorschlag mit einem erst am Folgetag zur Post gegebenen Schreiben erneut bis zum 8. Dezember 2014 verlängert hatte. Spätestens mit Ablauf des 17. November 2014, an dem die vorherige Stellungnahmefrist für die Klägerin endete, hatte die Beklagte daher Anlass, die Berufung zu begründen oder eine Fristverlängerung zu beantragen; eine einmal abgelaufene Frist war aus den o.g. Gründen nicht verlängerbar.

10 Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die drohende Verfristung der Berufung früher hätte erkennen und die Beklagte hierauf hätte hinweisen können, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - 8 B 124.09 - juris Rn. 5 und vom 16. Juni 2015 - 9 B 79.14 - juris Rn. 4).

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Parole chiave

fair trialappeal deadlineextension of timereinstatementfaultrelianceprocedural lawcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellate court violated the right to a fair trial by extending only the claimant's settlement-response deadline, not the defendant's appeal-brief deadline.

Decisione estratta

No violation occurred; an extension of the appeal-brief deadline without a timely request is not provided by law, and any unequal extension of the settlement-response period did not justify reliance on an ex officio extension.

Motivazione estratta

The defendant was correctly informed of the clear statutory deadline and could not rely on a legally unavailable automatic extension. Any procedural irregularity was not causal for the dismissal, since the defendant alone failed to act within the filing period.

Questione giuridica chiave

Whether reinstatement into the prior state should have been granted for the missed appeal-brief deadline.

Decisione estratta

Reinstatement was properly denied because the defendant was at fault for missing the deadline and could have filed the brief or an extension request in time.

Motivazione estratta

The defendant was not prevented without fault from complying with § 124a Abs. 6 sentence 1 VwGO; the court's later extensions for the other party did not create protected reliance, and the court's failure to warn earlier did not make the omission excusable.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the complaint proceedings.

Decisione estratta

The unsuccessful defendant bears the costs of the proceedings.

Motivazione estratta

Costs follow from the dismissal of the complaint under § 154 Abs. 2 VwGO.

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