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BFH V R 42/16 ΓÇó Telephone card seller treated as supplier when acting in own name
BFH V R 42/16Bfh / 5a divisione17 mag 2017Dismissed
The BFH dismissed the taxpayer’s revision in a VAT case concerning the sale of SIM cards/telephone cards. It held that the supplier for VAT purposes is determined by the underlying legal relationship and that a person acting in its own name is the supplier. Since the taxpayer sold the cards in its own name, it was to be treated as an own-account reseller, not as a mere intermediary. The revision was therefore unfounded. The taxpayer also had to bear the costs of the revision proceedings.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; Person des Leistenden richtet sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis; handelt jemand im eigenen Namen, ist er umsatzsteuerrechtlich als Leistender anzusehen. Dies gilt auch beim Vertrieb von Telefon- bzw. SIM-Karten; eine Vermittlung setzt ein Handeln im fremden Namen voraus. Der BFH bestätigt, dass bei eigenem Auftreten des Händlers eine Einordnung als Eigenhändler und damit als Leistungserbringer geboten ist (vgl. insb. den Grundsatz in den Erwägungen zur Identität des Leistenden).
Entscheidungsdatum: 2017-05-17
Aktenzeichen: V R 42/16
ECLI: ECLI:DE:BFH:2017:B.170517.VR42.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 126 FGO, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2008
Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 2. Oktober 2015, Az: 5 K 15/13 U, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Verkauf von Telefonkarten
NV: Die Person des Leistenden bestimmt sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen .
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2015 5 K 15/13 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits ausdrücklich entschieden hat, bestimmt sich die Person des Leistenden nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen (BFH-Urteile vom 28. Juni 2000 V R 70/99, BFH/NV 2001, 210, und vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307). Dies gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer beim Vertrieb von Telefonkarten als Eigenhändler oder als Vermittler anzusehen ist (BFH-Urteil vom 10. August 2016 V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135).
3 Im Streitfall handelte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beim Verkauf der SIM-Karten im eigenen Namen, wie auch die Klägerin selbst bestätigt. Danach war sie als Eigenhändlerin und damit als Leistende in Bezug auf die verkaufte Telekommunikationsleistung --wie bei einem Reihengeschäft-- anzusehen. Eine Vermittlung wäre nur bei einem Handeln im fremden Namen in Betracht gekommen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135), an dem es im Streitfall aber fehlt.
4 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.