Differential child benefit must be calculated per child

BFH V R 13/16Bfh / 5a divisione21 set 2016Granted

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The Federal Fiscal Court held that differential child benefit under EU coordination rules must be computed separately for each child, not by comparing the total amounts of benefits for the whole family. A German resident mother with six children had received provisional differential child benefit because her husband worked in Belgium and received Belgian family benefits. After the family allowance office later compared the aggregate Belgian and German child-benefit totals, it revoked the benefit and reclaimed payments. The BFH found this method incorrect, followed its own recent case law, and annulled both the lower-court judgment and the administrative decisions. Costs were imposed on the family allowance office.

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Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004; §§ 63, 65, 31, 32 EStG: Das Differenzkindergeld ist kindbezogen zu berechnen. Die Verordnung enthält keine unionsrechtliche Vorgabe zur Berechnungsmethode; mangels Harmonisierung ist diese nach nationalem Recht zu bestimmen. Da die deutschen kindergeldrechtlichen Vorschriften sowie die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag kindbezogen ausgestaltet sind, verbietet sich eine Saldierung oder Verrechnung eines Mehrbetrags bei einem Kind mit einem Minderbetrag bei einem anderen Kind. Eine verwaltungsinterne Durchführungsanweisung vermag eine gesetzliche Berechnungsregel nicht zu ersetzen (vgl. insb. consid. 11 f.).

Testo completo

BFH — V R 13/16, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-21

Aktenzeichen: V R 13/16

ECLI: ECLI:DE:BFH:2016:U.210916.VR13.16.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 63 Abs 1 EStG 2009, § 65 EStG 2009, § 31 EStG 2009, § 32 EStG 2009, Art 68 EGV 883/2004, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012

Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 10. März 2016, Az: 1 K 903/13, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergeldes

Leitsatz

NV: Das Differenzkindergeld ist kindbezogen zu berechnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 9/15, BFHE 253, 139).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. März 2016 1 K 903/13 und die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 27. März 2013 sowie der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 26. April 2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1 I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides wegen ausgezahlten Differenzkindergeldes für den Zeitraum Mai 2010 bis April 2012 in Höhe von 1.883,52 €.

2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebt mit ihren sechs Kindern in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), die im Streitzeitraum noch zur Schule gingen. Ihr Ehemann ist in Belgien nichtselbständig tätig und erhält dort belgisches Kindergeld.

3 Mit Bescheid vom 15. Januar 2010 setzte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) zu Gunsten der Klägerin Differenzkindergeld in Höhe von 78,48 € monatlich vorläufig fest bis zur Vorlage von Nachweisen der in Belgien erhaltenen Familienleistungen. Hierbei ging die Familienkasse davon aus, dass das deutsche Kindergeld für das älteste Kind um diesen Betrag das belgische Kindergeld überschreitet, während bei den übrigen Kindern das belgische Kindergeld höher war.

4 Nach Vorlage der belgischen Bescheinigung ergab sich, dass die Summe sämtlicher Kindergeldbeträge in Belgien (1.328 €) die Summe des deutschen Kindergeldes (1.203 €) überschreitet. Daraufhin hob die Familienkasse ab Mai 2010 die Festsetzung des Differenzkindergeldes für das älteste Kind mit Bescheid vom 26. April 2012 auf und forderte bis zum April 2012 das ausgezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.883,52 € zurück.

5 Nach vergeblichem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Die Familienkasse sei zu Recht von einem Gesamtvergleich der Kindergeldbeträge für sämtliche Kinder ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Es sei von einer Einzelbetrachtung für jedes einzelne Kind auszugehen. Gemäß § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuches diene das Kindergeld der Deckung des Bedarfs jedes einzelnen Kindes.

6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil sowie den Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 26. April 2012 sowie den Rückforderungsbescheid aufzuheben.

7 Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8 Nach der Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichem Recht (DAüZV 214.6 Satz 8) zu Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) sei von einer familienbezogenen Berechnungsweise auszugehen.

Entscheidungsgründe

9 II. 1. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils sowie der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom 26. April 2012 (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

10 a) Die im Inland mit ihren sechs Kindern wohnende Klägerin hat Anspruch auf Kindergeld gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Darüber hinaus hat ihr in Belgien nichtselbständig tätiger Ehemann Anspruch auf belgische Familienleistungen. Diese würden zwar gemäß § 65 EStG eventuelle inländische Ansprüche auf Kindergeld ausschließen. Jedoch ergibt sich aus der vorrangigen Konkurrenzregel des Art. 68 VO Nr. 883/2004, dass die belgischen Familienleistungen, die auf der Beschäftigung des Ehemannes beruhen, vorrangig sind und nur insoweit zur Aussetzung des inländischen Kindergeldanspruchs führen, wie bei höheren Kindergeldleistungen Deutschlands ergänzend ein Anspruch auf Differenzkindergeld besteht.

11 b) Wie der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) inzwischen entschieden hat (Urteil vom 4. Februar 2016 III R 9/15, BFHE 253, 139), hat die Berechnung des Differenzkindergeldes für jedes einzelne Kind und nicht nach einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, sodass eine Kürzung des Differenzkindergeldes bei einzelnen Kindern nicht durch Verrechnung eines Mehrbetrages bei anderen Kindern erfolgen darf.

12 Zur Begründung hat der III. Senat ausgeführt, dass die VO Nr. 883/2004 keine Regelung zur Berechnungsmethode enthalte, weil sich die Mitgliedstaaten hierauf nicht einigen konnten. Dies sei daher Sache des jeweiligen Mitgliedstaates. Die inländischen einkommensteuerlichen Vorschriften seien jedoch dem Grunde und der Höhe nach kindbezogen. Auch die Günstigerprüfung nach §§ 31 und 32 EStG zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag sei für jedes einzelne Kind durchzuführen. Die entgegenstehende Regelung in der Durchführungsanordnung ersetze keine gesetzliche Regelung. Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des III. Senates des BFH.

13 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Parole chiave

child benefitdifferential benefitEU social security coordinationper-child calculationrepaymentrevocationfamily benefitstax procedurecosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether differential child benefit under EU coordination law must be calculated for each child individually or by comparing total family amounts.

Decisione estratta

Differential child benefit must be calculated on a per-child basis; a surplus for one child may not offset a shortfall for another.

Motivazione estratta

The EU coordination rules do not prescribe a calculation method, so the issue is left to national law. German income-tax child-benefit rules are child-specific, and the child-benefit vs. child-tax-allowance comparison is also made for each child separately. An administrative instruction cannot replace a statutory rule.

Questione giuridica chiave

Whether the revocation and recovery decisions based on a family-wide comparison were lawful.

Decisione estratta

They were unlawful and had to be annulled.

Motivazione estratta

Because the authority used an incorrect overall comparison instead of a child-by-child calculation, the basis for revocation and repayment failed.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the proceedings.

Decisione estratta

The respondent must bear the costs of the entire proceedings.

Motivazione estratta

Cost allocation followed the success of the revision.

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