Represented status required for Anhörungsrüge before BFH

BFH X S 10/16Bfh / Division 1025 lug 2016Dismissed

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Sintesi Omnilex

The BFH treated the applicant’s personally filed submission as an Anhörungsrüge against its earlier order X B 30/16. It held that the general representation requirement before the BFH also applies to Anhörungsrügen when the underlying proceeding was subject to such requirement. A provisional self-representation is assumed only to test the objection that representation was unnecessary. The rüge was therefore unfounded as to the hearing complaint and inadmissible as to the signature complaint. The applicant was ordered to bear the costs; court fees of EUR 60 arise.

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§ 62 Abs. 4 FGO, § 133a FGO; Vertretungszwang bei Anhörungsrüge vor dem BFH. Der Vertretungszwang gilt grundsätzlich auch für die Anhörungsrüge, wenn bereits das mit der beanstandeten Entscheidung abgeschlossene Verfahren dem Vertretungszwang unterlag (E. 4b). Macht der Rügeführer gerade geltend, der Vertretungszwang bestehe nicht, ist zur Vermeidung einer Rechtsschutzverkürzung nur für die Prüfung dieser Vorfrage vorläufig von einer Befugnis zur Selbstvertretung auszugehen; diese Fiktion erfasst jedoch keine weiteren Rügen. Fehlt es an einer Vertretungsberechtigung und liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall vor, ist die Anhörungsrüge insoweit unbegründet bzw. unzulässig. Eine Gehörsrüge genügt nur, wenn die Verletzung i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO hinreichend dargelegt wird.

Testo completo

BFH — X S 10/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-25

Aktenzeichen: X S 10/16

ECLI: ECLI:DE:BFH:2016:B.250716.XS10.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 2 S 1 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 133a FGO

Vorinstanz: vorgehend BFH, 12. Mai 2016, Az: X B 30/16, Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Postulationsfähigkeit bei Anhörungsrüge

Leitsatz

  1. NV: Der Vertretungszwang für den BFH gilt grundsätzlich auch für Anhörungsrügen, wenn für das der beanstandeten Entscheidung zugrunde liegende Verfahren Vertretungszwang galt.

  2. NV: Bezieht sich die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auf die Frage, ob Vertretungszwang besteht, ist zur Prüfung dieser Frage, allerdings auch nur dafür, vorläufig die Befugnis zur Selbstvertretung anzunehmen.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2016 X B 30/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Tatbestand

1 I. Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 X B 30/16 hat der Senat eine Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zurückgewiesen, da er nicht durch eine vertretungsberechtigte Person i.S. des § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten war. Der Beschluss wurde am 16. Juni 2016 an den Kläger abgesandt. Mit einem am 22. Juni 2016 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger persönlich Beschwerde eingelegt und die fehlende Unterzeichnung des Beschlusses sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, da für das Beschwerdeverfahren kein Rechtsanwalt erforderlich sei.

Entscheidungsgründe

2 II. Aus diesem Grunde und weil gegen den Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht, hat der Senat die Eingabe des Klägers als Anhörungsrüge nach § 133a FGO aufgenommen. Danach ist unter dort näher genannten weiteren Voraussetzungen bei Verletzungen rechtlichen Gehörs das Verfahren fortzuführen.

3 1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt.

4 a) Der Zulässigkeit der Anhörungsrüge in diesem Punkte steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger diese wiederum nicht durch einen Vertreter i.S. des § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO eingelegt hat. Zwar gilt der nach § 62 Abs. 4 FGO für den Bundesfinanzhof (BFH) bestehende Vertretungszwang grundsätzlich auch für Anhörungsrügen, wenn für das der beanstandeten Entscheidung zugrunde liegende Verfahren Vertretungszwang galt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2012 X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149, unter II.1.a), wie es hier nach Auffassung des Senats der Fall war. Jedoch bezieht sich die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gerade auf die Frage, ob der Vertretungszwang existiert. Zur Vermeidung einer Rechtsschutzverkürzung ist nur zur Prüfung dieser Frage vorläufig von einer Befugnis des Klägers auszugehen, sich selbst zu vertreten. Die Konstellation ist einem Streit um die Prozessfähigkeit eines Beteiligten vergleichbar, in dem grundsätzlich der Betroffene bis zur Klärung der Frage als prozessfähig zu behandeln ist (vgl. i.E. Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 58 Rz 3).

5 b) Die Anhörungsrüge ist jedoch in diesem Punkt unbegründet. Der Vertretungszwang vor dem BFH umfasst auch Beschwerden. § 62 Abs. 4 FGO enthält keine Einschränkungen. Eine Ausnahme besteht lediglich unter bestimmten Voraussetzungen für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH), BFH/NV 2016, 940). Einen solchen Antrag hatte der Kläger weder ausdrücklich noch konkludent gestellt.

6 2. Hinsichtlich der Unterschriftsfrage ist die Anhörungsrüge schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einer vertretungsberechtigten Person eingelegt wurde. Die vorläufige Annahme des Vertretungsrechts bezieht sich nur auf den diesbezüglichen Streit, nicht auf weitere Rügen. Im Übrigen wird mit der Rüge betreffend die Unterschriften entgegen § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt.

7 Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass der Beschluss vom 12. Mai 2016 X B 30/16 im Original unterschrieben wurde. Die Beteiligten erhalten lediglich Abdrucke.

8 3. Nach Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes entstehen für das Verfahren über die Rüge nach § 133a FGO Gerichtskosten in Höhe von 60 €.

Parole chiave

representation requirementhearing complaintself-representationadmissibilitycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a personally filed Anhörungsrüge is admissible before the BFH despite the general representation requirement.

Decisione estratta

The representation requirement under § 62(4) FGO generally also applies to an Anhörungsrüge, but for reviewing the objection that the requirement itself should not apply, the applicant is provisionally treated as entitled to self-representation; on the merits, the requirement still applies here.

Motivazione estratta

To avoid loss of legal protection, the court assumes provisional self-representation only for deciding whether representation is required. Since the underlying BFH complaint proceeding was subject to representation and no exception, such as a legal-aid request, applied, the rüge was unfounded.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint about missing signatures on the prior BFH order could succeed through the Anhörungsrüge.

Decisione estratta

The rüge on the signature issue was inadmissible because it was not filed by a duly authorized representative, and it did not sufficiently allege a violation of the right to be heard.

Motivazione estratta

The provisional self-representation applied only to the dispute over the representation requirement itself, not to other objections. The pleading also failed to meet § 133a(2) sentence 5 FGO.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the Anhörungsrüge proceedings.

Decisione estratta

The applicant bears the procedural costs; court costs of 60 euros arise.

Motivazione estratta

Costs follow from the applicable court fee provision for rüge proceedings under the GKG.

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