No hearing violation when service was made on counsel

BFH III B 137/15Bfh / 3a divisione5 apr 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Fiscal Court rejected the beigeladener’s non-admission complaint as unfounded. It held that there was no denial of the right to be heard because the hearing notice had been duly served on the appellant’s counsel and the appellant had not used available opportunities to present himself. The court also found no procedural defect under § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; the complaint only attacked the tax court’s factual and legal assessment of the partnership arrangement, which is not a ground for admission of revision. The appellant had to bear the costs of the complaint proceedings.

Massima Omnilex

Art. 103 Abs. 1 GG; § 96 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 6 Satz 5, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; service on counsel and no hearing violation: A party’s right to be heard is not infringed where the summons to oral proceedings is duly served on the authorized representative with effect for and against the represented party, the court has not ordered personal appearance, and the party fails to use available opportunities to be heard. Alleged errors in fact-finding, evidence assessment, or the legal characterization of established facts do not constitute procedural defects under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, but merely substantive-law errors outside the scope of non-admission review (consid. 2-7).

Testo completo

BFH — III B 137/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-05

Aktenzeichen: III B 137/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 62 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 3. Dezember 2015, Az: 8 K 1943/12 F, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ladung eines Beteiligten über seinen Prozessbevollmächtigten

Leitsatz

  1. NV: Der Anspruch eines Beigeladenen auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass das FG aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Beigeladene nicht persönlich geladen war, sondern die Ladung seinem Prozessbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen den Beigeladenen ordnungsgemäß zugestellt worden war, und zudem der Beigeladene seine ausreichend vorhandenen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat .

  2. NV: Kein Verfahrensmangel, sondern ein grundsätzlich nicht zur Revisionszulassung führender materieller Fehler ist gegeben, wenn das FG eine (vermeintlich) unzutreffende Sachverhalts- oder Beweiswürdigung vornimmt sowie, wenn das FG bestimmte Vorgänge in rechtlicher Hinsicht abweichend würdigt (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2011 X B 127/10, BFH/NV 2011, 632, Rz 12) .

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3. Dezember 2015 8 K 1943/12 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beigeladene und Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die behaupteten Verfahrensverstöße (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

2 1. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Beigeladenen und Beschwerdeführers (Beigeladener) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Beigeladene nicht persönlich geladen war. Rechtliches Gehör wird den Beteiligten u.a. dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2007 III B 50/07, BFH/NV 2007, 1907). Wer davon keinen Gebrauch macht, kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2009 III B 118/08, BFH/NV 2010, 665). Die Beteiligten trifft eine prozessuale Mitverantwortung, die ihren Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt.

3 Im Streitfall nutzte der Beigeladene seine ausreichend vorhandenen Gelegenheiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht. Er war insbesondere nicht gehindert, persönlich an der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2015 teilzunehmen. Den Beigeladenen über diesen Termin zu informieren, war allein Aufgabe seines Prozessbevollmächtigten, dem die Ladung mit Wirkung für und gegen den Beigeladenen nach § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO ordnungsgemäß zugestellt worden war. Da nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des FG das persönliche Erscheinen des Beigeladenen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war und es dementsprechend sein persönliches Erscheinen nicht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 FGO angeordnet hatte, stand sein Nichterscheinen einer Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.

4 2. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen hat das FG auch nicht § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt.

5 a) Der Beigeladene macht mit seinem Vortrag, das FG habe nicht berücksichtigt, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht in die neue Partnerschaftsgesellschaft eingebracht worden seien, sinngemäß einen Verstoß gegen den wesentlichen Inhalt der Akten geltend. Dies kann als Rüge eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verstanden werden, dass das FG entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden habe. Die Rüge eines derartigen Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (z.B. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2012 III B 66/11, BFH/NV 2012, 1631, Rz 18). Zudem muss der Beigeladene substantiiert darlegen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38, Rz 11).

6 b) Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen des Beigeladenen nicht.

7 Die Darlegungen des Beigeladenen in seiner Beschwerdebegründung widersprechen nicht dem Akteninhalt. Das FG hat lediglich aus den im Tatbestand auf Seite 5 des Urteils zitierten Regelungen im Partnerschaftsvertrag andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen als der Beigeladene in seiner Beschwerdebegründung. Denn es hat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 2012 VIII R 41/09 (BFHE 239, 437, BStBl II 2014, 288) in rechtlicher Hinsicht angenommen, dass die Einziehung der in der "alten" Sozietät begründeten Forderungen durch den Kläger und den Beigeladenen nach der Einbringung der wesentlichen Betriebsgrundlagen in die Partnerschaftsgesellschaft nicht zum Fortbestand der bisherigen Sozietät geführt habe. Kein Verfahrensmangel, sondern ein grundsätzlich nicht zur Revisionszulassung führender materieller Fehler ist hingegen gegeben, wenn das FG eine (vermeintlich) unzutreffende Sachverhalts- oder Beweiswürdigung vornimmt sowie wenn das FG bestimmte Vorgänge in rechtlicher Hinsicht abweichend würdigt (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2011 X B 127/10, BFH/NV 2011, 632, Rz 12).

8 3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

9 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Parole chiave

right to be heardservice on counselnon-admission complaintprocedural defectfactual assessmentlegal characterizationcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Tax Court violated the right to be heard by deciding after an oral hearing without personal service on the beigeladener.

Decisione estratta

No violation occurred because service on the appellant’s counsel was effective for and against the appellant, and he had sufficient opportunity to be heard but did not use it.

Motivazione estratta

The court held that parties must avail themselves of available opportunities to present their case. Personal attendance was not ordered, and the appellant could have attended the hearing; the summons had been properly served on his counsel under § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO.

Questione giuridica chiave

Whether the Tax Court violated the rule that it must decide based on the full record and the proceedings under § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Decisione estratta

No. The complaint merely attacked the tax court’s factual and legal assessment, which is not a procedural defect warranting admission of revision.

Motivazione estratta

The challenged points concerned the court’s legal conclusions from the partnership agreement and its assessment of the facts. An allegedly wrong evaluation of evidence or alternative legal characterization is not a procedural error under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

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