Insolvency claim cannot be listed as contingently resolutory

BFH V B 41/15Bfh / 5a divisione16 mar 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Fiscal Court rejected the trustee's complaint against non-admission of the revision. It held that insolvency claims subject to a true resolutory condition are treated as unconditional under § 42 InsO, but that uncertainty as to whether the tax claim exists is not such a condition. The trustee must either recognize or dispute the claim; he cannot defer the examination by entering it as 'declared contingent and resolutory'. The tax office was therefore entitled to continue the objection proceedings, and the complaint lacked merit. Costs were imposed on the plaintiff.

Massima Omnilex

§ 42 InsO, § 158 BGB; insolvency-table treatment of claims said to be 'auflösend bedingt': A true resolutory condition exists only where the continued existence of an already existing claim depends on a future uncertain event. Claims so conditioned are to be filed and recorded as unconditional until the condition occurs. By contrast, uncertainty as to whether the claim itself exists does not constitute a resolutory condition. The insolvency administrator must, upon table filing, either admit the claim or dispute it and pursue the pending objection or litigation; he may not leave the legal assessment open by entering the claim as 'auflösend bedingt' (consid. 5-6).

Testo completo

BFH — V B 41/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-16

Aktenzeichen: V B 41/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 142 InsO, § 158 BGB

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 27. März 2015, Az: 1 K 4001/13 U, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Zur Feststellung einer Insolvenzforderung als "auflösend bedingt"

Leitsatz

  1. NV: Im Insolvenzverfahren werden Forderungen, die unter einer auflösenden Bedingung im Sinne des § 158 BGB (Eintritt eines ungewissen, zukünftigen Ereignisses) stehen, nach § 42 InsO unbedingt angemeldet und auch unbedingt festgestellt.

  2. NV: Eine "auflösende Bedingung" liegt nicht vor, wenn der rechtliche Bestand der Forderung selbst ungewiss ist. Ein Insolvenzverwalter kann daher die ihm obliegende Prüfung, ob er eine Steuerforderung anerkennt oder bestreitet, nicht durch eine Feststellung als "auflösend bedingt" hinausschieben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015 1 K 4001/13 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter. Die Insolvenzschuldnerin erbrachte Trainingsleistungen an inländische und ausländische Firmen. Nach ihrer Ansicht waren nicht nur die Trainingsleistungen, die nach § 3a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes nicht steuerbar an ausländische Firmen erbracht wurden, sondern auch die hiermit verbundenen im Inland erbrachten Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen nicht steuerbar, während der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nur die Trainingsleistungen als nicht steuerbar ansah. Nachdem das FA am 4. Mai 2010 einen entsprechenden Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hatte, gegen den die Insolvenzschuldnerin Einspruch erhoben hatte, wurde am 1. Juni 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dessen Verlauf das FA die Forderungen zur Tabelle anmeldete. Bei der Prüfung der Forderungen des FA kam der Kläger als Insolvenzverwalter zu folgendem Ergebnis: "Festgestellt: als auflösend bedingt in Höhe von ... € aufgenommen". Nachdem das FA den Kläger aufgefordert hatte, entweder das Einspruchsverfahren aufzunehmen oder den Widerspruch gegen die Forderung zurückzuziehen, entgegnete der Kläger, es bestehe hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis, weil er keinen Widerspruch gegen die Forderung erhoben habe. Daraufhin nahm das FA das Verfahren auf und erließ am 15. Oktober 2012 eine Einspruchsentscheidung, mit der es den Widerspruch zurückwies und die Umsatzsteuerforderungen in bestimmter Höhe feststellte. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die Forderung wegen des Zusatzes "festgestellt als auflösend bedingt" nicht unbedingt zur Tabelle festgestellt worden sei.

2 Hiergegen erhob der Kläger Klage, mit der er sich zum einen gegen die Höhe der Umsatzsteuer und zum anderen gegen den Erlass des Feststellungsbescheides wandte. Die Forderung sei zu Recht als "auflösend bedingt" festgestellt worden, weil das Einspruchsverfahren offen sei und der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung stehe.

3 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, es fehle dem FA nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufnahme des Einspruchsverfahrens und der Feststellung der streitigen Umsatzsteuer-Forderungen, weil der Kläger eine unklare Rechtslage geschaffen habe, indem er die vom FA angemeldete Forderung mit dem in der Insolvenzordnung nicht vorgesehenen Zusatz "als auflösend bedingt" festgestellt habe. Da sich der Kläger weiter gegen die Höhe der Umsatzsteuer wende und die Forderung weder ausdrücklich bestritten noch uneingeschränkt anerkannt habe, sei der Zusatz als Widerspruch gegen die angemeldete Forderung auszulegen. Bei den Verpflegungs- und Übernachtungsleistungen handele es sich auch nicht um Nebenleistungen zu einer --nicht steuerbaren-- Trainingsleistung.

Entscheidungsgründe

4 II. 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Die Rechtsfrage, "ob eine Forderung als auflösend bedingt zur Insolvenztabelle festgestellt werden kann" ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt und sich im Übrigen im Streitfall nicht stellt.

5 Gemäß § 42 der Insolvenzordnung (InsO) werden im Insolvenzverfahren auflösende Bedingungen, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, wie unbedingte Forderungen berücksichtigt. Da der Gläubiger einer auflösend bedingten Forderung die Leistung somit vor Eintritt der Bedingung wie eine unbedingte verlangen kann, werden sie im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen angemeldet und auch unbedingt festgestellt (Jaeger, Kommentar zur InsO, § 42 Rz 3; Bitter in Münchener Kommentar zur InsO, § 42 Rz 7).

6 2. Im Übrigen geht es dem Kläger vorliegend nicht um die Feststellung einer "auflösend bedingten" Forderung i.S. des § 42 InsO i.V.m. § 158 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der voraussetzt, dass der Fortbestand einer Forderung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängt. Zu den ungewissen Ereignissen, von denen der Fortbestand einer Forderung abhängt, zählt jedoch nicht die Ungewissheit, ob die Forderung selbst überhaupt besteht. Nach Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle muss sich der Insolvenzverwalter vielmehr entscheiden, ob er die Forderung uneingeschränkt feststellt oder ob er sie bestreitet und zur Beseitigung der Unsicherheit ein noch nicht abgeschlossenes Einspruchs- oder Klageverfahren aufnimmt. Er hat im Feststellungsverfahren eine Verpflichtung zur Prüfung der Forderung zu erfüllen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. November 2011 V R 20/10, BFH/NV 2012, 711, Rz 13). Er kann die Klärung nicht durch einen Feststellungsvermerk "als auflösend bedingt festgestellt" offen lassen. Das FG konnte von einem Widerspruch gegen die angemeldete Forderung ausgehen und durfte das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchs- und Klageverfahrens bejahen.

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Parole chiave

insolvency tableresolutory conditiontax claimobjection proceedingstrustee dutieslegal protection interest

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Can an insolvency claim be recorded as contingently resolutory in the insolvency table?

Decisione estratta

No. Claims subject to a true resolutory condition are treated as unconditional in insolvency and must be filed and recorded as such.

Motivazione estratta

Under § 42 InsO, a resolutory condition is treated as if the claim were unconditional until the condition occurs.

Questione giuridica chiave

Does uncertainty about whether the tax claim exists justify listing it as resolutory contingent?

Decisione estratta

No. Uncertainty about the existence of the claim itself is not a resolutory condition. The insolvency administrator must decide whether to recognize or dispute the claim instead of postponing the examination by such a notation.

Motivazione estratta

A resolutory condition presupposes that the continuation of an existing claim depends on a future uncertain event; the mere uncertainty of the claim's legal existence does not meet that standard.

Questione giuridica chiave

Was the tax office entitled to continue the objection proceedings and did the lower court correctly find a need for legal protection?

Decisione estratta

Yes. The notation was properly treated as a dispute of the claim, so the tax office had a legitimate interest in continuing the objection proceedings.

Motivazione estratta

Because the trustee did not unequivocally accept the claim, the lower court could interpret the notation as an objection and was allowed to confirm the need for legal protection.

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