BFH jurisdiction and scope of AdV request in NZB proceedings

BFH V S 39/15Bfh / 5a divisione3 feb 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant sought AdV before the BFH for corporate income tax, trade tax base amount and VAT 2009 after the finance court had dismissed the main action and the non-admission complaint was pending. The BFH held that it was competent to decide the AdV request once the complaint against non-admission of revision had been filed. The request was admissible only for corporate income tax and VAT, because the applicant had previously sought AdV from the tax office only for those assessments; the trade tax component was inadmissible. The admissible part was unfounded because the finance court judgment had become final after dismissal of the non-admission complaint, so serious doubts about the assessments could no longer be raised. The applicant had to bear the costs.

Massima Omnilex

§ 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 FGO; Zuständigkeit und Zugangsvoraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist der BFH als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den AdV-Antrag zuständig. Die besondere Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 S. 1 FGO erfordert einen vorherigen AdV-Antrag bei der Finanzbehörde; eine ausdrückliche inhaltliche Beschränkung des Antrags ist grundsätzlich nach seinem Empfängerhorizont maßgeblich und wird nicht durch einen bloßen zusätzlichen Aktenzeichenhinweis relativiert. Nach Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils infolge Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide im AdV-Verfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (vgl. consid. 1–3).

Testo completo

BFH — V S 39/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-03

Aktenzeichen: V S 39/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 4 S 1 FGO

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Zuständigkeit des BFH bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im NZB-Verfahren - Auslegung des Antragsbegehrens

Leitsatz

  1. NV: Für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der BFH als Gericht der Hauptsache zuständig (vgl. BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138) .

  2. NV: Hat der Antragsteller seinen AdV-Antrag auf "Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2009" beschränkt, steht der Maßgeblichkeit des ausdrücklich formulierten -- beschränkten -- Antrages aus Empfängersicht nicht entgegen, dass ein im AdV-Antrag zusätzlich angeführtes Aktenzeichen auch die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2009 betrifft .

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Tatbestand

1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die vom Antragsteller erhobene Klage gegen die am 5. August 2010 ergangenen Bescheide betreffend die Festsetzungen von Körperschaftsteuer, des Gewerbesteuermessbetrages und von Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 2009 (Streitjahr) abgewiesen.

2 Nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) am 28. August 2015 den zuvor bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das Streitjahr abgelehnt hatte, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 beim Bundesfinanzhof (BFH) die AdV der für das Streitjahr ergangenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und die Festsetzung von Umsatzsteuer.

3 Das FA beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

4 Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 hat der angerufene Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

5 II. Der Antrag auf AdV ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.

6 1. Der Antrag auf AdV ist betreffend die Festsetzungen von Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für das Streitjahr zulässig, hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr aber unzulässig.

7 a) Der Antrag ist zu Recht beim BFH gestellt worden. Denn der BFH ist nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf AdV zuständig (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138).

8 b) Die besondere in § 69 Abs. 4 FGO genannte Zugangsvoraussetzung ist nur betreffend die Festsetzungen von Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für das Streitjahr erfüllt, weil das FA insoweit die bei ihm zuvor begehrte AdV abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO).

9 Hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr fehlt es an der Erfüllung der besonderen Zugangsvoraussetzung von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO, weil der Antragsteller diesbezüglich ausweislich seines Schreibens vom 30. Juni 2015 zuvor keinen Antrag auf AdV beim FA gestellt hatte.

10 Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich etwas anderes auch nicht einer anderweitigen Auslegung seines Begehrens entnehmen, weil er den entsprechenden AdV-Antrag ausdrücklich auf "Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2009" beschränkt hat, so dass sich aus maßgeblicher Empfängersicht des FA eine entsprechende Beschränkung seines Antrages ergab. Der alleinige Umstand, dass das vom Antragsteller zusätzlich angeführte Aktenzeichen auch die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr betraf, steht der Maßgeblichkeit seines ausdrücklich formulierten --beschränkten-- Antrages aus Empfängersicht nicht entgegen. Ferner ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass betreffend die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO eine Vollstreckung drohen könnte.

11 2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

12 Denn das Urteil des FG ist durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit sind auch die angefochtenen Steuerbescheide betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67).

13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Parole chiave

suspension of enforcementnon-admission complainttax procedureadmissibilityfinalitycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the BFH was competent to decide the application for suspension of enforcement after a non-admission complaint had been filed.

Decisione estratta

Yes. Once the non-admission complaint was filed, the BFH was the court of the main proceedings and therefore competent to decide the AdV request.

Motivazione estratta

Under § 69(3) sentence 1 FGO, the court of the main proceedings is competent; this applies to the BFH after a non-admission complaint has been lodged.

Questione giuridica chiave

Whether the AdV request was admissible as to the trade tax base amount for 2009.

Decisione estratta

No. The special access requirement of § 69(4) sentence 1 FGO was not met because the applicant had not previously requested AdV from the tax office for that assessment.

Motivazione estratta

The applicant had expressly limited the earlier administrative request to VAT and corporate income tax 2009. The added docket reference did not override the clear limitation from the recipient's perspective, and no imminent enforcement under § 69(4) sentence 2 no. 2 FGO was shown.

Questione giuridica chiave

Whether the admissible AdV request was well-founded as to corporate income tax and VAT 2009.

Decisione estratta

No. After the rejection of the non-admission complaint, the finance court judgment became final and the challenged assessments became incontestable; serious doubts could therefore no longer be raised successfully.

Motivazione estratta

Finality under § 116(5) sentence 3 FGO prevented substantive review of the legality of the assessments in AdV proceedings.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the proceedings?

Decisione estratta

The applicant bears the costs.

Motivazione estratta

Cost allocation follows the losing party rule under § 135(2) FGO.

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