Appeal against interim tax relief order inadmissible

BFH IX B 7/16Bfh / Division 927 gen 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The BFH held that an appeal against an FG order on suspension of enforcement is only admissible if the FG has expressly granted leave to appeal, which had not happened here. The applicant's additional complaint about refusal of spontaneous file inspection could only have been pursued by an objection under § 133 FGO, which he had not filed. His recusal motion was also ineffective because it was made only after the binding end of the instance. The appeal was therefore dismissed as inadmissible, and the applicant was ordered to pay the costs.

Massima Omnilex

§ 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 69 Abs. 3 FGO; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen über AdV nur bei ausdrücklicher Zulassung durch das FG in der Entscheidung selbst oder durch späteren Beschluss. Gegen die Verweigerung einer spontanen, unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Erinnerung nach § 133 FGO das statthafte Rechtsmittel. Ein Ablehnungsgesuch nach Abschluss der Instanz ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. consid. 3 f.).

Testo completo

BFH — IX B 7/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-27

Aktenzeichen: IX B 7/16

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 Abs 3 FGO, § 128 Abs 3 FGO, § 133 FGO, § 78 FGO

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. November 2015, Az: 15 V 214/15, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Statthaftigkeit der Beschwerde; Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundenbeamten der Geschäftsstelle

Leitsatz

  1. NV: Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über eine Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist.

  2. NV: Wendet sich ein Beschwerdeführer gegen eine Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundenbeamten der Geschäftsstelle, ist dagegen die Erinnerung (§ 133 FGO) statthaft.

  3. NV: Wird eine Ablehnungsgesuch in einem abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt, fehlt bereits das Rechtschutzbedürfnis.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. November 2015 15 V 214/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

2 Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Denn einem Beteiligten steht nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen eine (teilweise abweisende) Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.

3 Soweit sich der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) zudem gegen die Verweigerung der spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wendet, ist dagegen die Erinnerung (§ 133 FGO) statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2013 IX B 27/13, BFH/NV 2013, 1788). Eine solche ist vom Antragsteller beim FG aber nicht eingelegt worden. Abgesehen davon, dass die Akteneinsicht erst nach Ergehen der angefochtenen rechtskräftigen Entscheidung des FG angestrebt worden ist, hat der Antragsteller nicht vorgebracht, dass ihm die Akteneinsicht seitens des Urkundsbeamten endgültig verweigert worden ist.

4 Hinsichtlich des vom Antragsteller gestellten Ablehnungsgesuchs fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da dieses erst nach der Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung und damit nach Beendigung der Instanz gestellt worden ist (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Rz 29, m.w.N.).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Parole chiave

interim tax reliefadmissibility of appealleave to appealfile inspectionrecusal motionlegal interestcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the FG order on suspension of enforcement was admissible without leave to appeal.

Decisione estratta

The appeal was not admissible because the FG had not allowed it in the order or by a later decision.

Motivazione estratta

Under § 128 Abs. 3 FGO in conjunction with § 69 Abs. 3 FGO, an appeal to the BFH against an FG decision on interim tax relief exists only if leave to appeal has been granted by the FG.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint about refusal of spontaneous, unannounced file inspection was procedurally admissible in this appeal.

Decisione estratta

The proper remedy would have been an objection under § 133 FGO, not an appeal; no such objection had been filed.

Motivazione estratta

A refusal of file inspection by the court registry clerk is to be challenged by Erinnerung under § 133 FGO. The applicant did not pursue that remedy before the FG.

Questione giuridica chiave

Whether the recusal request was still admissible after the proceeding had ended.

Decisione estratta

The request lacked a legal interest in protection because it was filed only after notification of the final and binding decision, i.e. after the instance had ended.

Motivazione estratta

A recusal motion lodged after conclusion of the instance in an already closed proceeding is inadmissible for want of Rechtsschutzbedürfnis.

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