Procedural revision and party examination in tax appeal

BFH III R 39/14Bfh / 3a divisione13 mag 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The BFH dismissed the revision of a GbR against a Cologne tax court judgment concerning whether it earned professional or commercial income. The claimant relied essentially on procedural complaints, especially the failure to question the partners at the hearing. The BFH held that a revision based solely on procedural defects does not permit merits review absent the conditions of § 115 Abs. 2 FGO. It further held that no duty-to-inquire violation or surprise decision occurred, because party questioning is generally not required ex officio and the decisive points had already been discussed. The claimant was ordered to bear the costs.

Massima Omnilex

§ 118 Abs. 3 Satz 1 FGO; revisions ausschließlich wegen Verfahrensmängeln eröffnen grundsätzlich nur die Kontrolle der gerügten Verfahrensfehler; eine materiell-rechtliche Überprüfung des FG-Urteils setzt zusätzlich die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO voraus. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO; die unterlassene Vernehmung bzw. Befragung vertretungsberechtigter Beteiligter begründet regelmäßig keinen Aufklärungsmangel, da Beteiligte die ihnen bekannten Tatsachen selbst vortragen müssen und eine Parteivernehmung sich dem Gericht nur ausnahmsweise aufdrängen kann (consid. 2). Eine Gehörsverletzung durch Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht auf einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt abstellt und den Prozessverlauf dadurch unvorhersehbar wendet; maßgeblich ist, ob die entscheidenden rechtlichen und tatsächlichen Punkte bereits angesprochen waren (consid. 3).

Testo completo

BFH — III R 39/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-13

Aktenzeichen: III R 39/14

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 115 Abs 2 FGO, § 118 Abs 3 S 1 FGO, § 126 Abs 2 FGO, § 76 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 25. September 2013, Az: 12 K 5606/03, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Verfahrensrevision, Beteiligtenvernehmung

Leitsatz

  1. NV: Bei einer ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützten Revision (§ 118 Abs. 3 Satz 1 FGO) kommt eine Überprüfung des FG-Urteils auf seine materielle Richtigkeit nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegen .

  2. NV: In der unterlassenen Beteiligtenvernehmung liegt regelmäßig kein Verfahrensmangel, weil ein Beteiligter ohnehin im Verfahren alle ihm bekannten Umstände darlegen kann .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. September 2013 12 K 5606/03 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1 I. In materiell-rechtlicher Hinsicht streiten die Beteiligten darum, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts-- freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erzielt hat.

2 Die deswegen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage war erfolglos.

3 Mit der Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine mangelnde Sachaufklärung. Hierzu trägt sie vor, dass nicht verständlich sei, warum die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschafter der Klägerin nicht zu den bestehenden Zweifeln und Unklarheiten des FG befragt worden seien.

Entscheidungsgründe

4 II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

5 1. Nach § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO ist bei einer Revision, die ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützt wird, grundsätzlich nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Eine Überprüfung des FG-Urteils auf seine materielle Richtigkeit kommt in einem solchen Fall zwar dann ausnahmsweise in Betracht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegen. So liegt der Streitfall indessen nicht, denn er wirft keine Rechtsfragen auf, die das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren.

6 2. Die Rüge der Klägerin, das FG habe seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt, greift nicht durch. Hierbei kann der Senat offenlassen, ob die Verfahrensrüge überhaupt ordnungsgemäß erhoben worden ist; denn sie ist jedenfalls unbegründet.

7 a) Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht dadurch gegeben, dass das FG es unterlassen hat, die Gesellschafter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu befragen.

8 aa) Gründet sich der behauptete Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO darauf, dass das FG auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme auch ohne Beweisantrag hätte aufdrängen müssen und inwiefern diese Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142, unter 1.a bb der Gründe). Ungeachtet dessen, dass die Klägerin hierzu keine Ausführungen gemacht hat, musste sich dem FG nach dessen materiell-rechtlichem Standpunkt auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen.

9 bb) Soweit die Klägerin rügt, es hätte nahegelegen, den Gesellschaftern der Klägerin Fragen zu stellen, um bestehende Unklarheiten auszuräumen, wird nicht berücksichtigt, dass die Vernehmung der vertretungsberechtigten Gesellschafter als Beteiligte regelmäßig kein Beweismittel ist, das sich dem FG aufdrängen muss, weil ein Beteiligter ohnehin im Verfahren alle ihm bekannten Umstände darlegen kann und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch darzulegen hat (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2010 VIII B 107/09, BFH/NV 2011, 282, Rz 5, m.w.N.).

10 cc) Im Übrigen hätte die Klägerin Gelegenheit gehabt, ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu erläutern. Das wäre zumindest der erste Schritt gewesen, die für eine Beteiligtenvernehmung notwendige Anfangswahrscheinlichkeit zu begründen (BFH-Urteil vom 13. April 2010 VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038, Rz 25).

11 b) Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die ihrer Meinung nach unzureichende Sachverhaltsaufklärung nicht gerügt hat. Wer als fachkundig Beteiligter --die Klägerin war im finanzgerichtlichen u.a. von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten-- keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf diese Rüge, was die Berufung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung ausschließt (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juni 2011 X B 250/10, BFH/NV 2011, 1711, Rz 8; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 266).

12 c) Darüber hinaus ergab sich für das FG nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung, die auf der ständigen BFH-Rechtsprechung beruht, nicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Das FG hat sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt (vgl. zusammenfassend unter Punkt 4. des Urteils), von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, ohne dass die Klägerin für jede dieser Begründungen einen Verfahrensmangel schlüssig dargelegt hat.

13 3. Sollte das Vorbringen der Klägerin auch die Rüge enthalten, das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), liegt eine solche Verletzung nicht vor. Eine Überraschungsentscheidung ist nur dann gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnte (BFH-Beschluss vom 19. Juli 2005 X B 30/05, BFH/NV 2005, 1861, unter a). Dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Vielmehr hat das FG schon mit Schreiben vom 22. November 2010 (Bl. 119 der FG-Akte) die maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte angesprochen.

14 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 2 FGO.

Parole chiave

taxationprocedural defectduty to investigateparty examinationright to be heardsurprise decisionrevisioncosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a revision based solely on procedural defects allows review of the merits without meeting § 115 Abs. 2 Nr. 1 or 2 FGO

Decisione estratta

No. When the revision is directed only against procedural defects, review of substantive correctness is exceptional only if the prerequisites of § 115 Abs. 2 Nr. 1 or 2 FGO are also met; that was not the case here.

Motivazione estratta

The case raised no legal questions of general importance and therefore did not open the door to a merits review under § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO.

Questione giuridica chiave

Whether the tax court violated its duty to investigate the facts by not questioning the partners of the claimant GbR

Decisione estratta

No. The omission of questioning the partners did not constitute a procedural defect requiring reversal.

Motivazione estratta

A further factual inquiry was not compelled on the court’s material legal view, and the questioning of parties is generally not an evidentiary measure that must occur of the court’s own motion because parties must present the facts known to them. In addition, the claimant had an opportunity to clarify its case at the hearing and did not timely raise the complaint.

Questione giuridica chiave

Whether the tax court issued an impermissible surprise decision or violated the right to be heard

Decisione estratta

No such violation occurred.

Motivazione estratta

The decisive legal and factual points had already been addressed by the tax court in advance, so the parties could not have been taken by surprise.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the revision proceedings

Decisione estratta

The claimant must bear the costs.

Motivazione estratta

The cost order follows from the FGO rules on costs after an unsuccessful revision.

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