Kindergeld recovery order is not an account statement

BFH VI B 87/14Bfh / 6a divisione18 mar 2015Dismissed

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Sintesi Omnilex

The BFH rejected the family office's complaint against the refusal to admit revision. It held that the asserted issue concerning the formal definiteness of an account statement raised no question of fundamental importance because the requirements under the AO depend on the circumstances of the individual case. In any event, the contested notice was not an account statement under § 218 Abs. 2 AO, but a repayment order under § 37 Abs. 2 AO concerning child benefit paid out under § 74 Abs. 1 EStG. The family office was ordered to bear the costs.

Massima Omnilex

§ 119 AO, § 218 Abs. 2 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids und Abgrenzung zum Rückforderungsbescheid. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit verlangt, dass der Regelungsgehalt aus dem Verwaltungsakt eindeutig und vollständig erkennbar ist; die Konkretisierung richtet sich jedoch nach den Umständen des Einzelfalls. Fragen der Bestimmtheit steuerlicher Verwaltungsakte sind regelmäßig einzelfallbezogen und deshalb grundsätzlich nicht abstrakt klärungsfähig, sodass ihnen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (consid. 1-2). Ein Bescheid der Familienkasse, mit dem zu Unrecht an das Kind ausbezahltes Kindergeld zurückgefordert wird, ist ein Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO und kein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO (consid. 2c).

Testo completo

BFH — VI B 87/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-18

Aktenzeichen: VI B 87/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 37 Abs 2 AO, § 119 AO, § 218 Abs 2 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 74 Abs 1 S 1 EStG

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. Mai 2014, Az: 2 K 2337/13, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Abgrenzung Rückforderungs- und Abrechnungsbescheid - Anforderungen an die Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids - grundsätzliche Bedeutung

Leitsatz

  1. NV: Ob ein Abrechnungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

  2. NV: Rechtsfragen, die die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids betreffen, haben regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und lassen sich nicht abstrakt klären.

  3. NV: Ein Bescheid mit dem die Familienkasse das gegenüber der kindergeldberechtigten Mutter festgesetzte und an das Kind gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgezahlte Kindergeld von diesem zurückfordert, ist ein Rückforderungsbescheid gem. § 37 Abs. 2 AO und kein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. Mai 2014 2 K 2337/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

1 1. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Entgegen der von der Beklagten und Beschwerdeführerin (Familienkasse) vertretenen Ansicht kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

2 a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Insbesondere ist konkret und substantiiert darauf einzugehen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2013 X B 96/12, BFH/NV 2013, 1802).

3 b) Die Familienkasse möchte die Rechtsfrage geklärt wissen, ob die hinreichende Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids erfordert, dass sämtliche erforderlichen Angaben in dem als Abrechnungsbescheid bezeichneten Schreiben erfasst werden, oder ob es genügt, wenn inhaltlich auf den beigefügten Aufhebungsbescheid Bezug genommen wird, der dem Abrechnungsbescheid zugrunde liegt und der sämtliche erforderlichen Angaben enthält.

4 2. Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist diese Frage weder klärungsbedürftig noch in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig.

5 a) Die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Klarheit und Genauigkeit eines Abrechnungsbescheids einschließlich seiner Erläuterungen zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung grundsätzlich geklärt und damit nicht klärungsbedürftig. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit von Steuerverwaltungsakten (§ 119 der Abgabenordnung --AO--) gebietet, dass der Regelungsinhalt aus dem Verwaltungsakt eindeutig und exakt entnommen werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273, m.w.N.). Die Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 AO) sind deshalb danach auszurichten, dass die Klärung der im Einzelfall zwischen den Beteiligten bestehenden Streitigkeit erreicht werden kann (BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1998 VII B 1/98, nicht veröffentlicht --n.v.--, BFH/NV 1999, 738 --Leitsatz--).

6 b) Die Rechtsfrage ist wegen dieser Einzelfallbezogenheit auch nicht klärungsfähig. Die im Einzelnen und konkret zu stellenden Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids können regelmäßig nicht allgemein (abstrakt) festgestellt werden. Rechtsfragen, die die Anforderungen an die Bestimmtheit von steuerlichen Verwaltungsakten betreffen, haben deshalb regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und lassen sich nicht abstrakt klären (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 VII B 18/05, BFH/NV 2006, 902, und in BFH/NV 2007, 1273). Dies gilt auch für eine Sachverhaltskonstellation der hier vorliegenden Art (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1998 VII B 1/98, n.v., BFH/NV 1999, 738 --Leitsatz--).

7 c) Im Übrigen ist die von der Familienkasse aufgeworfene Rechtsfrage nach der Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids vorliegend schon deshalb nicht klärungsfähig, weil es sich bei dem streitbefangenen Bescheid nicht um einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO, sondern um einen Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO handelt. Es bleibt der Familienkasse unbenommen, einen solchen Bescheid erneut zu erlassen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 XI R 15/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2015, 590).

8 3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

9 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Parole chiave

fundamental importancespecificityaccount statementrepayment orderchild benefitnon-admission complainttax administration actindividual case

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against denial of leave to appeal showed a ground of fundamental importance under § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Decisione estratta

No. The asserted question about the specificity of an account statement was not in need of clarification and not capable of abstract clarification; such questions depend on the individual case.

Motivazione estratta

The requirements of specificity under § 119 AO and § 218 Abs. 2 AO are determined by the concrete dispute. Questions about the definiteness of tax administrative acts usually lack significance beyond the individual case.

Questione giuridica chiave

Whether the challenged notice was an account statement under § 218 Abs. 2 AO or a repayment order under § 37 Abs. 2 AO.

Decisione estratta

It was a repayment order, not an account statement. Therefore the complainant's specificity argument based on § 218 Abs. 2 AO could not succeed.

Motivazione estratta

A notice by which the family allowance office seeks repayment of child benefit paid to the child under § 74 Abs. 1 EStG is a repayment order under § 37 Abs. 2 AO.

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