Revised notice not effectively served after legal change

BFH I B 47/14Bfh / 1a divisione18 mar 2015Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The BFH upheld the taxpayer’s complaint against denial of leave to appeal. It held that the Hessisches FG had improperly treated the action as out of time on the premise that the tax office had newly served the 2007 appeal decision in 2013. The 2013 letter was only an informational transmission and, given the intervening statutory change, did not clearly establish an intention to serve the old decision anew. The case was therefore remitted for the FG to determine whether the decision had actually been received, with the tax office bearing the burden of proof.

Massima Omnilex

§ 122 Abs. 1, 2 AO; § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6 FGO; renewed service of an administrative act after an intervening change in law: the mere transmission of a copy for information does not necessarily constitute effective notice. The established case law on accidental service by copy transmission is not transferable without reservation where the authority expressly maintains that prior service already occurred and the later transmission is accompanied by a request for clarification of receipt circumstances. In such a constellation, the objective recipient’s perspective may exclude an intention to re-notify the act; at minimum, a clear indication that the legal amendment does not affect the content of the act is required (consid. 4). If receipt remains disputed, the matter must be remitted for fact-finding, with the burden of proving service resting on the tax authority (consid. 5).

Testo completo

BFH — I B 47/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-18

Aktenzeichen: I B 47/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 122 Abs 1 AO, § 122 Abs 2 AO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 34 Abs 13f KStG 2002 vom 08.12.2010

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 16. April 2014, Az: 4 K 2221/13, Urteilnachgehend Hessisches Finanzgericht, 3. Dezember 2015, Az: 7 K 797/15, Beschlussnachgehend Hessisches Finanzgericht, 3. Dezember 2015, Az: 4 K 727/15, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Erneute Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei geänderter Rechtslage

Leitsatz

NV: Die Rechtsprechung, nach der die Übermittlung der Ablichtung eines Steuerbescheides die Voraussetzungen einer wirksamen Bekanntgabe auch dann erfüllen kann, wenn der Beamte in der Annahme, die Urschrift sei bereits bekanntgegeben, nicht die Vorstellung hatte, eine Bekanntgabe zu bewirken, gilt in Fällen, in denen sich die Rechtslage zwischenzeitlich geändert hatte, nicht uneingeschränkt .

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. April 2014 4 K 2221/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

1 I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat mit Bescheiden vom 7. November 2005 gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer eingetragenen Genossenschaft-- jeweils zum 31. Dezember 2000 sowohl die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 a.F. als auch die Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 n.F. festgestellt. Das FA hat die Einsprüche --jeweils mit Bescheiden vom 19. November 2007-- durch Teil- und Endeinspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 beantragte die Klägerin, die Endbestände nach Maßgabe von § 36 KStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) --KStG 2002 n.F.-- festzustellen (vgl. § 34 Abs. 13f KStG 2002 n.F.). Mit der Teileinspruchsentscheidung sei hierüber nicht entschieden worden; die Endeinspruchsentscheidung sei ihr nicht zugegangen. Mit Schreiben vom 5. August 2013 hat das FA beide Einspruchsentscheidungen der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten zur Kenntnisnahme übersandt; zugleich hat es darauf hingewiesen, dass beide Verwaltungsakte (vom 19. November 2007) in dem nämlichen Briefumschlag zur Post gegeben worden seien und es bei dieser Sachlage geboten sei, den Sachverhalt (Posteingangskontrolle) vollständig aufzuklären. Hierfür werde eine großzügige Frist zur Stellungnahme (bis 13. September 2013) gesetzt. Nach deren Eingang hat das FA der Klägerin mitgeteilt, dass das FA von einer wirksamen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aufgrund des Schreibens vom 5. August 2013 ausgehe.

2 Die daraufhin am 29. Oktober 2013 erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) durch Prozessurteil abgewiesen. Es ist hierbei der Ansicht des FA, die Einspruchsentscheidungen seien zusammen mit dem Schreiben vom 5. August 2013 bekannt gegeben worden, gefolgt; die Klägerin habe die Klagefrist versäumt, Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) lägen nicht vor. Die Revision wurde von der Vorinstanz nicht zugelassen (Hessisches FG, Urteil vom 16. April 2014 4 K 2221/13).

Entscheidungsgründe

3 II. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat Erfolg. Das Urteil beruht --wie von der Klägerin schlüssig vorgetragen-- auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Urteil dann auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhen, wenn das FG eine Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abweist, weil es fehlerhaft von einer Versäumnis der Klagefrist ausgeht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80, m.w.N.). Letzteres ergibt sich für das anhängige Verfahren daraus, dass --wie die Klägerin zu Recht rügt-- der Ansicht des FG, das FA habe mit dem Schreiben vom 5. August 2013 die Einspruchsentscheidungen vom 19. November 2007 erneut bekannt gegeben, nicht gefolgt werden kann. Zwar hat das FG im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass die Übermittlung der Ablichtung eines Steuerbescheides die Voraussetzungen einer wirksamen Bekanntgabe auch dann erfüllen kann, wenn der Beamte bei der Übermittlung der Kopie in der Annahme, die Urschrift sei bereits bekanntgegeben, nicht die Vorstellung hatte, dadurch eine Bekanntgabe zu bewirken (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1994 X R 27/92, BFH/NV 1994, 768). Eine Bindung des Senats an die hierauf gerichtete Feststellung des FG (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 46, m.w.N.) scheidet jedoch im Streitfall --wie die Klägerin zu Recht geltend macht-- bereits deshalb aus, weil die Vorinstanz offensichtlich nicht alle den vorliegenden Sachverhalt kennzeichnenden Umstände berücksichtigt hat. Abgesehen davon, dass die Ablichtungen lediglich zu "Ihrer Kenntnis" (d.h. zum Zwecke der Unterrichtung) übersandt worden sind (s. dazu BFH-Urteil vom 4. Oktober 1989 V R 39/84, BFH/NV 1990, 409), hat die Vorinstanz außer Acht gelassen, dass das FA in dem genannten Schreiben ausdrücklich an seiner Ansicht zur Bekanntgabe der gemeinsam versandten Einspruchsentscheidungen festgehalten hat und die Klägerin --unter Einräumung einer Äußerungsfrist-- aufgefordert hat, zu den Einzelheiten des Posteingangs sowie der Posteingangskontrolle ihrer Bevollmächtigten Stellung zu nehmen. Nach Ansicht des Senats steht bereits dies --unter Berücksichtigung des für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts-- der Annahme entgegen, das FA habe dieser Aufforderung durch die erneute Bekanntgabe der Endeinspruchsentscheidung die Grundlage entziehen wollen. Letztlich kann dies indes offen bleiben, da --wie die Klägerin zu Recht geltend macht-- die Neuregelung des § 36 KStG 2002 n.F. durch § 34 Abs. 13f KStG 2002 n.F. in allen noch offenen Fällen Rückwirkung entfaltet und deshalb zumindest mit Rücksicht auf die hierdurch geänderte Rechtslage nur dann von dem Willen des FA ausgegangen werden kann, einen nach alter Rechtslage gefassten Verwaltungsakt bekannt zu geben, wenn dessen Empfänger zumindest konkludent darauf hingewiesen wird, dass die eingetretenen Rechtsänderungen auf den Inhalt des Bescheides keinen Einfluss nehmen.

5 Da es an Letzterem fehlt und die Klägerin auch im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift bestreitet, die Endeinspruchsentscheidung vom 19. November 2007 erhalten zu haben, erachtet es der Senat für sachgerecht, den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese unter Berücksichtigung der Beweislast des FA über den Zugang des Verwaltungsakts entscheidet (vgl. § 122 Nr. 1 der Abgabenordnung; BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777).

6 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem FG übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO analog).

Parole chiave

noticeservice of processtax proceduretime limitremandchange in lawburden of proof

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the fiscal court wrongly dismissed the action as time-barred because the appeal decision had been newly served in 2013.

Decisione estratta

The complaint succeeded because the lower court could not assume effective renewed service on the facts as established.

Motivazione estratta

The tax office’s 2013 letter merely sent copies for information, expressly maintained its view that the earlier decisions had already been served, and did not clearly indicate that the legal changes would not affect the contents of the decision. In cases with an intervening change in law, renewed service of an old administrative act cannot be inferred without such clarification.

Questione giuridica chiave

Whether the case had to be remitted for a decision on access to the administrative act.

Decisione estratta

The matter had to be sent back so the fiscal court could decide, with the tax office bearing the burden of proof, whether the decision had been received.

Motivazione estratta

Because the taxpayer denied receipt and the lower court had not sufficiently considered all relevant circumstances, the record was incomplete for a final merits ruling.

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