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BFH VI B 80/14 ΓÇó Double household in case of working spouses
BFH VI B 80/14Bfh / 6a divisione9 feb 2015Dismissed
The Federal Fiscal Court rejected the taxpayers' non-admission complaint in a case concerning double household deductions. It held that the assessment under section 9(1) sentence 3 no. 5 EStG requires an overall evaluation of all circumstances to determine the taxpayer's center of life interests and does not treat married couples differently from other cohabiting persons. The mere fact that spouses work and live together at the place of employment during the week does not by itself relocate the center of life there. However, the complaint failed because the taxpayers merely attacked the tax court's application of law to the individual facts, which does not establish a ground for admission under section 115(2) FGO.
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG; § 115 Abs. 2 FGO; double household, center of life interests, and admission of revision. Whether a household outside the place of employment constitutes the taxpayer's main household depends on an overall assessment of all circumstances of the individual case. Married couples, registered partners, and life companions are not to be treated differently from other persons in this respect. The fact that both spouses or partners work and live together at the place of employment during the week does not in itself establish the center of life there. As a rule, however, the center of life shifts to the place of employment if the taxpayer moves there with the spouse/partner into a family-suitable dwelling, even if the former dwelling is retained and used from time to time (consid. 2). A complaint merely alleging incorrect application of law in the individual case does not justify admission of revision under § 115 Abs. 2 FGO (consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2015-02-09
Aktenzeichen: VI B 80/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2009, § 115 Abs 2 FGO
Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 6. Juni 2014, Az: 4 K 3546/11 E, Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Ehegatten
NV: Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
NV: Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt) Bezugsperson zu verorten.
NV: In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. Juni 2014 4 K 3546/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
1 1. Die Beschwerde hat --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
2 Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten eine Revisionszulassung für erforderlich, weil das Finanzgericht (FG) das Vorhandensein einer Ehe im Rahmen der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung angenommen werden könne, als nachteilig angesehen habe. Soweit die Kläger geltend machen wollen, es sei im Allgemeininteresse zu klären, ob eine solche nachteilige Berücksichtigung der Ehe rechtlich zulässig ist, kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht. Bei der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes vorliegt, ist nicht zwischen Ehegatten und anderen Personen zu unterscheiden. Vielmehr ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt)Bezugsperson zu verorten. In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 VI R 16/14, BFHE, DStR 2015, 214).
3 Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Einzelfallwürdigung vorgenommen. Indem sich die Kläger hiergegen wenden, machen sie im Grunde eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall geltend. Hiermit können sie indes im Beschwerdeverfahren nur unter den weiteren --hier nicht vorliegenden-- Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehört werden.
4 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.